DGUV Information 209-088 - Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.4 - 3.4 Gefahrstoffe

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen das Ausmaß der Gefährdungen fachkundig ermitteln und beurteilen, um die erforderlichen Schutzmaßnahmen ableiten zu können. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist hierbei nicht nur festzustellen, ob eine Tätigkeit mit einem Gefahrstoff vorliegt, sondern auch, ob bei einer Tätigkeit Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

Basis für die systematische Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind die Kennzeichnung der Gefahrstoffe, das aktuelle Sicherheitsdatenblatt (§ 5 Gefahrstoffverordnung) und gegebenenfalls mitgelieferte Informationen über standardisierte Arbeitsverfahren.

3.4.1. Gefährdungen

Bei der Gefährdungsbeurteilung ist festzustellen, ob Gefährdungen durch Verschlucken, Gefährdungen durch Hautkontakt, Gefährdungen durch Einatmen von Gefahrstoffen in der Luft am Arbeitsplatz oder physikalisch-chemische Gefährdungen bestehen.

Orale Gefährdungen

Eine Gefährdung durch Verschlucken (orale Aufnahme) ist dann gegeben, wenn sich z. B. Aerosole (Tröpfchen) in der Luft am Arbeitsplatz befinden und diese nicht nur eingeatmet, sondern auch über den Mund aufgenommen werden können. Dieser Aufnahmeweg ist auch gegeben, wenn erforderliche hygienische Maßnahmen wie Rauch-, Ess-, Trinkverbote nicht eingehalten werden.

Dermale Gefährdungen

Gefährdungen der Haut (dermale Gefährdung) können durch Feuchtarbeit sowie Tätigkeiten mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Stoffen vorliegen. Sie sind unter anderem abhängig von den gefährlichen Eigenschaften des Stoffs sowie Dauer und Ausmaß des Hautkontakts.

Die Beurteilung der Hautgefährdungen erfolgt anhand der TRGS 401. Darin erfolgt eine Einstufung des Gefährdungsgrads in drei Kategorien: geringe, mittlere oder hohe Hautgefährdung. Den Gefährdungsgraden g, m, und h werden dann die möglichen Schutzmaßnahmen zugeordnet, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen sind (siehe Gefährdungsmatrix der TRGS 401 im Anhang 3).

Eine hohe Hautgefährdung nach TRGS 401 kann bei hautresorptiven Stoffen (Kennzeichnung mit R 21, R 24, R 27 bzw. H 310, H 311, H 312) bereits bei kurzfristigen (weniger als 15 Minuten) und kleinflächigen Hautbenetzungen (Spritzer) gegeben sein. Solche Stoffe werden in der TRGS 900 in der Spalte Bemerkungen mit "H" gekennzeichnet.

Hautresorptive Stoffe können über die unverletzte Haut in den Körper gelangen und zu gesundheitlichen Schäden führen.

Auch hautätzende Stoffe (Kennzeichnung R 34, R 35 bzw. H 314), Säuren mit pH-Werten < 2 und Laugen mit pH-Werten > 11,5 führen sehr schnell zu einer Beurteilung "hohe Hautgefährdung nach TRGS 401".

Sensibilisierende Stoffe (R 43 bzw. H 317) sind ebenfalls besonders zu betrachten, da hier auch die individuelle Konstitution des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin ausschlaggebend für eine Hautreaktion sein kann.

Im Rahmen der Substitutionsprüfung (Abschnitt 3.4.2) sollten die genannten Stoffgruppen besondere Beachtung finden; ein Ersatz durch ungefährlichere Stoffe verhindert bereits im Vorfeld aufwändige Schutzmaßnahmen.

Inhalative Gefährdungen

Eine Gefährdung durch Einatmen (inhalative Exposition) ist dann möglich, wenn Stoffe in Form von Gasen, Dämpfen oder Aerosolen in die Luft am Arbeitsplatz gelangen. Dies ist bei Reinigungsflüssigkeiten z. B. gegeben, wenn sie ein hohes Freisetzungsverhalten besitzen (Dampfdruck > 50 hPa) oder der Reiniger verfahrensbedingt versprüht oder aufgeheizt wird.

Ist das Auftreten von Dämpfen oder Aerosolen in der Luft am Arbeitsplatz nicht auszuschließen, müssen Höhe und Dauer dieser inhalativen Exposition bewertet werden. Zur Bewertung sind vorrangig die in der TRGS 900 bekannt gemachten Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) anzuwenden.

Die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition muss entsprechend der TRGS 402 erfolgen.

Die physikalisch-chemischen Gefährdungen (Brand- und Explosionsgefahren) werden in Abschnitt 3.5 behandelt.

Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung muss insbesondere enthalten:

  • Zeitpunkt und Personen, die die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt haben

  • Arbeitsbereich und Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

  • Die am Arbeitsplatz auftretenden inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen

  • Häufigkeit der Tätigkeiten und Dauer der Exposition

  • Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird, beziehungsweise dass die technischen Schutzmaßnahmen wirksam sind

  • Ergebnis der Substitutionsprüfung

(siehe auch Abschnitt 8 der TRGS 400)

Die Anhänge 4 und 5 zeigen jeweils ein Muster für eine durchgeführte Gefährdungsbeurteilung.

