DGUV Regel 101-601 - Branche Rohbau

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.2 - 3.2 Verwendung von Arbeitsmitteln

3.2.1 Leitern

Leitern werden als Arbeitsplätze und als Verkehrswege genutzt. Die Häufigkeit der Absturzunfälle von Leitern ist auffallend - auch bereits aus niedriger Höhe. Bevor eine Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz oder als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt und verwendet wird, ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob Arbeitsmittel mit einer geringeren Gefährdung zu verwenden sind. Sollte dies nicht möglich sein, ist für den jeweiligen Einsatzbereich eine geeignete Leiter auszuwählen, deren Sicherheit durch den Einsatz von Leiterzubehör erhöht werden kann.

ccc_3531_72.jpg

Abb. 41 Fußverbreiterung

ccc_3531_73.jpg

Abb. 42 Sicherung gegen Wegrutschen

ccc_3531_74.jpg

Abb. 43 Abschlagen von Lasten mithilfe einer leichten Plattformleiter

ccc_3531_75.jpg

Abb. 44 Leiterfuß zum Ausgleich von Niveauunterschied

ccc_3531_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten" (bisher BGV C22 und GUV-V C22)

  • Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121-2 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern"

ccc_3531_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (bisher BGI 694)

  • Baustein-Merkheft der BG BAU, Abrufnr. 411: Hochbauarbeiten

ccc_3531_32.jpgGefährdungen

Achten Sie bei einem Einsatz von Leitern insbesondere auf folgende Gefährdungen:

  • Absturz von für die Tätigkeit ungeeigneter bzw. nicht gesicherter Leiter

  • Umkippen oder Wegrutschen der Leiter aufgrund eines unebenen, rutschigen oder nicht tragfähigen Untergrundes

  • Abstürzen bzw. Abrutschen von der Leiter

ccc_3531_33.jpgMaßnahmen

Gegen diese und weitere Gefährdungen sind, abhängig von Ihrer Gefährdungsbeurteilung, folgende Maßnahmen zu treffen:

Geeignete Leitern
Wählen Sie für den jeweiligen Einsatz die passende und sicherste Leiter aus (z.B. Podestleiter, Leiter mit Fußverbreiterung).

Sorgen Sie dafür, dass die Sicherheit gegebenenfalls durch Leiterzubehör, (z.B. mit Plattform- oder Leiterkopffixierungen, Erdspitzen, Holmverlängerungen, Einhängepodeste), erhöht wird.

Sicherung gegen Umkippen oder Wegrutschen
Stellen Sie vor der Verwendung sicher, dass Leitern auf einem tragfähigen und ausreichend großen Untergrund aufgestellt sind. Zudem sind Leitern gegen Umstürzen und Verrutschen am Fuß- bzw. am Kopf der Leiter zu sichern (siehe Abbildung 45).

ccc_3531_36.jpgKontrollieren Sie die Rutschhemmung temporärer Abdeckungen, z.B. von Malervlies oder Folien gegen Verschieben.

Unterweisen Sie die Beschäftigten hinsichtlich der Aufstellung der Leiter. Es ist zu gewährleisten, dass der Arbeitsbereich sicher erreicht werden kann und sich der Beschäftigte nicht mit dem Körperschwerpunkt außerhalb der Holme hinauslehnen muss. Bei Anlegeleitern sollte der Aufstellwinkel zwischen 65 und 75 Grad betragen.

Achten Sie darauf, dass bei Arbeiten auf der Leiter die gegenüber dem Bauwerk aufgebrachten Kräfte, z.B. beim Bohren oder Stemmen, nicht die Kippsicherheit gefährden. Dies gilt insbesondere für Stehleitern, die parallel zur Wand aufgestellt sind.

Leitern sollten nicht bei Witterungsbedingungen verwendet werden, die eine zusätzliche Gefährdung hervorrufen, z. B bei starkem oder böigem Wind, Vereisung oder Schneeglätte. Unterweisen Sie die Beschäftigten über das Verbot des Übersteigens von der Stehleiter auf hochgelegene Arbeitsplätze oder Einrichtungen. Zudem sind Stehleitern nicht als Anlegeleitern zu verwenden.

