Abschnitt 8.3 - 8.3 Handläufe und Geländer
Anforderungen an eine sichere Begehbarkeit von Treppen ergeben sich bereits aus dem Bauordnungsrecht, dem staatlichen Regelwerk zum Arbeitsschutz, dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger und den einschlägigen Normen. Dabei sind die Handläufe und Geländer ein wesentlicher Bestandteil von Treppen.
Für eine barrierefreie Gestaltung müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an Handläufe und Geländer für Treppen eingehalten werden:
Allgemeines |
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Für alle Nutzergruppen stellen Treppen einen Schwerpunkt des Unfallgeschehens dar. Für Menschen mit motorischen und/oder visuellen Einschränkungen ist mit der Nutzung von Treppen ein besonderes Unfallpotential verbunden. Deshalb kommt der Einhaltung der Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Handläufen und Geländern von Treppen eine hohe Bedeutung zu. Die nachfolgend aufgeführten Gestaltungskriterien gelten für Handläufe und Geländer im Innen- und Außenbereich.
Handläufe müssen insbesondere für Menschen mit Behinderungen leicht wahrnehmbar, erkennbar, erreichbar und nutzbar sein (siehe Abbildung 1).
Abb. 1 Geländer und Handläufe an Treppe
Diese Anforderungen werden z. B. erreicht durch:
kontrastreiche Gestaltung des Handlaufs gegenüber dem Hintergrund
taktile Informationen am Handlauf (z. B. Hinweis zur Etage in Brailleschrift)
Weiterführung des Handlaufs über den Treppenan- und -austritt hinaus
ergonomische Gestaltung des Handlaufprofils
Geländer, Geländerfüllungen |
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Freie Seiten von Treppen und Treppenpodesten sind durch Geländer gegen Absturz zu sichern. Aus Sicht der barrierefreien Gestaltung müssen sie zusätzlich leicht wahrnehmbar sein. Dies wird erreicht, wenn sich Geländer und Hintergrund deutlich voneinander abheben.
Um auch große Menschen zu berücksichtigen, sollten Geländer mindestens 1,10 m hoch ausgeführt werden (lotrecht über der Stufenvorderkante/der Podestfläche gemessen). Siehe Abbildung 2.
Abb. 2 Geländer als Absturzsicherung und Handlauf
Geländerfüllung |
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Geländer müssen so ausgeführt sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können. Die vorhandene Sicherheit sollte sich für die Nutzerin, den Nutzer auch optisch widerspiegeln.
Unsicherheiten durch filigrane Konstruktionen sind zu vermeiden. Durchsichtige Geländer und Geländerfüllungen wie z. B. Glasfüllungen sind grundsätzlich ungeeignet.
Füllstabgeländer mit senkrecht angebrachten Stäben sind den waagerechten vorzuziehen. Der Abstand zwischen den Füllstäben darf nicht breiter als 12 cm sein.
Handläufe |
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Treppenläufe und Zwischenpodeste sind beidseitig mit Handläufen zu versehen. Sie dürfen an Treppenaugen sowie an Zwischenpodesten nicht unterbrochen werden.
Die Handlaufenden sind am Anfang und Ende der Treppenläufe noch mindestens 30 cm waagerecht weiter zu führen (siehe Abbildung 2).
Frei in den Raum ragende Handlaufenden sind mit einer Rundung nach unten oder zur Seite abzuschließen (siehe Abbildung 3).
Handläufe sind grundsätzlich in einer Höhe von 85 cm anzubringen. In einzelnen Bereichen wie z. B. Kindertageseinrichtungen können abweichende Höhen erforderlich sein. Die Höhen werden lotrecht über Stufenvorderkante bzw. über OFF von Treppen- und Zwischenpodesten bis Oberkante Handlauf gemessen (siehe Abbildung 2).
Handlaufknicke sind so anzuordnen, dass sie am oberen Treppenabsatz in einer Ebene mit der Stufenvorderkante und am unteren Treppenabsatz eine Auftrittslänge vor der ersten Stufe liegen, um die taktile Wahrnehmung des Treppenlaufanfangs und -endes zu erleichtern.
Handläufe müssen griffsicher und gut umgreifbar sein, vorzugsweise mit rundem oder ovalem Querschnitt. Hierzu müssen sie einen Durchmesser von 3 cm bis 4,5 cm und einen lichten Abstand zur Wand oder zur Halterung von mindestens 5 cm haben (siehe Abbildung 4). Eckige Profile sind nur einsetzbar, wenn sie deutlich abgerundete Kanten aufweisen.
Handläufe sollten taktile Informationen zur Orientierung, wie z. B. Stockwerk und Wegebeziehungen, enthalten und in das allgemeine Gebäudeleitsystem integriert sein (siehe Abbildung 5).
Abb. 3 Handlaufende
Abb. 4 Handlaufprofile
Abb. 5 Taktile Information
In den folgenden Angaben finden Sie weitere wertvolle Hinweise zu diesem Themenbereich.
Folgende Kapitel sind zu berücksichtigen:
Teil 2
Kapitel 1 | Planungsgrundlagen - Flächen und Freiräume |
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Kapitel 2.1 | Visuelle Gestaltung |
Kapitel 2.3 | Taktile Gestaltung |
Kapitel 4.6 | Leitsysteme im Innenbereich |
Kapitel 8.1 | Treppen - Grundsätzliche Gestaltung |
Kapitel 8.2 | Treppen - Stufen und Podeste |
Weiterführende Informationen
Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV
Technische Regeln für Arbeitsstätten - Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten - ASR V 3a.2 Landesbauordnungen
DIN 18040-1:2010-10: Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude
DIN 18065:2015-03: Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße
DIN 32984:2011-10: Bodenindikatoren im öffentlichen Raum
Die Auflistung ist nicht abschließend und sollte vor Anwendung auf Aktualität geprüft werden.