BbgGStV,BB - Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung

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§ 10 BbgGStV - Wände und Decken von Kleingaragen

(1) Für Kleingaragen sind tragende Wände und Decken ohne Feuerwiderstand zulässig. Für Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden gelten die Anforderungen der §§ 27 und 31 der Brandenburgischen Bauordnung für diese Gebäude.

(2) Wände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen müssen feuerhemmend sein und feuerhemmende Abschlüsse haben, soweit sich aus § 29 Absatz 3 sowie § 31 Absatz 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung keine weitergehenden Anforderungen ergeben. Abstellräume mit bis zu 20 Quadratmeter Fläche bleiben unberücksichtigt.

(3) Als Gebäudeabschlusswand nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung genügen Wände, die feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für offene Kleingaragen ist eine Gebäudeabschlusswand nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung nicht erforderlich.

(4) § 8 Absatz 1 gilt nicht für Trennwände

  1. 1.

    zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 Quadratmeter Grundfläche haben,

  2. 2.

    zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.