Sorgen Sie dafür, dass bei Anlege- und Schiebeleitern die obersten drei Stufen/Sprossen nicht betreten werden. Bei fahrbaren Leitern sind die Fahrrollen vor der Verwendung festzusetzen.

Absturz- bzw. Abrutschsicherung
Stellen Sie sicher, dass bei Arbeiten von Leitern aus jederzeit ein sicheres Festhalten und Stehen möglich ist. Auch ein Transport von Lasten auf der Leiter darf den sicheren Kontakt zur Leiter nicht einschränken.

ccc_3531_36.jpgZum Transport von Arbeitsmitteln haben sich umhängbare Werkzeugtaschen, -gürtel oder -schürzen bewährt.

Zur Minimierung der Abrutschgefahr sind Stufenleitern den Sprossenleitern vorzuziehen.

Unterweisen Sie die Beschäftigten, dass Leitern nicht mit stark verschmutzten Schuhsohlen begangen werden.

Vergewissern Sie sich, dass beim Einsatz von Schiebeleitern oder Leitern, die aus mehreren Teilen bestehen, deren Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben.

Stellen Sie sicher, dass mit Mängeln behaftete Leitern nicht verwendet werden. Legen Sie Prüfintervalle fest und sorgen Sie dafür, dass die Leitern durch zur Prüfung befähigte Personen geprüft werden. Leitern sind vor der Verwendung durch den Benutzer oder die Benutzerin auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Mängel sind dem oder der Vorgesetzten zu melden.

ccc_3531_76.jpg

Abb. 45 Fixierung der Leiter durch Leiterhaken

ccc_3531_77.jpg

Abb. 46 Hinweise zur Verwendung von Leitern

3.2.2 Fahrbare Arbeitsbühnen

Fahrbare Arbeitsbühnen sind bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichere mobile hochgelegene Arbeitsplätze. Auf- und Abbau sowie die Benutzung von Fahrbaren Arbeitsbühnen sind durch die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers geregelt. Diese ist den Beschäftigten vor Ort zur Verfügung zu stellen. Die Fahrbare Arbeitsbühne ist vor der ersten Verwendung hinsichtlich des korrekten Aufbaus und der sicheren Funktion zu überprüfen. Eine fehlerhafte Verwendung kann insbesondere zu Absturzunfällen und zum Verlust der Standsicherheit führen.

ccc_3531_78.jpg

Abb. 47 Fahrbare Arbeitsbühne mit einem Belag

ccc_3531_79.jpg

Abb. 48 Fahrbare Arbeitsbühne mit Treppenaufstieg

ccc_3531_80.jpg

Abb. 49 Fahrbare Arbeitsbühne mit Treppenaufstieg und Abstützungen

ccc_3531_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Produktsicherheitsgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten" (bisher BGV C22 und GUV-V C22)

  • Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 "Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen"

ccc_3531_04.jpgWeitere Informationen
  • DIN EN 1004 "Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen - Werkstoffe, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen"

ccc_3531_32.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Nutzung von Fahrbaren Arbeitsbühnen insbesondere auf die folgenden Gefährdungen:

  • Absturz von der Fahrbaren Arbeitsbühne

  • Umkippen der Fahrbaren Arbeitsbühne

  • Verlust der Betriebssicherheit durch Änderung an der Fahrbaren Arbeitsbühne abweichend von der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers

  • schädigende Auswirkungen auf die Fahrbare Arbeitsbühne infolge außergewöhnlicher Ereignisse, z.B. Wind

  • nicht bestimmungsgemäße Verwendung

ccc_3531_33.jpgMaßnahmen

Gegen diese und weitere Gefährdungen sind, abhängig von Ihrer Gefährdungsbeurteilung, folgende Maßnahmen zu treffen:

Absturzsicherung
Stellen Sie sicher, dass auf den jeweiligen Arbeitsebenen dreiteiliger Seitenschutz vorhanden ist. Die Durchstiegsklappe auf der Arbeitsebene ist geschlossen zu halten.

