BGHW-Kompakt, M 2 - BGHW-Kompakt Gefahrstoffe im Handel

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Abschnitt 5.2 - Umfüllen

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht in solche Behältnisse abgefüllt werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann (Bild 8).

Das Verwenden solcher Behältnisse ist auch dann unzulässig, wenn sie dem tatsächlichen Inhalt entsprechend gekennzeichnet werden. Die Missachtung dieses Verbots hat schon oft zu schweren und tödlichen Verätzungen und Vergiftungen geführt. So kam es z.B. zu Verätzungen des Mund- und Rachenraumes eines Beschäftigten, der einen Schluck aus einer Bierflasche nahm, in die ein Kollege zuvor Batteriesäure (Schwefelsäure) gefüllt hatte.

Müssen im Betrieb also Gefahrstoffe abgefüllt werden, z.B. wenn der Inhalt des Liefergefäßes größer als die gerade benötigte oder von einem Kunden verlangte Menge, so sind geeignete Gefäße einzusetzen, die man in Drogerien, Apotheken und Fachgeschäften für Laborbedarf beziehen kann. Dort und vom Hersteller oder Lieferanten des Gefahrstoffs erhält man auch Auskunft darüber, welches Gefäß für den jeweiligen Arbeitsstoff geeignet ist (Bild 9).

Nachdem der Gefahrstoff abgefüllt wurde, ist eine ordnungsgemäße Kennzeichnung anzubringen mit der Gefahrstoffbezeichnung, den wesentlichen Informationen zur Einstufung, den Gefahrenhinweisen und Sicherheitsratschlägen (vgl. Kennzeichnung).

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Bild 9 Geeignete Gefäße zur aufbewahrung von Gefahrenstoffen aus bruchsicherem Kunststoff