3.4.2. Substitutionsprüfung

Zu den Grundpflichten von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gehört es, die Möglichkeiten der Substitution zu prüfen. Substitution bedeutet hierbei nicht nur zu prüfen, ob der Einsatz von Gefahrstoffen auszuschließen oder ein ungefährlicherer Ersatzstoff einsetzbar ist, sondern auch, ob ein Verfahren mit keiner oder möglichst geringer Emission in der Arbeitsumgebung einsetzbar ist. Eine systematische Vorgehensweise wird in der TRGS 600 "Substitution" beschrieben. Die Substitution hat zum Ziel, die Gefährdung bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu verringern. Das Ergebnis der Substitution muss dokumentiert werden, eine Ausnahme besteht bei geringer Gefährdung entsprechend § 6 (13) GefStoffV. Es wird empfohlen, die Dokumentation der Substitutionsprüfung an das Gefahrstoffverzeichnis anzuhängen (weitere Spalten vorsehen).

Für bestimmte Anwendungsfälle hat die Gesetzgebung Ersatzstoffe und Ersatzverfahren beschrieben (siehe TRGS 600ff unter ccc_3559_01.jpgwww.baua.de):

  • TRGS 611 "Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können"

Bei Vorhandensein solcher Regelungen müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in der Dokumentation der Substitutionsprüfung eine Begründung angeben, wenn sie von diesen Regelungen abweichen.

Als Kriterien für eine Vorauswahl von Substitutionsmöglichkeiten sind gemäß der TRGS 600 in erster Linie sowohl die Gefährlichkeitsmerkmale wie auch das Freisetzungspotenzial auf Grundlage der physikalisch-chemischen Eigenschaften und der Verfahrens- und Verwendungsbedingungen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften ist eine Reduzierung der Gefährdung (hier von ungünstig bis günstiger) wie folgt gegeben.

ccc_3559_02.jpg
Niedriger Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)Hoher AGW
Sehr giftigGiftigGesundheitsschädlich
ÄtzendReizendKein Merkmal
KMR-Stoff/-GemischKein KMR-Merkmal
Extrem entzündbarLeicht entzündbarEntzündbar
BrandförderndKein Merkmal "brandfördernd"
OxidiererendKeine Gefahrenklasse "oxidierend"

KMR = krebserzeugend, keimzellmutagen, reproduktionstoxisch

Hinsichtlich des Freisetzungspotenzials ergibt sich analog folgende Abstufung:

ccc_3559_02.jpg
Große MengeKleine Menge
Großflächige BenetzungKleinflächige Benetzung
GasFlüssigkeitPaste/Gel
Staubender Feststoff (Pulver)Nicht staubender Feststoff (Granulat)
Niedriger SiedepunktHoher Siedepunkt
Hoher Dampfdruck (> 50 hPA)Niedriger Dampfdruck (< 10 hPa)
Offenes VerfahrenHalboffenes VerfahrenGeschlossenes Verfahren
Verfahren bei hoher TemperaturVerfahren bei Raumtemperatur
Lösemittelhaltige SystemeWässrige Systeme

(siehe auch Beispiel "Bremsenreinigung in Kfz-Werkstätten" in Anlage 1 der TRGS 600)

3.4.3. Schutzmaßnahmen

Die von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern festzulegenden Schutzmaßnahmen sind aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung abzuleiten. In der Maßnahmenhierarchie sind nach der vorangegangenen Substitution zunächst technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen und schließlich die Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen zu beachten (T-O-P-W, siehe auch TRGS 500).

Die "Allgemeinen Schutzmaßnahmen" (§ 8 GefStoffV) sind hierbei generell, auch bei Vorliegen einer geringen Gefährdung, zu beachten.

Allgemeine Schutzmaßnahmen sind u. a.:

  • Begrenzung der Exposition, z. B. durch Begrenzung der Mengen eingesetzter Reiniger, Einsatz möglichst kleiner Gebinde am Arbeitsplatz

  • Einsatz geeigneter Arbeitsmethoden, z. B. Einsatz von Lösemittelspender anstatt Entnahme der Reiniger aus dem Originalgebinde

  • Umsetzung der allgemeinen Hygienemaßnahmen, Rauch-, Ess-, Trinkverbot, keine Aufbewahrung von Lebensmitteln am Arbeitsplatz, Nutzung der Pausenräume

  • Kennzeichnung von Apparaturen, Rohrleitungen und Gebinden dem Inhaltsstoff gemäß

Liegt keine geringe Gefährdung vor und reichen diese allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht aus, müssen die "Zusätzlichen Maßnahmen" (§ 9 GefStoffV) ergriffen werden. Diese sind u. a. erforderlich, wenn Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten werden oder bei hautresorptiven oder haut- oder augenschädigenden Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt besteht.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen sind u. a.:

  • Anwendung von geschlossenen Systemen, z. B. geschlossene Reinigungsanlage mit Unterdruck

  • Verringerung der Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik (siehe auch Abschnitt 3.4.3.1)

  • Absaugung von Emissionen an der Entstehungsstelle (siehe auch DGUV Regel 109-002)

  • Installation raumlufttechnischer Anlagen (siehe auch DGUV Regel 109-002)

  • Getrennte Aufbewahrung von Arbeits- oder Schutzkleidung und Straßenkleidung

Weitergehende "Besondere Schutzmaßnahmen" werden erforderlich, wenn Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1 A und 1B durchgeführt werden.

Dies sind u. a.:

  • Abgrenzung von Gefahrenbereichen

  • Verkürzung der Exposition

  • Verbot einer Reinluftrückführung für abgesaugte Stoffe (siehe auch TRGS 560)

  • Verzeichnis der Beschäftigten mit Dauer und Höhe der Exposition (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 GefStoffV, TRGS 410)

Schon im Vorfeld sollten daher im Rahmen der Substitutionsprüfung solche Gefahrstoffe (auch die sogenannten Verdachtsstoffe) ausgeschlossen werden.

Folgende Reiniger sind z. B. derzeit entsprechend eingestuft:

  • Trichlorethylen, Trichlormethan, Tetrachlorethylen (Perchlorethylen) sind als krebserzeugend eingestuft.

  • Dichlormethan steht im Verdacht Krebs zu erzeugen.

  • Aceton, 2-Butanon (MEK) und Ethanol (Spiritus) besitzen ein Risiko der Fruchtschädigung, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird.

3.4.3.1. Standardisierte Verfahren

Die Gefährdungsbeurteilung vereinfacht sich, wenn Angaben zu standardisierten Arbeitsverfahren vorliegen. Dies können sein:

  • stoff- oder tätigkeitsbezogene TRGS (eine Übersicht ist über ccc_3559_01.jpgwww.baua.de gegeben)

  • verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK nach TRGS 420)

  • Empfehlungen Gefährdungsbeurteilung (EGU) der Unfallversicherungsträger (DGUV Informationen der Reihe 213-701ff - siehe auch ccc_3559_01.jpgwww.dguv.de/ifa)

  • Expositionsbeschreibungen einzelner Unfallversicherungsträger

  • branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen, z. B. der Unfallversicherungsträger (ccc_3559_01.jpgwww.branchenregelungen.de)

  • ein Expositionsszenario im erweiterten Sicherheitsdatenblatt (Stoffsicherheitsbericht nach REACH)

  • eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung des Herstellers oder der in Verkehr bringenden Firma

Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) beschreiben für definierte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen den Stand der Technik, der Arbeitshygiene und der Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Art, des Ausmaßes und der Dauer der inhalativen und der dermalen Exposition sowie der Brand- und Explosionsgefahren.

Für den Einsatz von Lösemittel für die Metallreinigung liegt die "Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis - Exposition von Beschäftigten gegenüber Lösemitteln bei der Metallreinigung" vor.

Die "Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU)" nach der Gefahrstoffverordnung und Expositionsbeschreibungen stellen die Expositionssituation für bestimmte Stoffe, Verfahren und Tätigkeiten auf der Basis vorliegender Arbeitsplatzmessungen der Unfallversicherungsträger dar. Sie erlauben den Betrieben auch ohne eigene Messungen Aussagen über zu erwartende Belastungen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Einhaltung des Stands der Technik zu treffen.

Für den Einsatz von Reinigern gilt die EGU "Tätigkeiten mit sonstigen komplexen kohlenwasserstoffhaltigen Gemischen (KKG)" (DGUV Information 213-726). Diese EGU-Empfehlung ist eine wertvolle Hilfestellung für die praktische Durchführung der Gefährdungsermittlung sowie die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Kohlenwasserstoffprodukte (KKG) im Sinne der o. g. Regelung sind KKG, die zur Erlangung spezieller Anwendungseigenschaften mehr als 1 Prozent an Additiven enthalten. Diese können sowohl unverdünnt als auch mit Wasser gemischt verwendet werden.

Werden die Kohlenwasserstoffgemische als Lösemittel (additiv-frei) verwendet, gelten Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) nach der gleichnamigen TRGS 900, abgestuft nach dem Gehalt an Aromaten oder der Kohlenstoff-Kettenlänge. Für KKG mit mehr als 1 Prozent Additive gibt es keinen derartigen Bewertungsmaßstab.

Für die Bewertung der Gefahrstoffkonzentrationen in der Luft an den Arbeitsplätzen und zur Wirksamkeitskontrolle von Schutzmaßnahmen enthält die EGU daher für die angegebenen Produktgruppen eine Zuordnung der KKG zu Emissionsgruppen und die jeweils nach dem Stand der Technik erreichbaren Luftkonzentrationen. So sind z. B. nichtwassermischbare Reiniger und Kaltreiniger in die Emissionsgruppe A (erreichbare Luftkonzentration 100 mg/m3) und wassergemischte Reiniger in die Emissionsgruppe C (erreichbare Luftkonzentration 10 mg/m3) eingestuft.

Die EGU enthält des Weiteren einen Leitfaden zur Messung und messtechnischen Wirksamkeitskontrolle. Aus dem Messsystem der Unfallversicherungsträger sind hierin Messwerte für den Zeitraum 2009 bis 2011 für typische Anwendungen und Produktgruppen veröffentlicht.

Schwierig ist es oft, additiv-freie von additiv-haltigen Kohlenwasserstoffprodukten abzugrenzen, um eine korrekte Bewertung der Exposition vornehmen zu können. Sind im Sicherheitsdatenblatt keine eindeutigen Angaben dazu enthalten, ist eine Anfrage beim Hersteller oder Lieferanten unumgänglich.

3.4.3.2. Schutzmaßnahmen gegen Gesundheitsgefahren

3.4.3.2.1.
Reinigungsarbeiten mit gesundheitsgefährlichen Reinigungsflüssigkeiten nach Abschnitt 2 Nr. 16 dürfen nur in geschlossenen Reinigungsanlagen durchgeführt werden.

3.4.3.2.2.
Abweichungen von Abschnitt 3.4.3.2.1 sind zulässig,

  1. 1.

    wenn bei Reinigungsarbeiten

    eingehalten werden.

  2. 2.

    bei Reinigungsarbeiten im Freien oder an Werkstücken, die sich aufgrund ihrer Form, ihrer Abmessungen oder ihres Gewichts nicht in Reinigungsanlagen einbringen lassen. In diesen Fällen müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im Einzelfall die dem Grad der Gefährdung entsprechenden Gesundheits-, Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen festlegen.

Für Lüftungsmaßnahmen bei Reinigungsarbeiten in Räumen siehe Abschnitt 3.2.1.

Zu Explosionsschutz-Maßnahmen siehe auch Erläuterungen zu Abschnitt 4.2.3 und die Beispiele in Anhang 1 a.

