Vorherige Seite Nächste Seite § 32 BbgVBauV - ÜbergangsvorschriftenAuf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten ist der betrieblich-organisatorische Brandschutz innerhalb von zwei Jahren § 27 entsprechend anzupassen. Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite
§ 32 BbgVBauV - ÜbergangsvorschriftenAuf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten ist der betrieblich-organisatorische Brandschutz innerhalb von zwei Jahren § 27 entsprechend anzupassen.