DGUV Information 203-087 - Auswahl und Anbringung von Schlüsseltransfersystemen

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Abschnitt 9 - 9 Änderungen/Ergänzungen des Schlüsseltransfersystems

Gemäß Bekanntmachung des BMAS vom 09.04.2015-IIIb5-39607-3-, "Interpretationspapier zum Thema: Wesentliche Veränderung von Maschinen." [8], ist bei jeder Veränderung an einer Maschine zu untersuchen, ob diese eine sicherheitsrelevante Auswirkung hat.

Bei Veränderungen (z. B. Umbau, Erweiterungen) von Maschinen/Anlagen, muss demnach das vorhandene Sicherheitskonzept dahingehend überprüft werden, ob es seine Schutzwirkung noch in vollem Umfang hinsichtlich aller Gefährdungen/Risiken erfüllt. Hierbei ist der Stand der Technik (Betriebssicherheitsverordnung [6], § 2 (10)) zu berücksichtigen.

Stellt sich heraus, dass durch

  • neue Betriebsbedingungen

  • neue Sicherheitsfunktionen

  • neue Komponenten

  • neuer Ablauf des Schlüssellaufs

Änderungen oder Ergänzungen des Schlüsseltransfersystems erforderlich sind, müssen die Auswahlkriterien entsprechend Abschnitt 4 für die Systemänderung berücksichtigt werden. Für die weitere Auswahl der Komponenten ist Abschnitt 5 zu beachten.

Nach einer Veränderung an einem Schlüsseltransfersystem hat der Betreiber sicherzustellen, dass dieses entsprechend Abschnitt 8 zu prüfen und zu validieren ist. Zusätzlich ist eine Anpassung der technischen Dokumentation (z. B. Prüfdokumentation, Schlüssellaufplan) vorzunehmen.