BbgVBauV,BB - Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung

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§ 4 BbgVBauV - Außenwände

Außenwände müssen bestehen aus

  1. 1.

    nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,

  2. 2.

    mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,

  3. 3.

    mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht mindestens feuerhemmend sind, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten.