DGUV Information 202-058 - Prävention und Gesundheitsförderung in der Schule Informationen und Umsetzungshilfen für Schulleitungen

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Abschnitt 3.1 - 3.1 Rechtliche Verantwortung

Prävention und Gesundheitsförderung als Aufgaben der Schulleitung sind nicht nur aus pädagogischen und ethischen Gründen notwendig, sondern auch aus rechtlichen. Das Schulrecht und das staatliche Arbeitsschutzrecht verpflichten Schulleiterinnen und Schulleiter, gemeinsam mit dem Schulsachkostenträger und dem Schulhoheitsträger entsprechend tätig zu werden.

Verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie des nichtpädagogischen Personals einer Schule sind also zum einen der Schulsachkostenträger, zum anderen der Schulhoheitsträger, der diese Aufgabe auf die Schulleiterin bzw. den Schulleiter delegiert hat (siehe Schulvorschriften der Länder).

Dabei ist der Sachkostenträger für die sichere Gestaltung und Unterhaltung der Schulgebäude, der schulischen Freiflächen, der Einrichtungen sowie der Lern- und Lehrmittel (äußerer Schulbereich) verantwortlich.

Die Schulleitung ist als Vertretung des Schul- bzw. Kultusministeriums vor Ort verantwortlich für den so genannten inneren Schulbereich. Sie sorgt für die Umsetzung der Schulvorschriften und curricularen Vorgaben, also Inhalte, Methoden und Organisation des Unterrichts und der außerschulischen Veranstaltungen, sowie für die Organisation des Schulalltags. Im Schul- und Unterrichtsbetrieb übt sie zudem für den Schulsachkostenträger das Hausrecht in der Schulanlage aus. Sie hat somit u. a. die Aufgabe, in Kooperation mit dem Schulträger und auf der Grundlage der Vorgaben des Schulministeriums, Gesundheit und Wohlbefinden sowie die Leistungsfähigkeit der schulischen Akteure und auch die Gesundheit und die Qualität der Organisation Schule zu erhalten und zu fördern.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter alleine verantwortlich wäre. Jede Lehrerin, jeder Lehrer, jede Schülerin und jeder Schüler ist zunächst für sich selbst und seinen unmittelbaren Wirkungskreis verantwortlich und darüber hinaus in Abhängigkeit von den jeweiligen Aufgaben auch in einem größeren Umfang. Die Verantwortung einer Person hebt nicht die Verantwortung der anderen auf. Dies bedeutet auch, dass Funktionsträger, z. B. Koordinatoren und Fachbereichsleiter, in ihren Bereichen im Rahmen ihrer Führungsaufgaben Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten haben.

Den rechtlichen Rahmen für die Aufgaben und Verpflichtungen der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie der Schulsachkostenträger im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung bilden

  • die Schulgesetze und nachgeordneten Schulvorschriften der Länder,

  • das staatliche Arbeitsschutzrecht, insbesondere das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),

  • die Vorschriften der Unfallversicherungsträger,

  • weitere Regelungen, die den Stand der Technik widerspiegeln, z. B. DIN-Normen.

Die Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Gesundheitsförderung und Prävention in der Schule gibt wichtige Hinweise, welche Faktoren für eine systematische Verankerung von Gesundheitsförderung und Prävention in der Schule maßgeblich sind, und unterstreicht die Bedeutung der Gesundheitsförderung als unverzichtbares Element einer nachhaltigen Schulentwicklung.

Im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung ist für die Schulleitung das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) von zentraler Bedeutung. Dieses Gesetz verfolgt einen systematischen, auf Nachhaltigkeit angelegten Ansatz mit dem Ziel der Sicherung und Verbesserung der Arbeit. Dieses Ziel kann durch Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit erreicht werden.

Im Mittelpunkt des Arbeitsschutzgesetzes steht die Verpflichtung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters, die erforderlichen Maßnahmen für die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten 1) bei der Arbeit zu treffen.

Es geht darum, die gesundheitsrelevanten Fehlbelastungen, Risiken und Gefährdungen in der Arbeits- und Lernwelt Schule zu analysieren, zu dokumentieren und zu beseitigen bzw. zu minimieren. Damit die notwendigen Maßnahmen sachkundig ermittelt werden können, schreibt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vor, dass für einen Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung vorhanden sein muss, die zu dokumentieren ist. Hier ist in der einzelnen Schule eine enge Zusammenarbeit der Schulleitung mit dem Schulsachkostenträger erforderlich. Unterstützung können ggf. Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärztinnen bzw. Betriebsärzte leisten.

Im inneren Schulbereich gelten die Regelungen des Arbeitsschutzrechts mit wenigen Ausnahmen, z. B. die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), nur für die Beschäftigten der Schule, also für die Lehrkräfte und sonstiges Personal, nicht jedoch für die Schülerinnen und Schüler. Da das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) grundlegende Vorgaben für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz macht, ist einer Schulleitung zu empfehlen, zumindest die zentralen Regelungen, insbesondere die zur Gefährdungsbeurteilung, auch auf die Zielgruppe der Schülerinnen und Schüler anzuwenden.

Für die Schulleitung, also im inneren Schulbereich, sind grundsätzlich nur die staatlichen Rechtsgrundlagen (Arbeitsschutzrecht und Schulvorschriften) verbindlich. Wenn Vorschriften der Unfallversicherungsträger auch für den inneren Schulbereich verbindlich sein sollen, müssen sie durch staatliches Recht, z. B. das Schulgesetz oder eine Schulvorschrift, in Kraft gesetzt bzw. in Bezug genommen werden.

Für den Schulsachkostenträger hingegen sind auch die Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger verbindlich bzw. richtungsweisend. Sie beziehen sich auf den äußeren Schulbereich, insbesondere die sicherheitsgerechte Gestaltung von baulichen Anlagen und Einrichtungen allgemein bildender und - bei vergleichbaren Anlagen und Einrichtungen - berufsbildender Schulen. Besondere Bedeutung hat die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1). Durch § 2 dieser Vorschrift werden die in Bezug genommenen Inhalte des staatlichen Rechts nicht nur im Hinblick auf die Beschäftigten, sondern vielmehr auf alle übrigen Versicherten, insbesondere die Schülerinnen und Schüler, ausgedehnt. Dies bedeutet für den Sachkostenträger eine umfangreiche Aufgabenwahrnehmung.

In der täglichen Arbeit sind die beiden Aufgabenbereiche der Schulleitung und des Schulsachkostenträgers nicht exakt voneinander abgrenzbar, so dass sie sich zwangläufig überschneiden und die Zusammenarbeit zur Erreichung von mehr Sicherheit und Gesundheit zwischen Schulleitung und Sachkostenträger erforderlich machen. Beispielsweise wirkt die Schulleitung auf eine sicherheitsförderliche Gestaltung von Bau und Ausstattung in der Schule hin. Hierzu gehört auch, dass sie dem Schulträger Mängel meldet und darauf hinwirkt, dass diese beseitigt werden. Erfahrungsgemäß lassen sich die erforderlichen Maßnahmen nicht immer direkt umsetzen, häufig sind Kompromiss- oder Übergangslösungen erforderlich. In jedem Fall gehört es zu den Aufgaben der Schulleitung, beharrlich zu sein und gemeinsam mit dem Schulsachkostenträger auf eine Lösung hinzuwirken, die die Sicherheit und Gesundheit der schulischen Akteure gewährleistet. Hierbei können die zuständige Schulaufsicht, der jeweilige Unfallversicherungsträger und auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der arbeitsmedizinische Dienst zur Rate gezogen und um Unterstützung gebeten werden.

Bei akuten Gefährdungen muss die Schulleitung umgehend Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen. Um möglichst umgehend Kenntnis von derartigen Gefährdungen zu erhalten, ist die Einrichtung eines Meldewesens, d. h. eine Vereinbarung über die Art der Information und Kommunikation, sinnvoll. Für das Personal einer Schule sowie für die Schülerinnen und Schüler muss geklärt sein, auf welche Weise und an welche Stelle festgestellte Gefährdungen gemeldet werden. Dies kann je nach Grad der Gefährdung z. B. der Eintrag in ein "Mängelbuch" sein, die Meldung an die Sicherheitsbeauftragte bzw. den Sicherheitsbeauftragten oder das unverzügliche Informieren der Schulleitung.

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Abb. 2
Die Sicherheitsorganisation in der Schule

In öffentlichen Schulen sind die Beschäftigten, d. h. Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal, in der Regel Landesbedienstete, also Bedienstete des Schulhoheitsträgers. Bei Schulen in freier Trägerschaft handelt es sich um Bedienstete des Schulsachkostenträgers.