Sorgen Sie dafür, dass die Arbeitsebene über die innenliegenden Auf- und Abstiege erreicht wird und dass regelmäßig Zwischenbeläge nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers vorgesehen sind.

Achten Sie darauf, dass beim Auf- und Abstieg über eine Leiter, anders als bei einer Treppe, nur Material oder Werkzeug mitgeführt werden kann, welche ein sicheres Festhalten nicht verhindern.

Grundsätzlich dürfen sich beim Verfahren keine Personen auf der Fahrbaren Arbeitsbühne befinden.

ccc_3531_11.jpgFahrbare Arbeitsbühnen mit Treppen als Aufstiege sind zu bevorzugen. Weitere Informationen sind im Baustein B 112 der BG BAU zu finden.

Standsicherheit
Stellen Sie sicher, dass die Ausleger zur Verbreiterung der Standfläche bzw. die Ballastierung entsprechend der Standhöhe nach Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers ausgeführt werden.

Achten Sie darauf, dass die Fahrbare Arbeitsbühne nur langsam und auf ebenem, tragfähigem und hindernisfreiem Untergrund in Längsrichtung bzw. über Eck verfahren wird.

Beachten Sie die zulässige Gesamtbelastung der Fahrbaren Arbeitsbühne.

Stellen Sie sicher, dass die Fahrbare Arbeitsbühne immer, auch nach Beendigung der Arbeiten gegen Umsturz und Wegrollen gesichert ist.

Legen Sie bei der Unterweisung besonderen Wert darauf, dass es verboten ist, auf eine Fahrbare Arbeitsbühne zu springen oder sie als Ersatz für eine geeignete Absturzsicherung einzusetzen und dass die Fahrrollen durch Bremshebel vor jeder Verwendung festgestellt werden.

Betriebssicherheit
Stellen Sie sicher, dass kein nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung erforderliches Bauteil verändert bzw. beseitigt wird.

Generell ist das Anbringen von Hebezeugen (z.B. Seilrollenaufzügen) bzw. anderen die Standsicherheit beeinträchtigenden Teilen (z.B. Big-Bags) an der Fahrbaren Arbeitsbühne verboten. Ausnahme: Der Hersteller erlaubt dieses in seiner Aufbau- und Verwendungsanleitung. Beachten Sie dann die vom Hersteller vorgegebenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Standsicherheit.

ccc_3531_36.jpgSehen Sie den Einsatzbereich der Fahrbaren Arbeitsbühne so vor, dass die vorgeschriebenen Einsatzhöhen von maximal 12 m innerhalb und 8 m außerhalb von Gebäuden eingehalten werden. Beachten Sie in jedem Fall die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers.

Prüfung nach schädigenden Ereignissen
Sorgen Sie dafür, dass die Fahrbare Arbeitsbühne nach schädigenden Ereignissen wie beispielsweise Unfällen, längeren Zeiträumen der Nichtverwendung oder Naturereignissen (Stürme, Blitzeinschlag, Vereisungen, starke Schneefälle usw.) vor der erneuten Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft wird.

ccc_3531_11.jpgEin Formular zur Bestellung einer zur Prüfung befähigten Person finden Sie im Baustein F 704 der BG BAU.

Organisation
Legen Sie Verantwortung und Aufgaben Ihrer Beschäftigten für die Baustelle fest und sorgen Sie für deren Qualifikation (z.B. aufsichtführende Person). Stellen Sie sicher, dass die Fahrbare Arbeitsbühne nach dem Aufbau und vor der Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person auf sichere Funktion geprüft wird. Arbeitstäglich ist die Fahrbare Arbeitsbühne auf augenfällige Mängel zu kontrollieren.

Sorgen Sie dafür, dass die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers für die Erstellung und Verwendung der Fahrbaren Arbeitsbühne auf der Baustelle vorhanden ist. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten über die sichere Verwendung von Fahrbaren Arbeitsbühnen.

