DGUV Information 203-087 - Auswahl und Anbringung von Schlüsseltransfersystemen

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Abschnitt 7.4 - 7.4 Konformitätserklärung

Beim Inverkehrbringen des Schlüsseltransfersystems oder der Komponente, muss dem Produkt eine Konformitätserklärung nach Anhang II A der EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) [1] beigefügt sein.

Da für Schlüsseltransfersysteme keine harmonisierte Norm existiert, muss auf der Konformitätserklärung des Systems entweder

  • die benannte Stelle angegeben sein, die eine EG-Baumusterprüfung für das System durchgeführt hat

oder

  • die benannte Stelle angegeben sein, die das umfassende Qualitätssicherungssystem zugelassen hat.