DGUV Grundsatz 306-001 - Traumatische Ereignisse - Prävention und Rehabilitation

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4 - 4 Sekundärprävention

Die Sekundärprävention ist die unmittelbare Betreuung und Unterstützung nach einem traumatischen Ereignis. Dabei stehen Maßnahmen im Vordergrund, die geeignet sind, die Verfassung Betroffener zu stabilisieren und eine Verschlimmerung ihrer psychischen Situation zu verhindern.

Durch traumatische Ereignisse sind zentrale menschliche Grundbedürfnisse nicht mehr erfüllt. Ziel der psychologischen Erstbetreuung ist es, die auftretenden akuten Stressreaktionen (Ängste, Übererregung, Bedrohungs- und Unsicherheitserleben etc.) möglichst zu vermindern sowie Orientierung und Sicherheit herzustellen (vgl. Angenendt, 2014) 4. Dies geschieht durch soziale Unterstützung, um Kontrolle wiederzuerlangen, sowie durch Stabilisierung der psychischen Funktionen wie Wahrnehmung, Denken, Fühlen.

Im betrieblichen Kontext ist es die Aufgabe der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, traumatische Ereignisse zu verhindern oder zumindest die Folgen für die Betroffenen so gering wie möglich zu halten. Dafür ist die betriebliche psychologische Erstbetreuung eine geeignete Maßnahme. Sie wird möglichst sofort, im günstigsten Fall noch am Ereignisort, erbracht. Falls das aus arbeitsorganisatorischen Gründen nicht möglich ist, kann eine wirksame Erstbetreuung bis zu 48 Stunden nach dem Ereignis stattfinden. Die Erstbetreuung kann entweder durch Beschäftigte des Betriebes (interne Erstbetreuung) oder durch einen Dienstleister erfolgen (externe Erstbetreuung) 5.

Die Organisation der betrieblichen psychologischen Erstbetreuung obliegt dem Unternehmer oder der Unternehmerin. Diese haben die Anforderungen an Erstbetreuerinnen und Erstbetreuer zu definieren und die Aus- und Fortbildung entsprechend der Standards (siehe DGUV Information 206-023) sicherzustellen. Sie legen die Aufgaben fest und stellen die notwendige Ausstattung sicher.

Die Erstbetreuung sollte dann erfolgen, wenn das erlebte Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung bei den Betroffenen führt. Für die betriebliche Praxis sollten mögliche Ereignisse beispielhaft genannt werden, um den handelnden Personen eine Hilfestellung zu geben.

Die Erstbetreuung erfüllt verschiedene, definierte Aufgaben. Insbesondere geht es dabei um die nicht-direktive Kontaktaufnahme zu Betroffenen und die Gewährung von emotionalem Beistand. Zusammengefasst sollen Erstbetreuer und Erstbetreuerinnen sich um die Betroffenen kümmern und sie nicht alleine lassen.

ccc_3565_03.jpgDefinition "Betriebliche psychologische Erstbetreuung"
Betriebliche psychologische Erstbetreuung ist die durch Arbeitgebende kurzfristig und ereignisnah angebotene methodisch-strukturierte, nicht-therapeutische psychosoziale Beratung und Unterstützung für Betroffene von traumatischen Ereignissen durch speziell qualifizierte Erstbetreuerinnen und Erstbetreuer. Die betriebliche psychologische Erstbetreuung beinhaltet die Bedürfnis- und Bedarfserhebung, die psychische Stabilisierung sowie die Vermittlung in das soziale Netzwerk der Betroffenen und/oder in mittel- und ggf. längerfristige psychosoziale Hilfen. (In Anlehnung an DIN 13050). 6

Angenendt, J. (2014): Psychische Folgen von Unfällen und deren Versorgung. Bundesgesundheitsblatt 2014(57):666-672

Eine ausführliche Darstellung der Hintergründe, Anwendungsvoraussetzungen und weitergehender Informationen zu psychologischer Erstbetreuung findet sich in der DGUV Information 206-023 unter http://publikationen.dguv.de.

DIN 13050 (Begriffe im Rettungsdienst): 2014-04, 3.51/Psychosoziale Akuthilfe (PSAH)