3.2.3 Arbeits- und Schutzgerüste

Jedes Unternehmen, das Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten nutzt, ist dafür verantwortlich, dass sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind. Vor der ersten Verwendung hat jedes Unternehmen das Gerüst auf dessen sichere Funktion zu überprüfen.

ccc_3531_81.jpg

Abb. 50 Ein Gerüst ist vor der Verwendung auf offensichtliche Mängel zu überprüfen

ccc_3531_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsstättenverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten" (bisher BGV C22 und GUV-V C22)

  • Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121-1 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten"

ccc_3531_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten" (bisher BGI/GUV-I 663)

  • Baustein-Merkheft der BG BAU, Abrufnr. 411: Hochbauarbeiten

  • BG BAU Info CD "Informationen für Ihr Gewerk" unter ccc_3531_arrow.jpgwww.bgbau-medien.de

  • Angebote für Fachseminare für befähigte Personen im Gerüstbau unter ccc_3531_arrow.jpgwww.bgbau.de/seminare

ccc_3531_82.jpg

Abb. 51 Bezeichnung von Gerüstbauteilen

ccc_3531_32.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Gerüstnutzung insbesondere auf die folgenden Gefährdungen:

  • Absturz aufgrund nicht bestimmungsgemäßer Benutzung des Gerüstes oder durch Gerüstmängel wegen unzureichender betrieblicher Organisation

  • Absturz aufgrund von Mängeln an den Außen-, Innen- und Stirnseiten des Gerüstes sowie bei mangelhafter Ausbildung des Gerüstes als Fanggerüst

  • Durchsturz bei nicht geschlossenen Durchstiegsklappen am Leiteraufstieg

  • Getroffen werden durch herabfallende Gegenstände

  • Stolpern und Rutschen wegen unebenen oder glatten Gerüstbelägen

  • Verlust der Tragfähigkeit der Gerüstbeläge durch Überlastung der Gerüstlagen

  • Verlust der Stand- oder Betriebssicherheit durch eigenmächtige Veränderungen am Gerüst

  • mangelhafte oder ungeeignete Zugänge zu den Arbeitsplätzen auf dem Gerüst

  • Verlust der Betriebssicherheit des Gerüstes infolge außergewöhnlicher Ereignisse, die schädigende Auswirkungen auf das Gerüst haben können

ccc_3531_33.jpgMaßnahmen

Gegen diese und weitere Gefährdungen sind, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, folgende Maßnahmen zu treffen:

Organisation
Legen Sie Verantwortung und Aufgaben Ihrer Beschäftigten für die Baustelle fest und sorgen Sie für deren Qualifikation (z.B. aufsichtführende Person). Stellen Sie sicher, dass das Gerüst vor der Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person auf sichere Funktion geprüft wird.

ccc_3531_11.jpgIm Anhang 7 der DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten" (bisher BGI/GUV-I 663) ist das Muster eines Prüfprotokolls vor der ersten Inbetriebnahme enthalten.

Sorgen Sie dafür, dass die notwendigen Unterlagen für die Gerüstbenutzung (z.B. Kennzeichnung des Gerüstes, Plan für die Benutzung) vom Gerüstersteller zur Verfügung gestellt werden und auf der Baustelle vorhanden sind. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten über die sichere Benutzung von Gerüsten.

ccc_3531_36.jpgSinnvoll ist es, wenn Warnhinweise aus dem Plan für die Benutzung am Gerüst ersichtlich sind (siehe Abbildung 52).

Absturzsicherungen
Stellen Sie sicher, dass jede Gerüstlage, die als Arbeits- und Zugangsbereich genutzt werden kann, während der Benutzung durch Seitenschutz gesichert ist. Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz sind dann nicht erforderlich, wenn die Arbeits- und Zugangsbereiche höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen entfernt liegen.

Vergewissern Sie sich, dass genutzte Fang- bzw. Dachfanggerüste die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen.

ccc_3531_11.jpgIm Baustein B111 bzw. B121 der BG BAU finden Sie Hinweise zu Fang- bzw. Dachfanggerüsten.

Mangelhafte Bereiche am Gerüst dürfen nicht benutzt werden. Wenden Sie sich an Ihren Auftraggeber, