DGUV Information 214-911 - Sichere Einsätze von Hubschraubern bei der Luftarbeit

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Anforderungen an Hubschrauber und deren Ausrüstungen

Die einzusetzenden Hubschrauber müssen entsprechend geltendem Luftrecht bei Betrieb gemäß den Bestimmungen und einschlägigen Betriebsbeschränkungen sowie Instandhaltung als lufttüchtig angesehen werden. Der Nachweis darüber erfolgt im Lufttüchtigkeitszeugnis, ausgestellt durch das Luftfahrtbundesamt (LBA).

Dazu zählen der eigentliche Hubschrauber und alle Anbauteile (z. B. Primärlasthaken oder Rettungswinden), die in Verbindung mit dem Hubschrauber durch entsprechende Eintragungen im Lufttüchtigkeitszeugnis luftfahrtzugelassen sind. Zugleich befindet sich hier die Schnittstelle zu anderen Rechtsgebieten. Einrichtungen und Arbeitsmittel, die z. B. am Primärlasthaken oder am Haken der Rettungswinde angebracht sind, unterliegen i. d. R. anderen Vorschriften. Somit ist es möglich, dass z. B. die Konfiguration "Hubschrauber mit zusätzlicher Ausrüstung für das Einsatzgebiet Außenlastflug" im Bereich Bau und Ausrüstung zwei unterschiedlichen Rechtsgebieten unterliegt.

Schnittstelle Primärlasthaken
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Schnittstelle Winde
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Zur Durchführung von Luftarbeit sind Hubschrauber entsprechend den Einsatzanforderungen mit Anbauteilen und/oder zusätzlicher Ausrüstung durch den Unternehmer auszustatten.

Hubschrauber für Außenlastflüge müssen zur Beobachtung der Außenlast mit geeigneten Anbauteilen versehen sein, wenn nicht eine zweite Person an Bord die Beobachtung übernimmt. Geeignete Anbauteile zur Beobachtung können sein:

  • Spiegel

  • Kamera

  • spezielle Sichtfenster in der Kabinenwand, -tür und/oder im Rumpf

Anbauteile sind nach Luftrecht zulassungspflichtig (erweitertes Baumusterzeugnis - STC).

Für Personen, die im Rahmen von Einsätzen im Hubschrauber befördert werden oder die an Bord des Hubschraubers eine Arbeit ausführen, müssen Sitze mit geeigneten Sicherheitsgurten vorhanden sein.

Hubschrauber für die Beförderung von Innenlasten müssen mit geeigneten Einrichtungen zur wirksamen Ladungssicherung ausgerüstet sein. Diese müssen gefahrlos erreicht und betätigt werden können.

Geeignete Einrichtungen können z. B. feste Zurrpunkte oder variable Zurrschienensysteme sein.

Wenn es die Umstände der Arbeitsaufgabe nicht ermöglichen, die Triebwerküberwachungsgeräte im notwendigen Umfang zu beobachten, kann es notwendig sein, zusätzliche Anzeigegeräte im Sichtbereich des Piloten zu installieren.