Abschnitt 5.3 - 5.3 Absaugung und technische Lüftung
Lufttechnische Anlagen sind nach Abschnitt 3.7.2 der DGUV Regel 109-002 vor der ersten Inbetriebnahme auf ordnungsgemäße Installation, Funktion und Aufstellung, und danach in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, und nach wesentlichen Änderungen zu prüfen.
Zur Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme (Abnahmeprüfung) gehören Vollständigkeits- und Funktionsprüfung sowie eine Funktionsmessung nach der DIN EN 12599 "Lüftung von Gebäuden - Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen".
Zur Prüfung in regelmäßigen Zeitabständen gehört neben der Überprüfung der einzelnen Anlagenteile nach VDMA 24176 "Inspektion von lufttechnischen und anderen technischen Ausrüstungen in Gebäuden" auch die Funktionsmessung.
Wenn die technische Lüftung eine Explosionsschutzmaßnahme darstellt, ist die Grundlage für deren Prüfung § 15 i. V. m Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.3 BetrSichV.