BGHW-Kompakt, M 2 - BGHW-Kompakt Gefahrstoffe im Handel

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Abschnitt 5.7 - Arbeitsmedizinische Vorsorge

Für bestimmte Tätigkeiten sieht der Gesetzgeber arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vor, die im Handel jedoch selten erforderlich sind.

Ausnahme: Wird z.B. Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden durchgeführt, so muss der Arbeitgeber den betroffenen Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anbieten (Annahme des Angebotes durch die Beschäftigten freiwillig), bei Feuchtarbeit von arbeitstäglich mehr als 4 Stunden sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen verpflichtend. Vorsorgeuntersuchungen sind auch Beschäftigten anzubieten, wenn eine Exposition durch Hartholzstaub besteht. Wird der Arbeitsplatzgrenzwert hierbei nicht eingehalten, sind regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen verpflichtend.

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Bild 13 Rettungszeichen E 011, Augenspüleinrichtung

Hilfestellung bei der Klärung der Frage, ob arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen sind, kann der Betriebsarzt geben, der dann ggf. auch die entsprechenden Untersuchungen durchführen bzw. bei der Auswahl geeigneter Ärzte unterstützen kann. Generell darf der Arbeitgeber mit der Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen nur Ärzte beauftragen, die entweder Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen.