DGUV Regel 109-601 - Branche Erzeugung von Roheisen und Stahl

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Abschnitt 3.11 - 3.11 Gefährliche Arbeiten in Hüttenwerken

ccc_3532_03.jpgRechtliche Grundlagen

  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention"

  • TRBS 1112 "Instandhaltung"

ccc_3532_23.jpgGefährdungen

Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung durch das Arbeitsverfahren, die Art der Tätigkeit, durch die verwendeten Stoffe oder durch die Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.

Im Folgenden sind Beispiele für Tätigkeiten aufgeführt, die erfahrungsgemäß zu den gefährlichen Arbeiten in Hüttenwerken zählen. Oft handelt es sich dabei um Instandhaltungsarbeiten.

Die Liste ist nicht abschließend.

Gefährliche Arbeiten in Hüttenwerken können sein:

  • Arbeiten mit Absturzgefahr (z. B. auf Kranbahnen, an Gießgruben oder Bunkern)

  • Arbeiten in Silos, Behältern oder engen Räumen (z. B. beim Befahren oder Begehen von Bunkern, Kranträgern, Kanälen, siehe Kapitel 3.4.2 "Arbeiten an und in Silos und Bunkern")

  • Schweißen, Schneiden, Trennschleifen und verwandte Verfahren in brandgefährdeten Bereichen oder in engen Räumen (z. B. an Filteranlagen, bei Arbeiten in Kühlkammern von Stranggießanlagen)

  • Feuerarbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern (z. B. Zerteilen von Hohlkörpern auf dem Schrottplatz, siehe Kapitel 3.17 "Schrottplatz")

  • Gasdruckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern (z. B. Druckprüfung an Hochöfen, siehe Kapitel 3.12 "Hochofenbetriebe")

  • Erprobung technischer Großanlagen, wie Kesselanlagen

  • Sprengarbeiten (z. B. in Hochöfen zur Entfernung von Ansätzen)

  • Arbeiten im Bereich von Gleisen während des Bahnbetriebs (z. B. Gleisreparaturen, Schrottbeseitigung)

  • Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen (z. B. an Hochöfen, in Kellerbereichen mit Gasleitungen, siehe auch Kapitel 3.1 "Umgang mit feuerflüssigen Massen" und Kapitel 3.7.1 "Gase")

  • Hebezeugarbeiten bei fehlender Sicht der Kranbedienperson auf die Last (z. B. Wechsel der Segmente an Stranggießanlagen)

  • Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen (z. B. bei Analysen in Laboratorien)

  • Arbeiten im Bereich der Schlackenwirtschaft (z. B. Wässern der feuerflüssigen Massen, Aufbrechen der Krusten)

  • Arbeiten oder Aufenthalt unterhalb der Anlagen mit feuerflüssigen Massen (z. B. Räumung von (Schlacken-) Gruben unterhalb der im Betrieb befindlichen, mit FFM gefüllten Öfen oder Konvertern im sogenannten Clean-pit-Verfahren).

ccc_3532_24.jpgMaßnahmen

Grundsätzlich sind für die "gefährlichen Arbeiten" spezielle Gefährdungsbeurteilungen und/oder Erlaubnisscheine erforderlich.

Erlaubnisscheine stellen organisatorisch sicher, dass niemand eigenmächtig, ohne schriftliche Genehmigung, z. B. gefährliche Bereiche betreten oder gefährliche Arbeiten aufnehmen darf. Dies gilt auch, wenn besondere Gefährdungen durch Einrichtungen bestehen oder entstehen oder Gefahrstoffe auftreten können.

Daher hat der Unternehmer/die Unternehmerin oder eine von der Unternehmensleitung beauftragte Person vor Beginn der Arbeiten einen Erlaubnisschein auszustellen. In diesem, auch "Befahrerlaubnis" genannten Dokument, ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (u. U. einschließlich der Ergebnisse des Freimessens) festzuhalten. Außerdem sind darin die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Die Aufsicht führende Person und - sofern vorhanden - der/die Verantwortliche eines Auftrag nehmenden Betriebs (Fremdunternehmen) haben durch Unterschrift auf dem Erlaubnisschein die Kenntnis über die festgelegten Maßnahmen zu bestätigen.

Gefährliche Arbeiten durch mehrere Personen:

Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erforderlich ist, sind Sie als Unternehmer/als Unternehmerin dafür verantwortlich, eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute, weisungsbefugte Person die Aufsicht führen zu lassen.

Diese beaufsichtigt und überwacht die arbeitssichere Durchführung der gefährlichen Arbeiten.

Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Personen

Im Jugendarbeitsschutzgesetz § 22 sind die Voraussetzungen für die Beschäftigung Jugendlicher (z. B. Auszubildende, Praktikanten) und auch die Beschäftigungsverbote bei bestimmten gefährlichen Arbeiten festgelegt.

Die Anforderungen aus dem Mutterschutzgesetz sind zu beachten.

Alleinarbeit

Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt.

Grundsätzlich sollte eine "gefährliche Arbeit" nicht von einer Person allein ausgeführt werden.

Ausnahmsweise kann es wegen betrieblicher Gegebenheiten notwendig sein, eine Person allein mit einer "gefährlichen Arbeit" zu beauftragen. In diesem Fall hat der Unternehmer/die Unternehmerin, in Abhängigkeit von der Gefährdung an Einzelarbeitsplätzen, geeignete Maßnahmen zur Überwachung zu treffen und über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

Diese Überwachung kann durch technische oder organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden.

Zu den technischen Maßnahmen gehört z. B. die Verwendung geeigneter Personen-Notsignal-Anlagen. Weitergehende Informationen sind in der DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" enthalten.

Zu den organisatorischen Maßnahmen zählen z. B. Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder ständige Kameraüberwachung.

ccc_3532_21.jpgWeitere Informationen

  • Näheres finden Sie zum Beispiel in der DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume".

    Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen, Anhang 1 "Muster Erlaubnisschein"

    www.bghm.de (Webcode 338)