BbgVBauV,BB - Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung

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§ 13 BbgVBauV - Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge

(1) Ladenstraßen müssen mindestens 5 Meter breit sein.

(2) Wände und Decken notwendiger Flure für Kundinnen und Kunden müssen

  1. 1.

    feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,

  2. 2.

    mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.

Bodenbeläge in notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden müssen mindestens schwerentflammbar sein.

(3) Notwendige Flure für Kundinnen und Kunden müssen mindestens 2 Meter breit sein. Für notwendige Flure für Kundinnen und Kunden genügt eine Breite von 1,50 Meter, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 Quadratmeter beträgt.

(4) Hauptgänge müssen mindestens 2 Meter breit sein. Sie müssen auf möglichst kurzem Weg zu Ausgängen ins Freie, zu notwendigen Treppenräumen, zu notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden oder zu Ladenstraßen führen. Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.

(5) Ladenstraßen, notwendige Flure für Kundinnen und Kunden und Hauptgänge dürfen innerhalb der nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Breiten nicht durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt sein.