DGUV Information 212-002 - Schneeräumung auf Dachflächen

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Abschnitt 4 - 4 Aufgaben und Verantwortung der Beteiligten

In den staatlichen Regelungen, dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger und durch den Stand der Technik sind klare Vorgaben für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz festgelegt. Aus diesen Vorgaben ergeben sich für die Adressaten dieser DGUV Information eindeutige Pflichten, deren Verletzung im Schadensfall rechtliche Konsequenzen (z. B. Zivilrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Arbeitsrecht) haben kann.

Zum Schneemanagement sollen insbesondere folgende Maßnahmen gehören:

  • Identifizierung möglicher Gefahren, z. B.

    • unzureichende Eignung und Qualifizierung des Räumpersonals

    • mangelhafte Planung

    • Absturz nach innen und außen

    • Dach-Einsturz

    • Witterungsbedingungen (Gewitter, Kälte, Wind)

    • Stromschlag (z. B. durch Photovoltaik, Hausanschlussleitungen)

  • Bewertung möglicher Folgen (z. B. Betriebsunterbrechung bei Einsturzgefahr)

  • Bereitstellung notwendiger Kapazitäten zur Durchführung der Schneeräumung

  • Ableitung und Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Rahmen eines Konzeptes, z. B.

    • Aufstellung eines Notfallplans zur rechtzeitigen Einleitung der Schneeräumung

    • bauliche Vorbereitungen am Gebäude, um eine gefahrlose Schneeräumung zu ermöglichen

  • Begleitung und Überwachung der Schneeräumung.

Schneemanagement soll auf Grund der zugehörigen Aufgaben ein wichtiger Baustein des betrieblichen/unternehmerischen Risikomanagements darstellen. Das Ziel ist die Schneeräumung unter Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit aller beteiligten Personen.

Daraus ergeben sich Pflichten für:

  • Bauherrinnen/Bauherren bzw. deren Vertreter/Beauftragte (siehe Abschnitt 4.1.1 folgende)

  • Personen die Gebäude besitzen, betreiben und deren Beauftragte (siehe Abschnitt 4.2)

  • Unternehmerinnen/Unternehmer, die Schneeräumungsarbeiten auf Dächern ausführen, deren Beauftragte und Beschäftigte (siehe Abschnitt 4.3.1 folgende)

  • Feuerwehren und Technisches Hilfswerk (siehe Abschnitt 4.4).

Aufgaben und Verantwortung der am Bau Beteiligten sind nach § 52 bis § 56 der Muster-Bauordnung definiert. Sie ist in allen Bundesländern durch die jeweilige Landesbauordnung (LBO) umgesetzt (siehe Anhang 1 - Tabelle).