BbgGStV,BB - Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung

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§ 8 BbgGStV - Trennwände, sonstige Innenwände und Tore

(1) Trennwände zwischen Garagen und anders genutzten Räumen müssen § 29 Absatz 3 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung entsprechen. Wände zwischen Mittel- oder Großgaragen und anderen Gebäuden müssen feuerbeständig sein.

(2) In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Innenwände und Tore, Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.