Abschnitt 2.4 - 2.4 Besichtigen
ist ein Arbeitsgang, der bei einer Prüfung immer erforderlich ist. Mit ihm wird durch bewusstes, kritisches Betrachten festgestellt, in welchem Zustand sich das Prüfobjekt befindet und ob es offensichtliche, die Sicherheit beeinträchtigende Mängel aufweist.