DGUV Regel 109-602 - Branche Galvanik

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Gefahren und Maßnahmen bei Nachbehandlungsverfahren

3.3.1 Passivieren/Chromatieren

Beim Chromatieren bestehen inhalative und dermale Gefährdungen bei direktem Kontakt mit dem Chrom(VI)-Elektrolyten, z. B. bei manuell bedienten Prozessen oder handbedienten Krananlagen. Mechanische Gefährdungen bestehen durch Quetsch- und Scherstellen an automatisierten Anlagen durch kraftbetätigte Bewegungen der Beschickungseinrichtungen oder Warenträger bzw. Trommelanlagen.

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Abb. 17 Schwarz-Passivierung mit Chrom(III)-Elektrolyten

ccc_3577_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)

  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)

  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)

  • TRGS 561 (Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und Verbindungen)

  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"

ccc_3577_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"

  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"

  • VDE 0113-1: 2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen

  • DIN EN 12599: 2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen

  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe

  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen

  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)

ccc_3577_26.jpgChemische Gefährdungen
  • Inhalative Gefährdungen: Geringe Gefährdung durch Einatmung von Cr(VI)-haltigen Aerosolen oder Cobalt-Aerosolen aus Passivierungen sowie Säuredämpfen. Wegen des außenstromlosen Verfahrens wird kein Wasserstoff entwickelt, und es kommt zu keiner nennenswerten Aerosolbildung. Bei Chromatierungen mit Salpetersäure können relevante Stickoxidkonzentrationen (NO, NO2) in der Luft am Arbeitsplatz entstehen.

  • Dermale Gefährdungen: gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten und kranbedienten Prozessen; entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer (Chromsäure, Salpetersäure oder Salzsäure) besteht eine Reizwirkung und eine mögliche Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen

  • Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

  • T1 Emissionsmindernde Maßnahmen (z. B. der Einsatz von Netzmittel)

  • T2 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)

  • T3 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

  • Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung der jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

  • T4 Ersatz der Salpetersäure im Elektrolyten durch Salzsäure

  • T5 Geschlossene Anlage mit Absaugung

  • T6 Lüftungskabine am Beschickungswagen

  • T7 Abdeckung der Elektrolytbehälter

  • T8 Raumlufttechnische Anlage

  • T9 Festverlegte Rohrleitungen zu den Verchromungsanlagen

  • T10 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz

  • O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage

  • O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person

  • O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Verchromungs-Prozessbehälter von Chromsäureanhaftungen oder Verkrustungen

  • P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Chromsäure, wenn Hautkontakt möglich ist, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik

    Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe

    Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Brände und Explosionen
  • Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen
  • O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4

ccc_3577_26.jpgMechanische Gefährdungen
  • Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen, Warenträgerbewegung, an offenen Zahnradantrieben (Trommelanlagen)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen
  • T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel

  • O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Lärm
  • Trommelanlagen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Lärm
  • T1 Reduzierung der Fallhöhe der Werkstücke (z. B. an Trommelanlagen durch Reduzierung der Fallhöhe zwischen Trommelöffnung und Auffangbehälter bzw. Rutsche)

  • T2 Verwenden von entdröhnten Materialien (Sandwichblechen, Verbundmaterialien) zur Konstruktion von Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern

  • T3 Aufbringen von lärmmindernden Auskleidungen, Matten oder Kunststoffbeschichtungen an Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern

  • P1 Tragen von geeignetem Gehörschutz (z. B. Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer, Kapseln, Otoplastiken)

ccc_3577_26.jpgElektrische Gefährdungen
  • Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung

  • Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen
  • T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)

  • T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen

  • O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.

  • O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.

  • O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch elektromagnetische Felder

keine

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

keine

ccc_3577_26.jpgThermische Gefährdungen durch Hitze/Kälte

Die Elektrolyttemperatur beträgt um 20 °C, es besteht keine thermische Gefährdung.

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen
  • Keine besonderen Maßnahmen

ccc_3577_24.jpgArbeitsmedizinische Maßnahmen
  • Pflichtvorsorge für gegenüber Chrom(VI)-Verbindungen exponierte Beschäftigte (G15)

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)

  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20),

  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit, d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit, d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)

3.3.2 Entmetallisieren (Entchromen)

Je nach eingesetztem Gefahrstoff, Verfahren, chemischer oder galvanischer Entmetallisierung bestehen unterschiedliche inhalative und dermale Gefährdungen. Nachteilig ist die Entwicklung von gefährlichen Gasen und Dämpfen, zum Beispiel giftige Nitrose Gase beim Einsatz von Salpetersäure. Bei den überwiegend manuell bedienten Prozessen besteht eine besondere Kontaktmöglichkeit zu ätzenden Entmetallisierlösungen.

