DGUV Information 213-104 - Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung "Recycling-Baustoff-Industrie" gemäß Kapitel 5 und Anhang 1 der TRGS 504 "Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub" zur Festlegung der Schutzmaßnahmen bei Inanspruchnahme der Übergangsregelung gemäß TRGS 900 Nr. 2.4.2

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Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung "Recycling-Baustoff-Industrie"
gemäß Kapitel 5 und Anhang 1 der TRGS 504 "Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub" zur Festlegung der Schutzmaßnahmen bei Inanspruchnahme der Übergangsregelung gemäß TRGS 900 Nr. 2.4.2
(DGUV Information 213-104)

Information

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift:  Mai 2017

Vorwort

Diese branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung wurde vom Ausschuss "Technik und Umwelt" der Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe für Baustoffrecycling-Betriebe erarbeitet und im Sachgebiet "Gesundheitsgefährlicher Mineralischer Staub" des Fachbereichs "Rohstoffe und Chemische Industrie" der DGUV weiter entwickelt. Gemäß TRGS 504 liegt der Schwerpunkt dabei auf einer Beschreibung der technischen Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen im Sinne einer Minimierung der Staubexposition. Es erfolgt eine Bewertung, ob der Arbeitsplatzgrenzwert für Staub der A-Fraktion in Höhe von 1,25 mg/m3 unter Anwendung branchenüblicher Verfahrens- und Betriebsweisen eingehalten werden kann oder nicht.

Zur Anwendung kamen dabei die in der TRGS 559 "Mineralischer Staub" (Stand Februar 2010) und im Report "Quarzexpositionen am Arbeitsplatz (BGIA-Report 8/2006)" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) veröffentlichten Daten. Weiterhin wurden Messdaten der Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe verwendet und Experteneinschätzungen mit einbezogen.

Für den Fall der Überschreitung von 1,25 mg/m3 und Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes von 3 mg/m3 werden Maßnahmen beschrieben, deren sinnvolle Auswahl zu einer weiteren Reduktion der Staubexposition führen und in einem gemäß TRGS 504, Abs. 3.4.2 und TRGS 900, Abs. 2.4.2 notwendigen Schutzmaßnahmenkonzept münden können 1). Das Schutzmaßnahmenkonzept selbst muss der einzelne Betrieb unter Berücksichtigung der betrieblichen Situation aufstellen.

Die vorliegende Handlungshilfe ist auf stationäre wie mobile Anlagen sowie auf die sonstigen im Folgenden beschriebenen Arbeitsplätze anwendbar.

Der einzelne Betrieb kann von der in dieser Handlungshilfe vorgeschlagenen Vorgehensweise abweichen. In diesem Fall muss der einzelne Betrieb die branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen und auch das Schutzmaßnahmenkonzept nach den Vorgaben der TRGS 504 selber ermitteln und festlegen. Die Wirksamkeit dieses Schutzmaßnahmenkonzeptes muss dann ebenfalls individuell überprüft werden.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Annahme, Aufbereitung und Lagerung von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen - Beschreibung der staubrelevanten Tätigkeiten.1
Technische Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen2
Expositionsniveau bei branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen3
Schutzmaßnahmenkonzept4

Die Überschreitung des Beurteilungsmaßstabes von 3 mg/m3 (A-Fraktion) erfordert gemäß GefStoffV sofortige Maßnahmen.