Siehe auch

Arbeitsstättenverordnung, Anhang, Abschnitt 3.6 sowie DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen".

3.4.3.2.3.
Bei Auftreten von Stoffen in gesundheitsschädigender Konzentration muss in Anlehnung an GefStoffV § 9 Abs. 3 eine erneute Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Es sind dann zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten. Atemschutz ist erst nach Ausschöpfung von technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen das Mittel der Wahl. Ein geeigneter Atemschutz muss vom Betrieb ausgewählt und bereitgestellt werden, die Beschäftigten haben diesen Atemschutz entsprechend der Betriebsanweisung zu benutzen. Dies gilt insbesondere für Neben- und Instandhaltungsarbeiten sowie beim Auftreten von Betriebsstörungen.

Es ist zu prüfen, ob umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte erforderlich sind (Sauerstoffmangel) oder ob Atemschutzgeräte mit Gasfilter A1 oder A2 (brauner Ring) (je nach erforderlichem Aufnahmevermögen) ausreichen; siehe DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten".

Filtermasken mit Watte-, Schwamm- oder Kolloidfilter sowie Papiermasken sind bei Reinigungsarbeiten mit Lösemitteln ungeeignet, weil sie Lösemitteldämpfe nicht zurückhalten.

Siehe auch

Merkblatt M040 "Chlorkohlenwasserstoffe" der BG RCI Merkblatt M017 "Lösemittel" der BG RCI (DGUV Information 213-072)

Merkblatt M043 "Kaltreiniger" der BG RCI

3.4.3.2.4.
Ist Hautkontakt mit gesundheitsgefährlichen Reinigungsflüssigkeiten trotz technischer Maßnahmen nicht auszuschließen, müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten haben diese zu benutzen.

Welche Materialien (insbesondere bei Schutzhandschuhen und filtrierenden Halbmasken (Filtermasken)) im Einzelfall geeignet sind, ist dem Sicherheitsdatenblatt für das Reinigungsmittel zu entnehmen. Reichen die dortigen Angaben nicht aus, hat der Hersteller oder der Lieferant des Reinigungsmittels die entsprechenden Angaben auf Anfrage zur Verfügung zu stellen (vgl. GefStoffV, § 6 Abs. 3).

Siehe auch

§ 7, Abs. 4, 5 und 6 GefStoffV

Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"

DGUV Information 209-022 "Hautschutz in Metallbetrieben"

DGUV Regel 112-189 und 112-989 "Benutzung von Schutzkleidung"

DGUV Regel 112-192 und 112-992 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

DGUV Regel112-195 und 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

3.4.3.2.5.
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen den Beschäftigten Hautschutz , Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen, die von den Beschäftigten zu benutzen sind. Art und Anwendung der Hautmittel sind in einem Hautschutzplan darzustellen. Beschäftigte sind entsprechend zu unterweisen. Reinigungsflüssigkeiten nach Abschnitt 2 Nr. 16 dieser DGUV Informationsschrift dürfen zur Hautreinigung nicht verwendet werden.

Reinigungsflüssigkeiten nach Abschnitt 2 Nr. 9 entfetten die Haut. Dadurch wird die Haut geschädigt und unter anderem für die Aufnahme von Krankheitserregern besonders zugänglich. Hautkrankheiten sind schließlich - oft erst nach Jahren - die Folge.

Siehe auch

DGUV Information 213-079 "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

DGUV Regel 109-009 "Fahrzeug-Instandhaltung"

DGUV Information 209-022 "Hautschutz in Metallbetrieben"

3.4.3.2.6.
In Arbeitsräumen und Bereichen, in denen Reinigungsflüssigkeiten nach Abschnitt 2. Nr. 16 verwendet werden, ist Essen, Trinken, Rauchen oder Schnupfen sowie die Aufbewahrung von Speisen, Getränken und Tabakerzeugnissen verboten. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen bei den regelmäßigen Unterweisungen auf dieses Verbot hinweisen und Aufbewahrungsmöglichkeiten außerhalb dieser Räume und Bereiche zur Verfügung stellen (siehe ASR A 4.2).

3.4.3.2.7.
Alkoholgenuss ist bei Tätigkeiten mit Reinigungsflüssigkeiten auf der Basis von Lösemitteln verboten, da sich die berauschende Wirkung von Alkohol und Lösemittel gegenseitig verstärken. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei den regelmäßigen Unterweisungen auf dieses Verbot hinweisen.

Auch außerhalb der Arbeitszeit getrunkener Alkohol kann die von den Lösemitteln ausgehenden Gesundheitsgefahren verstärken.

Grundsätzlich sollen Suchtkranke (z. B. Lösemittel-Süchtige, Alkoholkranke) nicht mit rauscherzeugenden Lösemitteln umgehen.

Alkoholgenuss siehe auch § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

3.4.3.3 Reinigungsflüssigkeiten

3.4.3.3.1.
Es dürfen nur Reinigungsflüssigkeiten eingesetzt werden, für die die jeweilige Reinigungseinrichtung entsprechend ausgelegt ist. Dabei sind die Angaben des Herstellers der Reinigungseinrichtung und der Reinigungsflüssigkeit oder des Reinigungsmittels zu beachten (Sicherheitsdatenblatt, Produktinformation). Bei der Verwendung wässriger Reinigungsmittel sind Schutzmaßnahmen aufgrund biologischer Gefährdungen zu prüfen (siehe Abschnitt 3.6).

