DGUV Information 205-027 - Prävention von und Umgang mit Übergriffen auf Einsatzkräfte der Rettungsdienste und der Feuerwehr

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4 - 4 Einsatzdurchführung

Zu Dienstbeginn ist es wichtig, dass sich alle Einsatz- und Führungskräfte mit der Aufgabenverteilung im jeweiligen Team vertraut machen (Wer macht was und wann?).

Während der gesamten Schichtzeit ist sicher zu stellen, dass einsatzrelevante Informationen (z. B. besondere Lagen, Brennpunkte, aktuelle Entwicklungen) kontinuierlich und zeitnah zwischen den Führungsebenen ausgetauscht werden (bi-direktional, aber auch zwischen der Polizei- und der eigenen Leitstelle).

Bei der Einsatzdurchführung kann es zu bedrohlichen Situationen kommen. Folgende Beispiele von Einsatzgrundsätzen können helfen, dass sich daraus keine Übergriffe auf Ihre Einsatzkräfte entwickeln.

  1. 1.

    Gefahrenbewusstsein entwickeln - Gefahren erkennen

    • Alle - auch vermeintlich harmlose - Einsatzsituationen ernst nehmen.

    • Sich nicht durch Äußerlichkeiten täuschen lassen (im Positiven wie im negativen Sinne).

    • Einsatzstelle, Patientinnen bzw. Patienten, Dritte und die Umgebung stets aufmerksam beobachten. Das ermöglicht, Anzeichen von Gefahren frühzeitig zu erkennen.

    • Schädliche Routine/Abstumpfung vermeiden.

    • Die Kontrolle behalten.

    • Stets versuchen, das eigene Verhalten aber auch das Geschehen zu steuern: Agieren statt Reagieren.

    • Standardeinsatzregeln und festgelegte Handlungsabläufe anwenden. Das schafft Sicherheit und ermöglicht größere Handlungsspielräume in Ausnahmesituationen.

    • Rückzugsweg planen und frei halten.

    • Kommunikation im Team und ggf. mit der Leitstelle aufrechterhalten.

  2. 2.

    Professionell handeln

    • Situationen mit unkalkulierbarem Risiko vermeiden.

    • Eigensicherung beachten - zum Beispiel Distanz wahren und Rückzug planen.

    • "Herr" der Situation bleiben und die Kontrolle über sich behalten.

    • Für Konfliktfälle verschiedene Lösungsmöglichkeiten bereithalten und diese zur Bewältigung der Lage je nach Situation einsetzen.

  3. 3.

    Deeskalation in Konfliktsituationen

    • Neben der Auftragserfüllung/Hilfeleistung ist ein weiteres Ziel, Übergriffe durch Deeskalation zu vermeiden.

    • Bei unklarer oder unübersichtlicher Lage: Verschlüsselten Notruf absetzen, geordneten Rückzug antreten.

    • Grundsatz: Eigenschutz geht vor das Patientenwohl!

  4. 4.

    Was Einsatzkräfte auf keinen Fall tun sollten

    • Den anderen überheblich und von oben herab behandeln (durch Mimik, Gestik, Körperhaltung) - das regt zum Widerspruch an und verärgert den anderen unnötigerweise.

    • Über die betroffene Person hinweg ein Gespräch führen, womöglich im Fachjargon.

    • Selbst unablässig und laut reden - das steigert beim Gegenüber die Aggression.

    • Sich unsicher verhalten - zum Beispiel kein Blickkontakt, leise, unsichere Stimme, schwammige Formulierungen.

    • Sich aggressiv verhalten - zum Beispiel anstarren, schreien, persönlich werden, beleidigen.

ccc_3562_01.jpgUnterlassene Hilfeleistung
§ 323 c StGB: "Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft"

Die Zumutbarkeit der Hilfeleistung ist nach herrschender Meinung Tatbestandsmerkmal. Es ist letztlich eine Güter- und Interessensabwägung notwendig. Das Gesetz nennt als beachtliche Interessen des Pflichtigen z. B. die eigene erhebliche Gefährdung oder die Pflichtenkollision (u.a. Verletzung anderer wichtiger Pflichten). Eine Einsatzkraft macht sich nicht wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar oder muss disziplinarische Maßnahmen befürchten, wenn im Sinne des Eigenschutzes jemandem zunächst nicht geholfen wird, der die Einsatzkraft angreift oder ernsthaft mit einem solchen Angriff droht. Es ist in einem solchen Fall Aufgabe der Polizei die Gefährdungslage aufzulösen, um sodann Hilfe leisten zu können.
ccc_3562_01.jpgHilfsmittel zur Selbstverteidigung
Das (eigenmächtige) Mitführen/Einsetzen von Handschellen, Kabelbindern zur Fixierung, Pfefferspray, Elektroschockgeräten etc. ist für Einsatzkräfte der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr teilweise unzulässig. Zunächst benötigt man für die Nutzung von Reizstoffgeräten (umgangssprachlich Pfeffersprays), Elektroimpulsgeräten (z. B. Taser) oder Schreckschusspistolen einen kleinen Waffenschein. Im Übrigen ist die Gefahr der Selbstgefährdung durch die Verwendung von Mitteln der Selbstverteidigung groß. Wenn man z. B. bei der Verwendung von Pfeffersprays die Wind- bzw. Sprührichtung nicht beachtet, setzt man sich eher selbst außer Gefecht. Nicht zu unterschätzen ist die gegebene Stresssituation, wenn man angegriffen wird. Dies alles spricht eher gegen die Verwendung von Mitteln zur Selbstverteidigung.
ccc_3562_01.jpgNotwehr
§ 32 StGB: "Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren."

Eine Notwehrhandlung ist gegen jede Beeinträchtigung rechtlich geschützter Güter (z. B. Leben, Gesundheit, Eigentum, Ehre) zulässig. Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder noch andauern. Insoweit darf man sich nur, zwischen dem unmittelbaren Nähern der angreifenden Person und bis diese wieder ablässt bzw. ablassen will, verteidigen. Die Abwehr muss im Einzelfall geeignet sein, den Angriff sofort zu beenden, um die Gefahr endgültig abzuwenden. Bei mehreren Verteidigungsmöglichkeiten muss das mildeste zur Abwehr geeignete Mittel gewählt werden.