DGUV Regel 109-602 - Branche Galvanik

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Wartung und Instandhaltung

Um einen produktionssicheren Betrieb der Anlagen zu gewährleisten, müssen sie instandgehalten werden. Neben dem Tausch von Elektrolyten ist die Reinigung der Anlage und Komponenten eine wichtige Aufgabe; diese erfolgt im Stillstand der Anlage. Weiterhin ist für den korrekten Betrieb galvanotechnischer Anlagen oftmals eine Vielzahl von Nebenanlagen notwendig. Die Wartung dieser Nebenanlagen erfolgt dabei teilweise auch während des Betriebs der Anlagen (redundante Einrichtungen wechselseitig, z. B. Wechselschaltungen bei der Wasseraufbereitung) oder während Stillstandzeiten. Da diese Anlagen oft steuerungstechnisch mit der Anlage verbunden sind, bestehen Gefahren durch unkontrollierten Anlauf.

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Abb. 20 Bühne zur sicheren Wartung und Instandhaltung von Nebenaggregaten

ccc_3577_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"

  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

  • TRBS 1252, Teil 3 (Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)

  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)

  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)

  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)

  • TRGS 561 (Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und Verbindungen)

  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)

  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"

  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"

  • DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume, Teil 1: Arbeiten in Behältern. Silos und engen Räumen"

ccc_3577_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"

  • DGUV Information 209-015 "Instandhaltung"

  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"

  • VDE 0113-1: 2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen

  • DIN EN 12599: 2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen

  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen

  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)

ccc_3577_26.jpgChemische Gefährdungen
  • Inhalative Gefährdungen: Einatmung von Aerosolen oder Dämpfen

  • Dermale Gefährdungen: mittleres Risiko aufgrund des möglichen Kontakts (Verweis auf TRGS 401)

  • Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen
  • T1 Nutzung der vorhandenen lufttechnischen Maßnahmen des Normalbetriebs

  • T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3) sonst: O1

  • T3 Verlegen von festen Rohrleitungen zum Umpumpen, Ablassen und Entsorgen zu den Anlagen

  • O1 Es ist sicherzustellen, dass Bereiche vor dem Begehen durch Personen frei von gesundheitsschädigenden Gefahrstoffkonzentrationen sind und ausreichend Sauerstoff in der Atemluft enthalten ist. Entsprechende Verfahren zur "Freimessung" sind festzulegen, gegebenenfalls P1.

  • O2 Sicheres Arbeiten durch Unterbrechung der Zuführungen (Schieber/Ventile in Rohrleitungen, Pumpen, Druckluft, etc.), Drücke verwendeter Medien sicher entspannen, Flüssigkeiten ablassen und spülen.

  • O3 Besondere Vorsicht beim Einsteigen in Behälter (Verfahren zum Befahren von Behältern festlegen, Befahrerlaubnis), sichere Überstiege benutzen, Behälter entleeren und sichere Atemluftkonzentration sicherstellen, Alleinarbeit ist verboten!

  • P1 Persönliche Schutzausrüstung gegen inhalative Gefährdung, d. h. geeigneter Atemschutz, (Atemschutzmaske, Fremdbelüftung)

  • P2 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Chemikalien, wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei Reinigungsarbeiten oder Austausch von Komponenten, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel, Schutzoverall

  • P3 Achtung bei Reinigungsarbeiten mit Hochdruckreiniger, Rückprall von Reinigungsflüssigkeiten und Schutz Dritter beachten (ggf. Schutzvorhang).

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Brände und Explosionen
  • Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen

  • Brandgefahr durch Heißarbeiten (Schweißen, Schleifen, Wärmen)

  • Explosionsgefahr durch Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre, z. B. von Wasserstoff, aufgrund von verminderter oder abgeschalteter Lüftung

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen
  • T1 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

  • O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4

  • O2 Geeignete und geprüfte Arbeitsmittel gemäß TRBS 1252 Teil 3 Nr. 3 und Nr. 5.1 verwenden.

