Abschnitt 6.3 - 6.3 Prüfumgebung
Während der Prüfung muss darauf geachtet werden, dass Unbeteiligte nicht gefährdet werden. Es ist dafür zu sorgen, dass die betroffenen Bereiche durch unbefugte Personen nicht betreten werden können, z. B. durch Absperren, Aufsicht oder Verlegen der Prüfzeit.