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Abb. 18 Eingehauste Anlage zum Entmetallisieren

ccc_3577_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"

  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)

  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)

  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)

  • TRGS 561 (Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und Verbindungen)

  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)

  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"

  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"

ccc_3577_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"

  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"

  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"

  • VDE 0113-1: 2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen

  • DIN EN 12599: 2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen

  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe

  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen

  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)

ccc_3577_26.jpgChemische Gefährdungen
  • Inhalative Gefährdungen: Einatmung von Säuredämpfen und ggf. Stickstoffoxiden, je nach Entmetallisieren auch Nickelaerosole, Chrom(VI)-Aerosole, Cyanwasserstoff und Cyanide. Es besteht eine hohe Gefährdung bei manuellen Prozessen.

  • Dermale Gefährdungen: gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten und kranbedienten Prozessen; entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer (Salpetersäure, Schwefelsäure) Reizwirkung und Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen

  • Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500), akute Vergiftung bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (cyanidische Elektrolyte)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

  • T1 Absaugung am Elektrolyten (mindestens mit halboffener Erfassung bzw. Kabine)

  • T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung der jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

  • T3 Geschlossene Anlage mit Absaugung

  • T4 Raumlufttechnische Anlage

  • O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage

  • O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person

  • O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Prozessbehälter von Chromsäureanhaftungen oder Verkrustungen

  • P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Säuren und Cyaniden

    Manuell bediente Anlagen: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel, ggf. Atemschutz

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Brände und Explosionen
  • Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen

  • Je nach Entmetallisierung Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoffentwicklung

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen
  • T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung, RLT-Anlage) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

  • T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

  • O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4

  • O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen

ccc_3577_26.jpgMechanische Gefährdungen
  • Quetsch- und Scherstellen aufgrund von automatischer Warenträgerbewegung, an offenen Zahnradantrieben (Trommelanlagen)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen
  • T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel

  • O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Lärm
  • Trommelanlagen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Lärm
  • T1 Reduzierung der Fallhöhe der Werkstücke (z. B. an Trommelanlagen durch Reduzierung der Fallhöhe zwischen Trommelöffnung und Auffangbehälter bzw. Rutsche)

  • T2 Verwenden von entdröhnten Materialien (Sandwichblechen, Verbundmaterialien) zur Konstruktion von Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern

  • T3 Aufbringen von lärmmindernden Auskleidungen, Matten oder Kunststoffbeschichtungen an Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern

  • P1 Tragen von geeignetem Gehörschutz (z. B. Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer, Kapseln, Otoplastiken)

ccc_3577_26.jpgElektrische Gefährdungen
  • Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung

  • Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen
  • T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)

  • T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen.

  • O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.

  • O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.

  • O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • Von Personen mit aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher) durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • O1 Für die Beschäftigten sind individuelle Lösungen zu erarbeiten:

    • Die Arbeits- und Aufenthaltsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.

    • Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.

  • O2 Für Besucher und Besucherinnen und Fremdpersonal sind auf dem Unternehmensgelände in der Regel organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.

Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

  • Erstellung von Betriebsanweisungen,

  • Kennzeichnung der Bereiche, die von Personen mit Implantaten nicht betreten werden dürfen,

  • Unterweisung von Beschäftigten und Fremdpersonal,

  • Information von Besuchern und Besucherinnen

ccc_3577_26.jpgThermische Gefährdungen durch Hitze

Je nach Entmetallisierung kann die Arbeitstemperatur bis zu 80 °C betragen. Es besteht dann eine hohe Gefährdung durch Verbrennungen aufgrund von Spritzern und an heißen Oberflächen (Behälterwandung, Rohrleitungen).

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen
  • T1 Isolierung der Prozessbehälter

  • T2 Trennende Schutzeinrichtungen (z. B. Geländer)

  • T3 Spritzschutz

ccc_3577_24.jpgArbeitsmedizinische Maßnahmen
  • Entmetallisierung Chrom oder Nickel: Pflichtvorsorge für gegenüber Chrom(VI)-Verbindungen und Nickel und Nickel-Verbindungen exponierte Beschäftigte (G15, G38).

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)

  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20)

  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit, d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit, d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)

  • Angebots- oder Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern (G26)