BGHW-Kompakt, M 2 - BGHW-Kompakt Gefahrstoffe im Handel

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Abschnitt 5.1 - Und außerdem:
Verpackung

Verpackungen von Gefahrstoffen müssen so beschaffen sein, dass vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann. Sie können aus den unterschiedlichsten Materialien bestehen, z.B. Glas, Kunststoff und Metall und in verschiedensten Formen ausgeführt sein, z.B. als Flasche, Kanister oder Dose. Nicht jede Art von Verpackung ist für jeden Gefahrstoff geeignet.

So wurde schon Batteriesäure (Schwefelsäure) in Plastikflaschen geliefert, die bereits den Belastungen des Transports auf einer Palette nicht gewachsen waren und teilweise aufplatzten. Salzsäure wurde in Blechkanister gefüllt, zersetzte diese und lief aus. Lösemittel und Verdünner greifen viele Kunststoffe an; werden sie in Gefäße aus solch ungeeigneten Materialien gefüllt, so lösen sie diese nach kurzer Zeit auf.

Wichtig ist auch, dass Gefahrstoffe möglichst bruchsicher verpackt sind. Glasgefäße sind zwar unverzichtbar zur sicheren Verpackung einiger weniger Gefahrstoffe, doch sollten bruchsichere Gefäße aus Kunststoff oder Metall generell bevorzugt werden. Müssen solche nicht bruchsicheren Gefäße transportiert werden, so müssen hierzu unzerbrechliche und gegen die Wirkungen des Gefahrstoffs widerstandsfähige Behälter, wie z.B. Blecheimer oder Kunststoffeimer mit Tragegriff, eingesetzt werden. Im Falle eines Gefäßbruchs beim Transport wird so ein Verschütten von Gefahrstoffen auf den Boden verhindert.

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Bild 8 Lebensmittelgefäße dürfen nicht zur Aufbewahrung gefährlihcer Arbeitsstoffe verwendet werden.