Wässrige Systeme, z. B. auch Reinigungsanlagen mit wässrigen Reinigungsflüssigkeiten, unterliegen einer mikrobiellen Besiedlung, da Wasser die allgemeine Lebensgrundlage darstellt. Lediglich extreme Randbedingungen, z. B. stark saure oder stark alkalische Bedingungen, hohe Temperaturen, Biozideinsatz, können das Wachstum von Mikroorganismen einschränken oder völlig verhindern. Bei den Mikroorganismen handelt es sich in aller Regel um eine Mischflora aus den Risikogruppen 1 und 2 nach § 3 Biostoffverordnung. Dies ist bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

3.4.3.3.2.
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen dafür sorgen, dass an der Reinigungseinrichtung deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben ist, welche Reinigungsflüssigkeit sich in der Einrichtung befindet.

Zur weitergehenden Kennzeichnung siehe § 8 Gefahrstoffverordnung.

3.4.3.3.3.
Reinigungseinrichtungen sind bei der Umstellung auf eine andere Reinigungsflüssigkeit den Erfordernissen dieser neuen Reinigungsflüssigkeit anzupassen.

Bei der Umstellung auf eine andere, ebenfalls geeignete Reinigungsflüssigkeit kann auch eine Neueinstellung der Sicherheits- und Überwachungsgeräte, z. B. Temperaturbegrenzer, sowie der Regelgeräte und der Schaltthermostate erforderlich werden. Sachkundige Angaben hierüber kann in der Regel der Hersteller der Reinigungseinrichtung machen. Meist ist bei einer solchen Umstellung eine Reinigung der Anlage erforderlich. Die Materialbeständigkeit der flüssigkeitsbenetzten Komponenten der Reinigungseinrichtung ist zu prüfen.

3.4.3.3.4.
Reinigungsflüssigkeiten müssen entsprechend den Angaben des Herstellers angesetzt, verwendet, überprüft, kontrolliert und gegebenenfalls nachstabilisiert oder nachdosiert werden.

Insbesondere sonderstabilisierte Chlorkohlenwasserstoffe sowie wässrige Reinigungsflüssigkeiten, die über längere Zeit hinweg benutzt werden, bedürfen einer sorgfältigen Wartung, da sonst

  • sonderstabilisierte Chlorkohlenwasserstoffe ihre besonderen Eigenschaften verlieren

  • wässrige Reinigungsflüssigkeiten von Mikroorganismen befallen werden oder unter Umständen gesundheitsgefährliche chemische Stoffe (z. B. Nitrosamine) bilden können

Überdosierung der Reinigungsflüssigkeit kann bei wässrigen Reinigungsflüssigkeiten zu erhöhter Wasserstoffbildung führen. Beim Reinigen von Magnesium und Aluminium (sowie deren Legierungen) mit phosphathaltigen Reinigungsflüssigkeiten kann hierbei auch giftiger Phosphorwasserstoff (Phosphin) gebildet werden. Der dabei entstehende charakteristische Geruch ist knoblauchartig und erinnert an Carbid.

3.4.3.3.5.
Werden Reinigungsflüssigkeiten bei der Verwendung selbst zusammengemischt (und sind die Eigenschaften dieser Zubereitung vom Hersteller nicht beschrieben), sind bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen die besonderen Bestimmungen für die Einzelkomponenten sinngemäß anzuwenden.

3.4.3.3.6.
Ist beim Ansetzen oder beim Nachdosieren von wässrigen Lösungen mit Überhitzen der Lösung zu rechnen, sind besondere Maßnahmen erforderlich.

Ein Überhitzen der Lösung kann z. B. auftreten beim Auflösen von Ätzkali oder Ätznatron in Wasser.

Besondere Maßnahmen sind z. B.

  • Verwenden von flüssigen Konzentraten anstatt fester oder pulverförmiger Chemikalien

  • Zudosieren in kleinen Mengen oder mit Einsatzkörben

Zur Gefährdung beim Nachdosieren von organischen Lösemitteln siehe Abschnitte 3.4.3.3.9 und 3.4.3.3.10.

3.4.3.3.7.
Werden Werkstücke aus Leichtmetall mit sauren oder alkalischen wässrigen Lösungen gereinigt, muss sichergestellt werden, dass die Ansammlung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in der Anlage verhindert ist.

Viele Metalle werden von sauren oder alkalischen wässrigen Lösungen unter Wasserstoffbildung angegriffen, und zwar

  • besonders beim Anlagenstillstand, wenn Werkstücke oder Späne über längere Zeit im Bad verbleiben,

  • besonders schnell bei Magnesium, Aluminium und deren Legierungen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass wasserstoffhaltige Atmosphäre meistens leichter ist als Luft (siehe auch Abschnitt 3.2.2).

Eine Ansammlung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in der Anlage wird z. B. verhindert durch:

  • Verwendung von Reinigungsanlagen, die während des Reinigungsvorgangs ausreichend belüftet sind

  • verkürzte Reinigungsintervalle der Filtereinheit

  • zusätzliche Maßnahmen bei längerem Anlagenstillstand (über Nacht, Wochenende), z. B. Reinigen und Entfernen von Metallrückständen (Spänen) und Belüftung der Anlage durch Öffnen von Deckeln.

3.4.3.3.8.
Zum Reinigen von Werkstücken mit reaktiven Oberflächen dürfen Dichlormethan und Trichlorethen sowie Gemische, die diese Lösemittel enthalten, nur verwendet werden, wenn sie hierfür besonders stabilisiert (sonderstabilisiert) sind. Dies gilt auch für Reinigungsflüssigkeiten, die andere teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe enthalten. Die Eignung einer derartigen Zubereitung für diesen Verwendungszweck ist durch ein Gutachten einer hierfür benannten Prüfstelle nachzuweisen.

Reaktive Oberflächen liegen vor bei spanabhebend bearbeiteten Werkstücken aus Aluminium, Magnesium oder deren Legierungen sowie bei Spänen oder Staub, die diese Metalle enthalten.

