DGUV Information 203-072 - Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel Fachwissen für Prüfpersonen

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Zur Prüfung befähigte Person

ist eine Elektrofachkraft, die durch ihre elektrotechnische Fachausbildung, mindestens einjährige Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln verfügt (siehe auch Abschnitt 3.1 "Anforderungen an Prüfpersonen" und Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203).