DGUV Grundsatz 306-001 - Traumatische Ereignisse - Prävention und Rehabilitation

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Heilverfahrenssteuerung/Berufliche Teilhabe/Eingliederung in das Erwerbsleben

Für die Planung, Vernetzung und Koordinierung der erforderlichen Maßnahmen sind speziell geschulte Beschäftigte im Reha-Management in den UV-Trägern verantwortlich, die über die nötigen fachlichen Kenntnisse sowie erforderliche Sozial- und Methodenkompetenzen verfügen.

Zentraler Aspekt ihrer Arbeit ist der persönliche Kontakt zu den Betroffenen sowie die Einbeziehung und Information aller am Reha-Verfahren Beteiligten. Dies können Psychotherapeuten und -therapeutinnen, Durchgangsärztinnen und -ärzte, Eltern, Lehrerinnen und Lehrer, Arbeitgebende, Betriebsärzte und -ärztinnen etc. entsprechend ihrer jeweiligen Aufgabe im Reha- und Eingliederungsprozess sein

Für die Steuerung der Heilverfahren sind insbesondere die zwischen Therapeutinnen und Therapeuten, Ärzten und Ärztinnen sowie Betroffenen aufgestellten Behandlungs- und Therapieziele (Reha-Ziele) von besonderer Bedeutung. Falls erforderlich, erfolgt eine Diagnosevalidierung in ausgewiesenen Kompetenzzentren (z. B. Traumaambulanz einer Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik). In diesem Zusammenhang werden auch mögliche Indikationen für weiterführende (stationäre) Maßnahmen abgeklärt.

Stellt sich im Laufe einer psychotherapeutischen Behandlung heraus, dass die Therapie nicht (mehr) aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erforderlich ist (sog. Änderung der Wesensgrundlage), nimmt der UV-Träger in Absprache mit den behandelnden Psychotherapeuten und -therapeutinnen rechtzeitig Kontakt mit dem zuständigen Leistungsträger auf, um eine möglichst nahtlose Übernahme der Versorgung zu unterstützen.

Falls erforderlich wird in Abstimmung mit den maßgeblich Beteiligten bereits parallel zu den therapeutischen Maßnahmen im Rahmen der Reha-Planung die Möglichkeit einer stufenweisen Belastungserprobung geprüft und umgesetzt. Bei der Vorbereitung der Wiedereingliederung ist neben dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin (beauftragte Person für das Betriebliche Eingliederungsmanagement) und ggf. der Schule auch der Präventionsdienst des UV-Trägers einzubeziehen, falls Arbeitsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen sind.

Es zeigt sich, dass die zielgerichtete und wirksame Betreuung und Behandlung von traumatischen Ereignissen Betroffener nur gelingt, wenn diese mit allen geeigneten Mitteln erfolgt.