Die Stabilisierung kann im Laufe des Gebrauchs verloren gehen. Entsprechend verarmte Reinigungsflüssigkeiten bzw. Lösemittel reagieren heftig mit den oben genannten Metallen unter Bildung von Salzsäuredämpfen und sind daher für die Reinigung nicht mehr geeignet.

Hinweise zur Stabilisierung geben die Hersteller von Reinigungsflüssigkeiten beziehungsweise Lösemitteln.

Auskünfte über die Prüfstelle und den aktuellen Stand der geprüften sonderstabilisierten Handelsprodukte erteilt die Geschäftsstelle DGUV Test, Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin.

3.4.3.3.9.
Nachstabilisieren halogenierter Reinigungsflüssigkeiten und Lösemittel mit brennbaren Stabilisatoren an nicht explosionsgeschützten Reinigungseinrichtungen ist zulässig, wenn dies bei der Auslegung der Reinigungseinrichtung entsprechend berücksichtigt wurde und entsprechende Brand- und Explosionsschutz-Maßnahmen getroffen wurden. Den Angaben in der Betriebsanleitung für die Reinigungseinrichtung und den Informationen zum Stabilisator ist zu folgen.

Geeignete Schutzmaßnahmen siehe z. B. Erläuterungen zu Abschnitt 4.2.3.

3.4.3.3.10.
Um ein Überkochen zu vermeiden, dürfen Reinigungsflüssigkeiten auf Basis organischer Lösemittel oder auf Basis azeotroper Gemische nicht in aufgeheizte Anlagenteile eingefüllt werden.

Nicht aufgeheizt bedeutet, dass die Temperatur nicht über der Siedetemperatur der Reinigungsflüssigkeiten oder der azeotropen Gemische liegt.

Beispiele für Siedetemperaturen solcher azeotroperen Gemische:

-Trichlorethen/Wasser73°C
-Tetrachlorethen/Wasser87°C
-Dichlormethan/Wasser38°C
-Methanol/Aceton/Hexan47°C

Azeotrope Gemische aus verschiedenen Lösemitteln untereinander oder aus Lösemitteln mit Wasser können niedrigere Siedetemperaturen haben als die Einzelkomponenten. Dies gilt insbesondere für Gemische aus halogenierten Lösemitteln mit Wasser. Wird durch das Nachfüllen das entsprechende Mischungsverhältnis erreicht und liegt die Temperatur dann über der dazu gehörenden Siedetemperatur, tritt schlagartiges Überkochen der Mischung ein. Mit einem ähnlichen Verhalten ist zu rechnen, wenn am oder nach dem Ende der Destillation neue Reinigungsflüssigkeit in die noch heiße Apparatur eingefüllt wird. Aus diesem Grund dürfen verschiedene vom Hersteller der Reinigungsanlage empfohlene Reinigungsflüssigkeiten grundsätzlich nicht miteinander vermischt werden, wenn der Hersteller dies nicht ausdrücklich für zulässig erklärt.

Zur Gefahr des Überkochens bei wässrigen Reinigungsflüssigkeiten siehe Abschnitt 3.4.3.3.6.

3.4.3.4 Lufttechnische Maßnahmen

Primär sind die bereits genannten allgemeinen Schutzmaßnahmen umzusetzen, um ein Entweichen von Emissionen durch eingesetzte Reiniger zu minimieren.

Reichen diese Maßnahmen nicht aus, um eine ausreichende Luftqualität am Arbeitsplatz zu erreichen, beziehungsweise führen die Maßnahmen nicht zur Einhaltung vorgeschriebener Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe auch Abschnitt 5 der TRGS 402), sind zusätzliche lufttechnische Maßnahmen erforderlich.

Grundlagen für die Auslegung lufttechnischer Maßnahmen sind u. a. in den Richtlinien VDI 2262 Blatt 3 und Blatt 4, VDI 3802 Blatt 2 sowie in der DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" beschrieben. Eine Skizze mit idealen lufttechnischen Verhältnissen ist in Abbildung 1 dargestellt.

ccc_3559_03.jpg

Abb. 1
Beispiel für ideale lufttechnische Maßnahmen bei Tätigkeiten mit KKG
Quelle: DGUV Information 213-726 "Tätigkeiten mit sonstigen komplexen kohlenwasserstoffhaltigen Gemischen (KKG)"

Wenn ein Entweichen von Dämpfen oder Aerosolen des Reinigers in die Luft am Arbeitsplatz in gesundheitsschädigender Konzentration verfahrenstechnisch nicht verhindert werden kann, sind zunächst Absaugungen an der Emissionsquelle vorzusehen. Hierbei ist auf möglichst vollständige Erfassung der entweichenden Gefahrstoffe zu achten. Es müssen möglichst alle Emissionsquellen, z. B. auch mit Reinigern benetzte Teile, Abblasen der Teile mit Druckluft, einbezogen werden.

Reichen zur Reduzierung der Gefahrstoffkonzentrationen am Arbeitsplatz Absauganlagen alleine nicht aus oder muss ein Ausgleich der Luftbilanz, z. B. wegen der aus dem Arbeitsraum ins Freie abgeführten Luftmengen erfolgen, ist in der Regel die Errichtung einer raumlufttechnischen Anlage (RLT-Anlage) erforderlich.

In Werkhallen mit Wärmequellen ist meist mit einem thermisch bedingten Luftstrom, der mit Emissionen vom Reiniger belastet sein kann, in Richtung zur Hallendecke zu rechnen. Eine die Gefahrstofflast mindernde Luftführung vom Boden zur Decke unterstützt diesen Luftstrom. Bei dieser sogenannten Schichtenströmung wird die Zuluft turbulenzarm in Bodennähe zugeführt und die Abluft an der Hallendecke abgeführt (siehe Abb. 1).