  • O3 Unterbrechung der galvanischen Prozesse durch Abschalten des Stroms an den Gleichrichtern bei Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre, z. B. durch Wasserstoff

  • O4 Unterbrechung der chemischen Prozesse beim chemischen Vernickeln oder an den Zinklösestationen beim alkalischen Verzinken aufgrund der Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Wasserstoff-Atmosphäre durch Ablassen des Elektrolyten oder Ausfahren der Werkstücke (Chemisches Vernickeln) bzw. der Zinkanoden (Zink-Lösestationen)

  • O5 Erlaubnisscheinverfahren für Heißarbeiten

ccc_3577_26.jpgMechanische Gefährdungen
  • Quetsch- und Scherstellen durch bewegte und abstürzende Teile

  • Gefährdungen durch Absturz in die Prozessbehälter

  • Gefahren durch abrutschendes Werkzeug

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen
  • T1 Nutzung der vorhandenen Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen, z. B. der Anfahrbügel an den Beschickungswagen, ansonsten T2

  • T2 Nutzung alternativer Schutzmaßnahmen, z. B. Verfahren der Beschickungswagen im Handbetrieb

  • T3 Abdeckung von Prozessbehältern, Nutzung von vorhandenen Wartungsbühnen oder Gerüsten und Überstiege; nur falls T3 nicht möglich P1

  • O1 Benutzung geeigneten Werkzeugs, z. B. eines Bandschlüssels

  • O2 Sicherung von Komponenten gegen Absturz, z. B. von Warenträgern

  • O3 Keine Alleinarbeit, bei Kontrollarbeiten bzw. im Einrichtbetrieb Sicherungsposten einsetzen.

  • O4 Beim Einsteigen in Prozessbehälter Schutzmaßnahmen nach DGUV Regel 113-004 anwenden, sichere Überstiege benutzen.

  • O5 Bei Wartung und Instandhaltung von Nebenanlagen, die sich in anderen Räumen befinden, Kommunikation sicherstellen (evtl. Funk).

  • O6 Anlagen gegen Wiedereinschalten sichern, ggf. Kennzeichnungen anbringen.

  • P1 PSA gegen Absturz benutzen.

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch nicht-ionisierende Strahlung
  • Gefährdungen der Augen durch Laserstrahlen, die von den Positionsmesssystemen an den Beschickungswagen ausgehen

  • Gefährdungen durch UV-Strahlung an Entkeimungsanlagen im Prozessbehälter oder an Rohrleitungen in der Abwasserbehandlung

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen nicht-ionisierende Strahlung
  • O1 Bei Arbeiten im Wirkbereich der Positionsmesssysteme an den Beschickungswagen die Lasersysteme abschalten.

  • O2 Bei Arbeiten im Wirkbereich der UV-Strahler diese abschalten.

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Lärm
  • Arbeiten an lauten Anlagenteilen (Abluft, Kompressoren, Gebläse, etc.)

  • Reinigung mit Druckluft

  • Entfernen von Verkrustungen und Ablagerungen durch Abschlagen, z. B. mit Hämmern

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Lärm
  • T1 Einsatz lärmarmer Reinigungsverfahren, z. B. Absaugen, Abwischen, Abspülen

  • T2 Einsatz von lärmarmen Druckluftdüsen

  • O1 Falls möglich, Abschalten lauter Anlagenteile

  • O2 Einsatz von Druckluft auf ein Mindestmaß reduzieren.

  • P1 Tragen von geeignetem Gehörschutz (z. B. Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer, Kapseln, Otoplastiken)

ccc_3577_26.jpgElektrische Gefährdungen
  • Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung

  • Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet

  • Durch Lichtbögen und daraus folgende Verbrennungen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen
  • O1 Sicheres Abschalten des Stroms, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellen, erden und kurzschließen, benachbarte unter Spannung stehende Teile abschranken oder abdecken.

  • O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch elektromagnetische Felder

keine

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

keine

ccc_3577_26.jpgThermische Gefährdungen durch Hitze
  • In Abhängigkeit vom betrachteten Verfahren bestehen gegebenenfalls hohe Gefährdungen von Verbrennungen beim möglichen Verspritzen von Prozessmedien und an heißen Oberflächen (Behälterwandung, Rohrleitungen).

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen

In Abhängigkeit vom betrachteten Verfahren:

  • T1 Isolierung der Prozessbehälter und Rohrleitungen

  • T2 Trennende Schutzeinrichtungen (z. B. Geländer oder Bleche und Verkleidungen)

  • T3 Spritzschutz

  • O1 Falls möglich, Abstellen heißer Medien

  • O2 Kennzeichnung heißer Oberflächen

  • O3 Benutzung geeigneten Werkzeugs, zum Beispiel isoliertes Werkzeug

  • P1 Schutzhandschuhe, Schutzbrille (Gesichtsschutz, wenn erforderlich)

ccc_3577_24.jpgArbeitsmedizinische Maßnahmen
  • Angebots- bzw. Pflichtvorsorge in Abhängigkeit von den eingesetzten Gefahrstoffen oder Verfahren gem. Anhang Teil 1 Abs. 1 und Abs. 2 ArbMedVV (siehe Kapitel 3.4)

  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20).