TRFL 2017 - TR Rohrfernleitungsanlagen

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Anhang III TRFL - Abweichende Anforderungen für Rohrleitungsanlagen in Erdöl- und Erdgasfeldern sowie in Untergrundspeicher- und sonstigen Bergbaubetrieben (Feldleitungen)

Für Feldleitungen gilt die TRFL als allgemein anerkannte Regel im Sinne des BBergG, soweit nicht die folgenden Bestimmungen etwas anderes regeln:

Zu Teil 1 Anforderungen an Planung, Bau, Betrieb und Überwachung

Zu 1.2.:

Bei Feldleitungen tritt an die Stelle der erforderlichen Unterlagen nach Anhang I der Betriebsplan.

Zu Abschnitt 3.5:

Die Kennzeichnung kann auch in anderer geeigneter Weise erfolgen.

Zu Abschnitt 4:

Für Feldleitungen gelten die bergrechtlichen Vorschriften.

Zu Abschnitt 5.4.2.3:

Auf die Darstellungen kann mit Stellungnahme der Prüfstelle verzichtet werden.

Zu Abschnitt 8.6.3.4 Satz 2:

Fugenformen nach ANSI und API sind auch zulässig.

Zu Abschnitt 8.6.3.12:

Die Kennzeichnung darf im Einzelfall entfallen, wenn die Schweißnaht auf andere Weise eindeutig identifizierbar ist.

Zu Abschnitt 8.8:

In technisch begründeten Ausnahmefällen können bei mit Zementmörtel ausgekleideten Rohrleitungen im Einvernehmen mit der Prüfstelle Gehrungsschnitte zugelassen werden.

Zu Abschnitt 8.14:

Anforderungen für ein Rohrbuch aufgrund der bergrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Zu Abschnitt 8.15:

Die Einmessung und die rissliche Darstellung von Feldleitungen richten sich nach den bergrechtlichen Vorschriften.

Zu Abschnitt 11.2.1:

Das selbsttätige Registrieren der Drücke darf im Einvernehmen mit der Prüfstelle entfallen.

Zu Abschnitt 11.3.1:

Abschnitt 11.3.1 Satz 4 gilt auch, wenn in Förderpausen die Alarmierung durch infrastrukturelle Maßnahmen erfolgt.

Zu Abschnitt 11.3.7:

Sofern das Fördermedium eine zuverlässige Druckanzeige ausschließt, ist auf andere Weise sicherzustellen, dass ein gefahrloses Öffnen der Anlagenteile möglich ist.

Zu Abschnitt 11.4.1:

Im begründeten Einzelfall kann im Einvernehmen mit der Prüfstelle der Austritt von Stoffen auch auf andere Weise festgestellt werden.

Zu Abschnitt 11.5 Satz 3:

Auf die Fern- oder Selbstbetätigung der Armaturen zur Begrenzung der Auslaufvolumina darf nur dann verzichtet werden, wenn das Volumen austretender Stoffe auf andere Weise auf ein vergleichbares Maß begrenzt werden kann.

Zu Abschnitt 11.10:

Der Brand- und Explosionsschutz richtet sich auch nach den bergrechtlichen Vorschriften.

Zu Abschnitt 12:

Den Betrieb und die Überwachung der Feldleitungen regeln auch die bergrechtlichen Vorschriften.

Zu Abschnitt 12.3.2:

Für die Betriebszentrale und die Überwachung der für die Sicherheit wesentlichen Betriebsdaten gelten die Anforderungen der bergrechtlichen Vorschriften.

Zu Abschnitt 12.5:

Entfällt für Feldleitungen.

Zu Abschnitt 12.6.2 und 12.8:

Für Feldleitungen gelten die bergrechtlichen Vorschriften.

Zu Teil 2 Anforderungen an die Beschaffenheit

Zu Abschnitt 1.1 Satz 2:

Bei Feldleitungen ist eine Berechnung gegen Zeitschwellfestigkeit im Einvernehmen mit der Prüfstelle nicht erforderlich.

Zu Abschnitt 2.1.5:

Kann bei verschraubten Stahlrohren (siehe zu Teil 1 Abschnitt 8.5.1) kein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204: 2005-01 vorgelegt werden, so richtet sich der Nachweis der Güteeigenschaften nach dem Gutachten der Prüfstelle. In der Regel muss das Rohr dem 4-fachen des vorgesehenen Betriebsdruckes widerstehen.

Zu Abschnitt 2.2.4:

Der Umfang der Kennzeichnung darf eingeschränkt werden, sofern das Formstück eindeutig identifizierbar ist und die geforderten Informationen anderweitig hinterlegt sind.

Zu Abschnitt 2.2.5.1 und Abschnitt 2.2.5.2:

Die Prüfstelle darf im Einzelfall auf die Vorlage der Konstruktions- und Berechnungsunterlagen vor Herstellung und auf die Bauprüfung verzichten.

Zu Abschnitt 2.2.5.5:

Es genügt, wenn die Wasserdruckprüfung im Zuge der Druckprüfung an der erdverlegten Leitung vorgenommen wird.

Zu Abschnitt 2.3.1:

Es sind auch Armaturen nach API bzw. ANSI und ISO 14313: 1999 zulässig.

Zu Abschnitt 2.4:

Flansche, Dichtungen, Schrauben und Muttern nach API und ANSI sind auch zulässig.

Zu Abschnitt 2.4.2.2:

Bei Betriebsüberdrücken bis 40 bar sind bei oberirdisch verlegten Rohrleitungen = DN 150 auch Flansche mit glatter Dichtleiste und Flachdichtungen nach DIN EN 13555: 2005-02 und DIN 28090: 1995-09 zulässig.

Zu Abschnitt 2.4.3:

Für Flansche, Schrauben und Muttern nach API oder ANSI richtet sich die Prüfung nach diesen Normen. Für die zerstörungsfreie Prüfung der Anschweißenden von Verschweißflanschen gilt die abweichende Anforderung gemäß Bestimmung zu Abschnitt 2.2.5.3 entsprechend.

Zu Abschnitt 2.4.4:

Für Flansche, Schrauben und Muttern nach API oder ANSI richtet sich der Nachweis der Güteeigenschaften nach diesen Normen. Der Nachweis für Schrauben nach AD 2000-Merkblatt W2: 2006-07 ist zulässig.

Zu Anhang I:

Bei Feldleitungen tritt an die Stelle der Antragsunterlagen nach Anhang I der im Bundesberggesetz vorgeschriebene Betriebsplan. Der Betriebsplan muss die im Anhang I geforderten Angaben enthalten, soweit nicht einzelne Angaben nach den abweichenden Anforderungen entbehrlich sind.

Zu Anhang II:

Für die Durchführung von Prüfungen durch prüfungsberechtigte Personen gelten die bergrechtlichen Vorschriften.

Zu Abschnitt II 3:

Art und Umfang der wiederkehrenden Prüfungen richten sich nach dem Genehmigungs-/Erlaubnis-/Zulassungsbescheid sowie nach den bergrechtlichen Vorschriften.