Abschnitt 2.2 - 2.2 Zur Prüfung befähigte Person
ist eine Elektrofachkraft, die durch ihre elektrotechnische Fachausbildung, mindestens einjährige Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln verfügt (siehe auch Abschnitt 3.1 "Anforderungen an Prüfpersonen" und Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203).