DGUV Information 206-023 - Standards in der betrieblichen psychologischen Erstbetreuung (bpE) bei traumatischen Ereignissen

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Abschnitt 3.1 - 3.1 Einsatzkriterien für betriebliche psychologische Erstbetreuerinnen und -betreuer

Betriebliche psychologische Erstbetreuung ist angebracht, wenn ein Ereignis nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen bei den Betroffenen führt. Typische Merkmale dieser traumatischen Ereignisse sind:

  • Bedrohung des eigenen Lebens oder der körperlichen oder psychischen Unversehrtheit

  • eigene schwere körperliche Verletzungen oder Schädigungen

  • Erleben absichtlicher Verletzung oder Schädigung

  • direkter Kontakt mit schwer verletzten, sterbenden oder toten Personen (auch Sichtkontakt)

  • gewaltsamer oder plötzlicher Verlust nahestehender Personen (z.B. unmittelbare Kolleginnen oder Kollegen)

  • Beobachtung von Gewalt gegenüber nahestehenden Personen (vgl. Fischer & Riedesser, 2009)

Weiterhin können, soweit beobachtbar, die Symptome einer akuten psychischen Traumatisierung als Kriterium für den Einsatz von Erstbetreuerinnen und Erstbetreuern herangezogen werden (vgl. Abschnitt 2).

Typischerweise zeigt sich ein gemischtes und wechselndes Bild:

  • Erstarrtsein, Betäubung, Teilnahmslosigkeit

  • Unruhezustand, Überaktivität: Umherrennen, Fluchtreaktionen, panische Angst

  • aggressives Verhalten

  • Weinen, Schreien, Zittern, Atemnot, Schwitzen, Erröten (Quelle: Weltgesundheitsorganisation, ICD-10).

Weitere Indikationskriterien sind ggf. durch das Ereignis ausgelöste innerpsychische Zustände. Sie lassen sich nur im Kontakt mit den Betroffenen identifizieren. Soweit sie von den Betroffenen geäußert werden, sollten sie als Einsatzkriterium berücksichtigt werden. Es können einzelne oder mehrere zutreffen.

  • erlebte Todesangst

  • erlebte Hilflosigkeit

  • Verlust der Kontrolle

  • Erleben von Schuld