BGHW-Kompakt, M 2 - BGHW-Kompakt Gefahrstoffe im Handel

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Abschnitt 5.5 - Entsorgen von Gefahrstoffen

Abfälle und Rückstände gefährlicher Stoffe und Zubereitungen müssen unverzüglich und gefahrlos beseitigt werden. Wie dies im Einzelfall zu geschehen hat, beschreibt das zugehörige Sicherheitsdatenblatt.

Nur in wenigen Fällen kann man Rückstände von Gefahrstoffen mit dem normalen Müll entsorgen. Geringe Reste mancher ätzender Arbeitsstoffe (wässrige Säuren und Laugen) können mit viel Wasser in den Ausguss gespült werden.

Es sind daher für die unterschiedlichen Stoffe separate Sammelbehälter außerhalb der Arbeitsräume bereitzustellen. So können z.B. lösemittelhaltige flüssige Gefahrstoffe in einem Kanister gesammelt werden. Für lösemittelgetränkte feste Abfälle gibt es spezielle, brandgeschützte Sammelbehälter (Bild 11). Insbesondere diese Sammelbehälter sind entsprechend zu kennzeichnen. Sind gefährliche Flüssigkeiten verschüttet worden, so kann man sie mit einem flüssigkeitsbindendem Granulat (z.B. Katzenstreu) aufnehmen (Bild 12) und dieses in den entsprechenden Abfallsammelbehälter geben.

Über die Entsorgung der gesammelten Abfälle und Rückstände gefährlicher Stoffe und Zubereitungen informieren die Stadt- und Kreisverwaltungen.