TRBA 260 - TR Biologische Arbeitsstoffe 260

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Abschnitt 2 TRBA 260 - Begriffsbestimmungen

2.1
Biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe) sind in der Biostoffverordnung (BioStoffV) abschließend definiert. Gemäß § 3 BioStoffV werden Biostoffe nach ihrem Infektionsrisiko für den Menschen in die Risikogruppen 1-4 eingestuft. Sind Biostoffe in die Risikogruppe 1 eingestuft, ist es unwahrscheinlich zu erkranken, sind sie in die Risikogruppe 4 eingestuft, besteht die Gefahr von großer Ausbreitung und schwerer Erkrankung.

Bei bestimmten Biostoffen die in der Richtlinie 2000/54/EG in Risikogruppe 3 eingestuft und mit zwei Sternchen (**) versehen wurden, ist das Infektionsrisiko für die Beschäftigten begrenzt, da eine Übertragung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann. Diese werden zur Vereinfachung im Folgenden als Biostoffe der "Risikogruppe 3 (**)" bezeichnet.

Spielen sensibilisierende und/oder toxische Eigenschaften eine Rolle, ist dies unabhängig von der Risikogruppe in der oben genannten Richtlinie neben der Einstufung vermerkt. Als Folge von Infektionen oder toxischen Wirkungen können auch sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen auftreten. Darunter werden krebserzeugende oder fruchtschädigende/ fruchtbarkeitsgefährdende Wirkungen verstanden.

Stehen die infektiösen Eigenschaften der Biostoffe im Vordergrund, wird in dieser TRBA auch der Begriff "Erreger" verwendet.

2.2
Untersuchen und Behandeln umfasst alle Tätigkeiten:

  • mit denen Krankheiten, Leiden oder Schäden bei Tieren festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen,

  • der Geburtshilfe,

  • der Zuchthygiene.

Diese Tätigkeiten können sowohl stationär, wie auch ambulant erfolgen. Ambulant sind Untersuchungen und Behandlungen, die in Praxisräumen oder am Aufenthaltsort der Tiere durchgeführt werden. Letzteres können Ställe, Weiden, sowie die Wohnräume der Tierhalter sein.

2.3
Stationäre Versorgung sind Tätigkeiten wie Pflege, Beobachtung, und Betreuung von Tieren in veterinärmedizinischen Einrichtungen. Dies können Praxen, Kliniken, Deckstationen, etc. sein.

2.4
Arbeitskleidung ist eine Kleidung, die anstelle oder in Ergänzung der Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird. Arbeitskleidung ist eine Kleidung ohne spezielle Schutzfunktion.

Kontaminierte Arbeitskleidung ist Arbeitskleidung, die bei Tätigkeiten mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe in Kontakt gekommen ist. Dabei ist eine Kontamination nicht immer mit bloßem Auge erkennbar.

2.5
Schutzkleidung ist jede Kleidung, die dazu bestimmt ist, Beschäftigte vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit zu schützen oder die Kontamination der Arbeits- oder Privatkleidung durch Biostoffe zu vermeiden.

2.6
Infektiöse Wirkung von Biostoffen

Infektiöse Biostoffe können den Körper oberflächlich besiedeln. Sie können aber auch in ihn eindringen und sich in ihm vermehren und so eine Infektion auslösen. Reagiert der Körper auf eine Infektion mit klinischen Symptomen, hat sich eine Infektionskrankheit entwickelt.

Erfahrungsgemäß können

  • Körperflüssigkeiten, z. B. Wundsekrete, Speichel, Milch, Lochialsekrete,

  • Körperausscheidungen, wie Kot und Urin,

  • Körpergewebe

Träger infektiöser Biostoffe sein.

2.7
Sensibilisierende Wirkung von Biostoffen

Unter einer Sensibilisierung wird eine Überempfindlichkeit des Immunsystems gegenüber Biostoffen oder deren Bestandteilen verstanden. Diese kann durch ein- oder mehrmaligen Kontakt ausgelöst werden. Eine Sensibilisierung durch Biostoffe kann die Entwicklung einer Allergie zur Folge haben.

2.8
Allergische Erkrankungen können an verschiedenen Organsystemen auftreten, wobei sich am jeweils betroffenen Organ eine chronische Entzündung entwickelt. Im Falle einer allergischen Soforttypreaktion sind spezifische Antikörper (Immunglobuline (Ig) vom Typ E (IgE)) nachweisbar. Betroffen sind bei Allergien insbesondere die Grenzflächen des Organismus mit seiner Umwelt. Entsprechend manifestieren sich die Erkrankungen an der Haut (atopisches Ekzem), am oberen Respirationstrakt (Heuschnupfen oder allergische Rhino-Konjunktivitis) oder an der Lunge (Asthma bronchiale). Außer Biostoffe sind es auch bestimmte Eiweiße (Proteine), die in Hautschuppen, Speichel, Schweiß, Talg und Urin von Tieren enthalten sind und als IgE-reaktive Allergene wirken. Bei der Verbreitung der Allergene spielen Tierhaare meist eine zentrale Rolle. Durch die Fellpflege und alle Arten von Ausscheidungen und Sekreten bleiben die allergenen Proteine an den Haaren haften und können sich mit diesen sehr effizient und weiträumig in der Umwelt verteilen.

Die exogene, allergische Alveolitis (EAA) ist eine verzögerte und späte Immunreaktion u. a. auf eingeatmete Allergene, oft Vogelstäube, Bakterien und Schimmelpilze.

2.9
Toxische Wirkungen von Biostoffen sind akute oder chronische Gesundheitsschäden, die durch Stoffwechselprodukte oder Zellbestandteile von Biostoffen hervorgerufen werden können.

2.10
Qualifizierte Beschäftigte sind Personen, die aufgrund ihrer abgeschlossenen Ausbildung und Erfahrung Infektionsgefahren erkennen und Maßnahmen zu ihrer Abwehr treffen können, z. B. Tierärzte, Tiermedizinische Fachangestellte, Veterinärmedizinischtechnische Assistenten, Tierpfleger.

2.11
Fachkunde zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV

Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der Art der Aufgabe und dem Ausmaß der Gefährdung. Sie umfasst grundsätzlich eine geeignete Berufsausbildung sowie -erfahrung, Kenntnisse des Arbeitsplatzes und Kompetenz im Arbeitsschutz. Näheres zur Fachkunde regelt Nummer 4.1 der TRBA 200 "Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung".

2.12
Hinweise sind nähere Erläuterungen bzw. Verweise auf angrenzende Rechtsgebiete; sie entfalten keine Vermutungswirkung (Einhaltung der Regeln im Hinblick auf Biostoffe) im Sinne des § 8 Absatz 5 Satz 3 BioStoffV.