DGUV Information 214-911 - Sichere Einsätze von Hubschraubern bei der Luftarbeit

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Abschnitt 4.1 - 4 Bereitstellung und Beschaffenheit von Arbeitsmitteln für den Gebrauch mit Hubschraubern
4.1 Allgemeine Anforderungen

Der Unternehmer darf den Versicherten nur Arbeitsmittel bereitstellen, die für die am Arbeitsplatz vorherrschenden Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Ist dieses nicht in vollem Umfang zu realisieren, muss der Unternehmer geeignete Maßnahmen treffen, um eine Gefährdung der Versicherten so gering wie möglich zu halten.

Bereitgestellte Arbeitsmittel müssen den Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) entsprechen. Wenn das ProdSG keine Anwendung findet, müssen sie den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Alle notwendigen Maßnahmen, die zur sicheren Nutzung von Arbeitsmitteln durch den Unternehmer getroffen und durchgesetzt werden müssen, sind in einer Gefährdungsbeurteilung entsprechend Abschnitt 3.1 zu ermitteln. Dabei sind insbesondere die ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen.

Wesentlicher Grundsatz für die Auswahl und Rangfolge der Maßnahmen ist die Gefahrenminimierung an der Gefahrenquelle. Dabei ist bzw. sind der Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu beachten.