DGUV Information 209-089 - Der Universal-Vorbereitungsbereich für die Kfz-Reparaturlackierung

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Abschnitt 8.6 - 8.6 Betrieb nicht-explosionsgeschützter Geräte

Explosionsgefährdete Bereiche können in Abhängigkeit von den Betriebsbedingungen zeitlich begrenzt aufgehoben werden (siehe DGUV Regel 100-500 und 100-501 Kap. 2.29 Nr. 3.1.2). In diesen definierten Betriebsphasen ist die Verwendung folgender Geräte, die nicht mit den oben beschriebenen Zündschutzmaßnahmen ausgerüstet sind, unter den zugeordneten betrieblichen Anforderungen erlaubt:

Tabelle 2: Verwendung nicht-explosionsgeschützter Arbeits-/Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen

Arbeits-/ BetriebsmittelBeschaffenheitsanforderungenBetriebliche Anforderungen
Schienengeführte IR-/UV-Strahler
  • Verriegelungen entsprechend Anhang D.1

  • Anordnung ständig unter Spannung stehender Teile der Stromversorgung (Schiene) außerhalb Zone 2

  • Im Explosionsschutzdokument müssen die Grenzen des explosionsgefährdeten Bereichs festgelegt sein.

Schienensysteme zur Spannungsversorgung
  • Mind. IP 54 (bei Anordnung außerhalb der Ex-Zone) oder

  • Segmentierte Stromschienen (Spannung nur dort, wo Geräte betrieben werden)

  • Verriegelung mit Spritzbetrieb entsprechend Anhang D.1

  • Betriebsmittel dürfen nur an zugeordnete Energieversorgungen angeschlossen werden.

  • Betriebsmittel dürfen nur in dafür vorgesehener Betriebsart verwendet werden.

Mobile IR-/UV-Strahler
  • Betriebsmittel dürfen nur an zugeordnete Energieversorgungen angeschlossen werden.

  • Betriebsmittel dürfen nur in dafür vorgesehener Betriebsart verwendet werden.

  • Nicht eingesetzte Betriebsmittel müssen während Lackier- oder Reinigungsarbeiten aus dem Arbeitsbereich entfernt werden.

Energieversorgungen, Staubsauger und andere ortveränderliche Betriebsmittel
  • Mind. IP 54

  • Verriegelungen entsprechend Anhang D.1

  • Über mehrere Vorbereitungsplätze schwenkbare Energieversorgungen sind nicht zulässig.

  • Betriebsmittel dürfen nur an zugeordnete Energieversorgungen angeschlossen werden.

  • Betriebsmittel dürfen nur in dafür vorgesehener Betriebsart verwendet werden.

Pneumatisch betriebene Handschleifgeräte
  • Integrierte Absaugung

  • Keine Verriegelung

  • Arbeitsmittel dürfen nur in dafür vorgesehener Betriebsart verwendet werden.

Elektrisch betriebene, kabelgebundene Handschleifgeräte
  • Integrierte Absaugung

  • Verriegelung entsprechend Anhang D.1

  • Betriebsmittel dürfen nur an zugeordnete Energieversorgungen angeschlossen werden.

  • Betriebsmittel dürfen nur in dafür vorgesehener Betriebsart verwendet werden.

Dezentrale ortsfeste Schleifstaubabsaugeinrichtungen
  • Mind. IP 54

  • Verriegelungen entsprechend Anhang D.1

Druckluftversorgungen
  • Druckluftversorgungsleitungen für Lackierpistolen und für druckluftbetriebene Handwerkzeuge müssen mit unterschiedlichen, unverwechselbaren Kupplungssystemen ausgerüstet sein (Abb. 9).

  • Druckluftversorgung für Lackierpistolen verriegelt entsprechend Anhang D.1

  • Betriebsmittel dürfen nur an zugeordnete Energieversorgungen angeschlossen werden.

  • Betriebsmittel dürfen nur in dafür vorgesehener Betriebsart verwendet werden.

  • Die Anschlüsse müssen dauerhaft eindeutig und deutlich erkennbar gekennzeichnet werden.

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Abb. 9 Separate Druckluftversorgung für Handwerkzeuge und Lackierpistolen