Abschnitt 3.4 - 3.4 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
In der Galvanik werden Tätigkeiten mit einer Vielzahl von Gefahrstoffen durchgeführt. Hierbei sind nachfolgende Anforderungen umzusetzen.
Abb. 19 Erste-Hilfe-Einrichtungen - Notdusche und Augendusche deutlich gekennzeichnet
Rechtliche Grundlagen | |
---|---|
|
Weitere Informationen | |
---|---|
|
Gefährdungsbeurteilung |
---|
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss das Ausmaß der Gefährdungen durch Einatmen, durch Hautkontakt, durch Verschlucken sowie der physikalisch-chemischen Gefährdungen fachkundig ermittelt und beurteilt werden, um die erforderlichen Schutzmaßnahmen ableiten zu können.
Gefährdungen durch Einatmen sind möglich, wenn der Gefahrstoff ein hohes Freisetzungsverhalten besitzt (Dampfdruck > 50 hPa bei Raumtemperatur) oder versprüht, aufgeheizt oder durch eine Wasserstoffentwicklung aus dem Prozessbehälter ausgetragen wird.
Gefährdungen der Haut treten bei Feuchtarbeit, Tätigkeiten mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Stoffen auf.
Eine Gefährdung durch Verschlucken tritt z. B. dann auf, wenn sich Aerosole in der Luft am Arbeitsplatz befinden und nicht nur eingeatmet, sondern auch über den Mund aufgenommen werden können. Diese Gefährdung ist auch dann gegeben, wenn am Arbeitsplatz Rauch-, Ess- und Trinkverbote nicht eingehalten werden.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist die Dauer und Höhe der Exposition zu ermitteln und zu beurteilen. Außerdem ist zu beachten, dass nicht nur Gefährdungen im Routinebetrieb der Galvanikanlagen auftreten können, sondern besonders auch beim Ansetzen und Nachschärfen der Prozessmedien. Die Schutzmaßnahmen sind so festzulegen, dass die Beurteilungsmaßstäbe eingehalten werden. Beurteilungsmaßstäbe im Sinne dieser DGUV Regel "Branche Galvanik" sind in Kapitel 4.4 näher ausgeführt. Bei Einhaltung der in dieser Regel beschriebenen Schutzmaßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass die Beurteilungsmaßstäbe eingehalten sind.
Weiterhin sind die in dieser DGUV Regel "Branche Galvanik" beschriebenen Maßnahmen geeignet, einen Maßnahmenplan nach TRGS 910 aufzustellen.
Substitutionsprüfung und Umsetzung der Substitution |
---|
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss geprüft werden, ob Stoffe und Verfahren mit einer insgesamt geringeren Gefährdung eingesetzt werden können. Das Ergebnis der Substitutionsprüfung muss dokumentiert werden.
Beispiel für Ersatzstoffe: Einsatz von Chrom(III)-Verbindungen beim Passivieren verzinkter Bauteile anstelle von Chrom(VI)-Verbindungen.
Beispiele für Ersatzverfahren: Einsatz eines wirksamen Netzmittels im Prozessbehälter. Einsatz einer Kathodenumhüllung beim Eloxieren mit dem Schwefelsäureverfahren. Einsatz von Flüssigkonzentraten, Granulaten anstelle von staubförmigen Gefahrstoffen. Einsatz von fertig angesetzten Elektrolyten.
Technische Schutzmaßnahmen |
---|
Technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik haben Vorrang vor organisatorischen, persönlichen oder arbeitsmedizinischen Schutzmaßnahmen. Hierbei gilt folgende Rangfolge:
Geschlossenes System, z. B. bei der Versorgung der Prozessbehälter mit Säuren, Laugen und sonstigen gefährlichen Gemischen durch geschlossene Befüllsysteme
Absaugung freiwerdender Gefahrstoffe an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst mit einem geschlossenen Erfassungssystem. Wenn das geschlossene System nicht möglich ist, können auch halboffene oder, als letzte Lösung, auch offene Erfassungssysteme in Betracht kommen.
Raumlufttechnische Maßnahmen Eine technische Zu- und Abluftanlage im Raum ist immer dann erforderlich, wenn Absauganlagen an Anlagen installiert sind, bzw. wenn eine ausreichende Erfassung der Gefahrstoffe an der Entstehungs- oder Austrittstelle nicht möglich ist.
Organisatorische Maßnahmen |
---|
Erstellung arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogener Betriebsanweisungen und Aushang im Betrieb
Unterweisung der Beschäftigten anhand von Betriebsanweisungen
Bereitstellung und Reinigung von Arbeits- und Schutzkleidung
Hygienemaßnahmen: Regelmäßige Reinigung der Arbeitsbereiche und Arbeitsumgebung; Essen und Trinken nur in den Pausenräumen, vorher Hände waschen; Schutzhandschuhe ausziehen, bevor Arbeitsmittel und andere Gegenstände in nicht verunreinigten Arbeitsbereichen (z. B. in Pausenräumen) berührt werden.