Bereits bei der Auftragsvergabe an die Errichtungsfirma lufttechnischer Einrichtungen sollten die oben genannten Kriterien im "Pflichtenheft" Berücksichtigung finden.

Besonders wichtig ist hierbei auch die Festlegung einer Abnahmeprüfung der lufttechnischen Einrichtungen. Als Grundlage für die Abnahmeprüfung sollte die Norm DIN EN 12599 "Lüftung von Gebäuden - Prüf- und Messverfahren für die Übergabe eingebauter raumlufttechnischer Anlagen" bei der Auftragsvergabe schriftlich vereinbart werden. Die Absauganlagen und möglicherweise eingebaute Abscheideeinrichtungen sollten ebenfalls in Anlehnung an diese Norm einer Abnahmeprüfung unterzogen werden.

Vom Hersteller oder von der Errichtungsfirma der Absauganlagen bzw. RLT-Anlagen ist eine Konformitätserklärung einzufordern. Es muss hierbei bescheinigt werden, dass die Anlagen allen einschlägigen Normen und Richtlinien sowie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.

3.4.3.5 Organisatorische Maßnahmen

Hierzu zählen in der Hauptsache:

  • Organisation der Bereitstellung und Reinigung von Arbeits- und Schutzkleidung

  • Regelmäßige Reinigung der Arbeitsbereiche und der Arbeitsumgebung

  • Hautschutz- und Hygienemaßnahmen

  • Sicherstellung der Ersten Hilfe

  • Betriebsanweisungen und Information der Beschäftigten

  • Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge (siehe ArbMedVV) sowie der arbeitsmedizinischtoxikologischen Beratung

Im Rahmen ihrer organisatorischen Pflichten müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dafür sorgen, dass außerhalb der Pausenräume keine Nahrungs- und Genussmittel aufgenommen werden.

Um eine orale Aufnahme von Gefahrstoffen zu vermeiden, sind auch Verschleppungen von Verunreinigungen, z. B. an äußerlich mit Reiniger behafteten Schutzhandschuhen oder Arbeitskleidung auszuschließen. Verunreinigte Arbeits- und Schutzkleidung ist daher abzulegen, bevor Arbeitsmittel und andere Gegenstände in nicht verunreinigten Arbeitsbereichen (z. B. Pausenräume) berührt werden.

Diese Hinweise sind erforderlichenfalls in die Betriebsanweisung (§ 14 GefStoffV) mit aufzunehmen.

Ist bei Tätigkeiten eine Gefährdung der Beschäftigten durch eine Verunreinigung der Arbeitskleidung zu erwarten, müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen die getrennte Aufbewahrung von Straßen- und Arbeitskleidung gewährleisten. Dies kann z. B. durch eine einfache räumliche Trennung bewirkt werden. Verunreinigte Arbeitskleidung muss in diesem Fall im Betrieb verbleiben, und darf von den Beschäftigten nicht mit nach Hause genommen werden. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen die fachgerechte Reinigung der verunreinigten Arbeitskleidung sicherstellen.

Im Arbeitsbereich oder in der Nähe des Arbeitsbereichs sollen Waschgelegenheiten mit fließendem, möglichst warmem Wasser vorhanden sein (siehe auch ASR A 4.1 Technische Regeln für Arbeitsstätten "Sanitärräume").

An den Waschgelegenheiten müssen geeignete Mittel zum Abtrocknen vorhanden sein, z. B. Rollen mit waschbaren Handtüchern oder Papier-Einwegtücher. Bei wassergemischten Reinigern sind Warmlufttrockner wegen der Gefahr der Aufkonzentrierung von noch anhaftenden Resten weniger geeignet.

Im Betrieb sind leicht erreichbar Notduschen mit fest angeschlossenen Augenduschen zu installieren, wenn die Gefahr eines entsprechenden Haut- bzw. Augenkontakts besteht. Reduziert sich die Gefährdung auf den Augenkontakt, können alternativ Augenspülflaschen bereitgehalten werden. Dies ist zum Beispiel erforderlich beim:

  • Anmischen, Nachschärfen von sauren oder alkalischen wässrigen Reinigern mit konzentrierten Flüssigkeiten oder festen Hydroxiden

  • offenen Umgang mit haut- oder augenschädigenden Flüssigkeiten

Auf die Rettungseinrichtungen ist durch eindeutige Kennzeichnungen hinzuweisen (Kennzeichnung E 05 und E 06 nach ASR A1.3). Der Zugang zu den Rettungseinrichtungen muss stets freigehalten werden. Auf die Benutzung der Rettungseinrichtungen ist in den Betriebsanweisungen hinzuweisen. Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind entsprechend zu unterweisen.

Zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen für die Beschäftigten zu erstellen und im Betrieb bekannt zu machen. Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisungen vor Aufnahme der Tätigkeiten, danach mindestens jährlich wiederholt zu unterweisen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation muss Datum, Namen der unterweisenden Person, Inhalt, Thema, Teilnehmende sowie die Unterschrift der unterwiesenen Personen enthalten (siehe auch TRGS 555).

Betriebsanweisungen sollen nur die Anweisungen für die Beschäftigten enthalten, die wirklich zutreffend und notwendig sind. Gefährdungen und Schutzmaßnahmen ergeben sich aus der vorangegangenen Gefährdungsbeurteilung, Angaben allein aus dem Sicherheitsdatenblatt reichen in der Regel nicht aus.

