BGHW-Kompakt, M 2 - BGHW-Kompakt Gefahrstoffe im Handel

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Abschnitt 4.6 - Unterweisung der Beschäftigten

Anhand der erstellten Betriebsanweisung muss der Unternehmer dann alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen mündlich unterweisen. Im Rahmen der Unterweisung sind die Beschäftigten ggf. durch einen Betriebsarzt auch arbeitsmedizinisch-toxikologisch zu beraten, u.a. sind sie dabei auf die besonderen Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen hinzuweisen und über mögliche Vorsorgeuntersuchungen zu informieren. Eine zusätzliche Unterweisung ist erforderlich, wenn sich Änderungen beim Umgang mit den Gefahrstoffen ergeben, z.B. durch neue Arbeitsverfahren, andere Gefahrstoffe oder wenn sich Unfälle ereignet haben.

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Die Unterweisungen sind grundsätzlich von den jeweiligen betrieblichen Vorgesetzten durchzuführen. Die Beschäftigten haben an den Unterweisungen teilzunehmen. Inhalt der Unterweisung sind die durch die jeweils aktuelle Betriebsanweisung vorgegebenen Themen. Haben sich Unfälle mit Gefahrstoffen ereignet, so sind diese und die Schlussfolgerungen daraus anzusprechen.

Der Unterweisende hat sich davon zu überzeugen, dass die Unterweisung von den Teilnehmern ausreichend verstanden worden ist.

Inhalt, Teilnehmer und Datum der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten; auf Wunsch ist dem Unterwiesenen eine Kopie auszuhändigen. Die Unterwiesenen haben Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen durch Unterschrift zu bestätigen (dazu Nachweisblock "Unterweisungen", Bestell-Nr. A 238). Eine detaillierte Anleitung zur Durchführung von Unterweisungen enthält die Broschüre "Unterweisungen" (B 36), die von Mitgliedsbetrieben kostenlos bei der Berufsgenossenschaft bezogen werden kann.