§ 21 BbgGStV - Weitergehende Anforderungen
Weitergehende Anforderungen können zur Erfüllung des § 3 der Brandenburgischen Bauordnung gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 Meter und deren Breite mehr als 2 Meter beträgt.