Die Betriebsanweisung ist kein Ersatz für eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung; sie soll die konkreten organisatorischen bzw. persönlichen Maßnahmen für die Beschäftigten enthalten, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten.

Festlegungen, die die Beschäftigten nicht umsetzen können und auch nicht zu bewerten haben, z. B. "geeignete Schutzhandschuhe tragen" oder "für ausreichende Lüftung sorgen", gehören nicht in eine Betriebsanweisung.

Die Anhänge 6 und 7 enthalten Muster-Betriebsanweisungen für eine Handanlage zur hochalkalischen Reinigung (Anhang 6) und für einen Reinigungsarbeitsplatz zum Reinigen und Entfetten von Metallteilen (Anhang 7).

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren. Diese erfolgt entsprechend dem Zeitpunkt der Durchführung in Form von:

  1. 1.

    Vorsorge vor Arbeitsaufnahme

  2. 2.

    Vorsorge in regelmäßigen Abständen

  3. 3.

    Vorsorge bei Beendigung dieser Tätigkeit, sofern Pflichtvorsorge bestand

  4. 4.

    Nachgehende Untersuchungen bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorien 1 A und 1B nach Beendigung der Tätigkeiten oder der Beschäftigung.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen für die arbeitsmedizinische Vorsorge nur Fachärzte und Fachärztinnen für Arbeitsmedizin oder Ärzte und Ärztinnen mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" beauftragen.

Ein wichtiger Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge kann das sogenannte Biomonitoring sein. Über Indikation und Art des Biomonitoring entscheidet der nach § 7 ArbMedVV beauftragte Arzt oder die beauftragte Ärztin.

Das Biomonitoring, d. h. die Untersuchung biologischen Materials der Beschäftigten zur Bestimmung von Gefahrstoffen, deren Metaboliten oder deren biochemischen beziehungsweise biologischen Effektparametern, kann u. a. bei Tätigkeiten angezeigt sein:

  • bei denen unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen besteht, die in toxikologisch relevanter Menge über die Haut aufgenommen werden (Stoffe mit der Bemerkung "H" in der TRGS 900)

  • bei denen der orale Aufnahmeweg von Gefahrstoffen von Bedeutung sein kann

  • bei denen eine Exposition gegenüber Gefahrstoffen mit langen biologischen Halbwertszeiten vorliegt (Kennzeichnung im Sicherheitsdatenblatt)

  • bei denen eine Exposition gegenüber krebserzeugenden, keimzellmutagenen Stoffen oder reproduktionstoxischen Stoffen vorliegt

  • bei denen die Gefahrstoffe in der Luft messtechnisch schwer erfassbar sind (Reparaturarbeiten, Stördienste, Arbeiten im Freien, stark schwankende Raumluftkonzentrationen, häufig wechselnde Stoffe im Chargenbetrieb)

Siehe auch Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 6.2 "Biomonitoring"

Werte zur Beurteilung biologischer Parameter sind u. a. in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 903 "Biologische Grenzwerte" enthalten.

3.4.3.6 Persönliche Maßnahmen

Geeignete persönliche Schutzausrüstungen (PSA) müssen zur Verfügung gestellt werden, wenn trotz der durchgeführten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder wenn bei hautresorptiven, reizenden, ätzenden oder hautsensibilisierenden Gefahrstoffen oder Gefahrstoffen, die die Gesundheit der Beschäftigten irreversibel schädigen können, eine Gefährdung durch Hautkontakt besteht (siehe TRGS 401).

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss konkret festgelegt werden, welche persönliche Schutzausrüstungen geeignet sind. Hilfreich sind hierbei die DGUV Regeln 112-189 und 112-989 sowie 112-190 und die DGUV Informationen 212-007 und 212-017.

Die Beschäftigten müssen in der Betriebsanweisung und mit der Unterweisung eindeutige Angaben zur Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erhalten. Dazu gehören auch die Informationen über die Tragedauer der persönlichen Schutzausrüstung.

Zur persönlichen Schutzausrüstung können gehören:

  • für Reiniger undurchlässige und gegen Reiniger beständige Schürzen oder Schutzkleidung, wenn der Arbeitsablauf eine Durchnässung der Arbeitskleidung erwarten lässt

  • für Reiniger undurchlässige und gegen Reiniger beständige Chemikalienschutzhandschuhe nach EN 374 (mit Baumwoll-Unterziehhandschuhen) oder außen beschichtete Gewebehandschuhe zur Vermeidung eines Feuchtigkeitsstaus durch Schweißbildung, wenn Dauerkontakt mit Reiniger besteht

  • Augenschutz, wenn die Gefahr besteht, dass Reiniger-Spritzer in die Augen gelangen können

  • Gesichtsschutz und geeignete Schutzhandschuhe beim Ansetzen wassergemischter Reiniger, beim Anmischen mit Ätznatron, beim Nachdosieren von Bioziden

  • gegen Reiniger undurchlässige Sicherheitsschuhe oder Gummistiefel, wenn die Gefahr der Durchnässung besteht

  • Bei der Reinigung mikrobiell besiedelter Kreisläufewassergemischter komplexer kohlenwasserstoffhaltiger Gemische mit Hochdruckreinigern, insbesondere die Entfernung von "Biofilmen", ist zusätzlich wegen erhöhter Belastung des Arbeitsplatzes mit Bioaerosolen Atemschutz (partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 oder Halbmasken mit Partikelfilter P2) zu tragen.

  • Bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Reinigungsanlagen sind geeigneter Atemschutz, Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, Augenschutz zu tragen.

  • Zu geeigneten Handschuhmaterialien muss das Sicherheitsdatenblatt Auskunft geben. Zur Beständigkeit und zur Tragedauer sind die Schutzhandschuhhersteller zu befragen.