BGHW-Kompakt, M 2 - BGHW-Kompakt Gefahrstoffe im Handel

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Anhang

Begriffsbestimmungen

Gefahrstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen mit mindestens einer gefährlichen Eigenschaft.

Ein Stoff ist ein chemisches Element oder eine chemische Verbindung, einschließlich der notwendigen Hilfsstoffe und der herstellungsbedingten Verunreinigungen.

Eine Zubereitung ist ein Gemenge, ein Gemisch oder eine Lösung aus zwei oder mehreren Stoffen.

Erzeugnisse sind Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung eine spezifische Gestalt, Oberfläche oder Form erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmen als ihre chemische Zusammensetzung.

Unter der gefährlichen Eigenschaft eines Stoffes oder einer Zubereitung versteht man eine für den Menschen gefährliche Eigenschaft wie z.B.:

giftig, ätzend, reizend, gesundheitsschädlich, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich, umweltgefährdend.

Diese Eigenschaften von Stoffen oder Zubereitungen werden durch physikalische Messungen und chemische, toxikologische oder ökotoxikologische Prüfungen bestimmt. Eine Überschreitung bestimmter, u.a. in Verordnungen festgelegter Werte hat dann die Einstufung als Gefahrstoff zur Folge. Insgesamt sind im Chemikaliengesetz 15 gefährliche Eigenschaften festgelegt.

Unter der Einstufung eines Stoffes, eines Erzeugnisses oder einer Zubereitung versteht man die Zuordnung zu einem Gefährlichkeitsmerkmal auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften.

Inverkehrbringen ist die Abgabe an Dritte, z.B. durch Verkauf oder die Bereitstellung für Dritte, z.B. im Laden.

Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere, einschließlich der Bereitstellung zur Beförderung, wenn die Bereitstellung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauf folgenden Werktag erfolgt.

Eine Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse u.a. bei der Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden, oder bei der Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder auftreten.

Umgang bedeutet das Herstellen oder Verwenden (seit In-Kraft-Treten der neuen Gefahrstoffverordnung zum 01.01.2005 formal durch den Begriff "Tätigkeit" ersetzt).

Verwenden meint das Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und das innerbetriebliche Befördern.

Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der eine Flüssigkeit unter vorgeschriebenen Versuchsbedingungen soviel brennbare Dämpfe entwickelt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle an der Oberfläche der Flüssigkeit eine selbstständige Flammenausbreitung zu beobachten ist.

Schutzstufen

Das Schutzstufenkonzept wurde mit der Gefahrstoffverordnung 2010 zurückgezogen und kann nicht mehr angewendet werden.

Arbeitsplatzgrenzwert

Der AGW ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Er entspricht der früheren Grenzwertdefinition der maximalen Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Wertes).

Musterschreiben zum Anfordern von Produktinformationen





Sehr geehrter Hersteller/Vertreiber,
wir haben Ungewissheit über eine mögliche Gefährdung bei der Verwendung Ihres Produktes ......
Wir setzen das Produkt unter folgenden Bedingungen ein:
..........
..........
.......... (möglichst ausführlich beschreiben!)
Bitte teilen Sie uns die Inhaltsstoffe und die davon ausgehenden Gefahren mit, sowie Ihre Vorschläge für die notwendigen Schutzmaßnahmen bei diesen Tätigkeiten.
Weiterhin benötigen wir für unsere Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf den o. g. Verwendungszweck einige Informationen, u.a.
  • zur Art der Gefährdung (inhalativ, dermal),

  • zu den erforderlichen technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,

  • zur Art und Höhe der Exposition,

  • zu den Arbeitsplatzgrenzwerten oder sonstigen Angaben zur Beurteilung des Gesundheitsrisikos.


Mit freundlichen Grüßen

Vordruck zur Gefahrstofferfassung

Arbeitsbereiche/Tätigkeit:

Produktbe-
zeichnung/
Hersteller
(Anschrift)
Sicherheits-
datenblatt
Nr.
Einstufung/
gefährliche
Eigenschaften
Gefahrenklasse/
Gefahrenkate-
gorie
Gefahrensym-
bol/Gefahren-
piktogramm
Signalwort

R-Sätze/H-Sätze
H-Sätze/P-Sätze
Gefährliche
Inhaltsstoffe
Vorkommen
am Arbeits-
platz (fest,
flüssig, gasför-
mig, o. ä.)
Mengenbereiche (Min-Max)Arbeitsberei-
che, in denen
Beschäftigte
dem Gefahr-
stoff ausge-
setzt sein
können
Verwen-
dungszweck/
Verarbei-
tungsart
Verpackung
(Originalver-
packung
abgefüllt,
o.ä.)
Für die
Tätig-
keit
Jahresver-
brauch
Lager-
men-
ge

Arbeitsschutzprogramm "Gefahrstoffe"

In allen Handelsbetrieben werden mehr oder weniger gefährliche Arbeitsstoffe verwendet. Das folgende Programm zeigt die Möglichkeit, die Arbeitssicherheit dabei systematisch zu verbessern. Ausführungen zu einzelnen Punkten finden sich im Text dieses Merkblatts.

  1. 1.

    Erfassen aller Gefahrstoffe.

  2. 2.

    Prüfen, ob die erfassten Gefahrstoffe (noch) benötigt werden.

  3. 3.

    Nicht benötigte Gefahrstoffe sachgerecht und umweltverträglich entsorgen.

  4. 4.

    Beschaffen von Informationen und Daten zu den verbliebenen Gefahrstoffen, u.a. aktuelle Sicherheitsdatenblätter.

  5. 5.

    Durchführen einer fachkundigen und tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen (Dokumentation!), insbesondere prüfen, ob die benötigten gefährlichen Arbeitsstoffe durch weniger gefährliche ersetzt werden können.

  6. 6.

    Durchführen der notwendigen technischen, organisatorischen und personellen Schutzmaßnahmen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Schutzmaßnahmen auf Wirksamkeit prüfen.

  7. 7.

    Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses, auf der Grundlage von 1.) und 3.), zugänglich für die betroffenen Beschäftigten. Gefahrstoffverzeichnis regelmäßig aktualisieren.

  8. 8.

    Erstellen von Betriebsanweisungen für die Gefahrstoffe, die im Betrieb verwendet werden sollen.

  9. 9.

    Einrichtungen und Materialien zur Ersten Hilfe auf der Basis der Betriebsanweisung zur Verfügung stellen.

  10. 10.

    Unterweisung der Beschäftigten anhand der Betriebsanweisungen (Dokumentation!).

  11. 11.

    Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Betriebsanweisung, insbesondere die Benutzung der technischen Schutzeinrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstung.

  12. 12.

    Veranlassen bzw. Anbieten von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, falls entsprechende Tätigkeiten durchgeführt werden oder Erkrankungen auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zurückzuführen sind.

  13. 13.

    Beim Vorhandensein technischer Schutzeinrichtungen: Regelmäßige Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit, mindestens alle 3 Jahre, Dokumentation der Prüfergebnisse.

  14. 14.

    Bei wesentlichen Änderungen: Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und Anpassung der Schutzmaßnahmen.