DGUV Information 214-911 - Sichere Einsätze von Hubschraubern bei der Luftarbeit

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Abschnitt 3.8 - 3.8 Prüfung der Arbeitsmittel und der persönlichen Schutzausrüstungen

Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung und Nutzung von Arbeitsmitteln hat der Unternehmer für alle Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die erforderlichen Prüfungen zu ermitteln und zu veranlassen. Bei der Konkretisierung der Prüffristen ist die Art und Nutzung der Arbeitsmittel, sowie die damit verbundene mögliche Gefährdung zu berücksichtigen. Grundlage hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung.

Auch persönliche Schutzausrüstungen sind vor Einsatzbeginn, in regelmäßigen Abständen und nach außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur Prüfung befähigten Person zu überprüfen.

Außergewöhnliche Ereignisse können z. B. eine Beschädigung oder die Beanspruchung durch Sturz oder Auffangen sein.

Derartig genutzte Schutzausrüstung muss der weiteren Benutzung entzogen werden bis ein Sachkundiger der weiteren Nutzung zugestimmt hat.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind in speziellen Unterlagen (Prüfbücher) festzuhalten. Die Aufzeichnungen sind über einen angemessenen Zeitraum, mindestens jedoch bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Werden Arbeitsmittel, die der Prüfung unterliegen, außerhalb des Unternehmens verwendet, ist ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten.

Die Versicherten haben Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und auf einwandfreies Funktionieren zu kontrollieren.