Verunreinigte Arbeitskleidung darf nicht mit Straßenkleidung in Berührung kommen, hier muss eine getrennte Aufbewahrung (zumindest räumliche Trennung) von Straßen- und Arbeitskleidung gewährleistet sein.
Verunreinigte Arbeitskleidung muss im Betrieb verbleiben und bei Bedarf gereinigt werden.
Im Arbeitsbereich oder in der Nähe des Arbeitsbereichs sollen Waschgelegenheiten mit fließendem, möglichst warmem Wasser, sowie geeignete Mittel zum Abtrocknen, z. B. Rollen mit waschbaren Handtüchern oder Papier-Einwegtücher, vorhanden sein.
Hautschutzmaßnahmen: Hautschutzplan erstellen und anwenden.
Sicherstellung der Ersten Hilfe
Arbeitsmedizinische Vorsorge und arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung.
Wirksamkeitskontrolle der getroffenen Maßnahmen |
---|
Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen muss nach TRGS 500 regelmäßig überprüft werden. Dies kann durch Messungen der Gefahrstoffkonzentration in der Luft oder, auch durch Messung anderer geeigneter technischer Parameter erfolgen, z. B. durch Messung der Strömungsgeschwindigkeit der Absaugung an der Galvanikanlage.
Betriebsanweisung und Unterweisung |
---|
Zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen für die Beschäftigten zu erstellen und im Betrieb bekannt zu machen. Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisungen vor Aufnahme der Tätigkeiten, dann mindestens jährlich, wiederholt in einer für sie verständlichen Form und Sprache zu unterweisen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation muss Datum, Name des/der Unterweisenden, Inhalt, Thema, Teilnehmende, sowie Unterschrift der unterwiesenen Personen enthalten.
Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen
Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen sind folgende weitere organisatorische Maßnahmen notwendig:
Abgrenzung von Gefahrenbereichen
Verkürzung der Exposition
Verbot einer Luftrückführung für abgesaugte Stoffe (Ausnahme: Anwendung behördlich anerkannter Verfahren)
Verzeichnis nach § 14 (3) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Beschäftigten mit Dauer und Höhe der Exposition. In dieses Verzeichnis sind Beschäftigte aufzunehmen, wenn die Beurteilungsmaßstäbe für krebserzeugende Gefahrstoffe, wie z. B. Nickel-, Chrom(VI)-und Kobalt-Verbindungen, nicht eingehalten werden können. Das Verzeichnis ist 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren. Werden Beschäftigungsverhältnisse beendet, ist den Beschäftigten ein Auszug mit den sie betreffenden Angaben auszuhändigen. Die Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht kann auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen werden. Hierzu steht online die "Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber krebserzeugenden Stoffen exponierter Beschäftigter - ZED" der DGUV zur Verfügung (https://zed.dguv.de)
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) |
---|
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, welche PSA bereitgestellt und benutzt werden muss. Geeignete PSA muss zur Verfügung gestellt werden, wenn trotz technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen der Beurteilungsmaßstab nicht eingehalten wird oder bei hautresorptiven, reizenden, ätzenden oder hautsensibilisierenden Gefahrstoffen oder bei Gefahrstoffen, die die Gesundheit der Beschäftigten irreversibel schädigen können, eine Gefährdung durch Hautkontakt besteht.
Kann ein Hautkontakt verfahrensbedingt nicht ausgeschlossen werden, wie bei Arbeiten an handbeschickten Prozessen, müssen den betroffenen Beschäftigten geeignete Chemikalienschutzhandschuhe zur Verfügung stehen und von ihnen getragen werden. Wichtig ist, dass das Handschuhmaterial gegen den Gefahrstoff ausreichend beständig und undurchlässig ist. Zu geeigneten Handschuhmaterialien, Handschuhdicken und Durchdringungszeiten gibt das Sicherheitsdatenblatt Auskunft. Weitere Informationen können z. B. bei den Schutzhandschuhherstellern eingeholt werden. Müssen flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe täglich länger als zwei Stunden getragen werden, liegt Feuchtarbeit vor und es muss eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden. Bei einer Tragezeit von täglich mehr als vier Stunden ist die Vorsorge verpflichtend.
Weitere erforderliche PSA, z. B. beim offenen Umgang mit Säuren und Laugen, können Gummischürze, Gummistiefel, Schutzbrille oder Gesichtsschutz sein.
Den Beschäftigten müssen in der Betriebsanweisung und mit der Unterweisung eindeutige Angaben zur Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung gegeben werden.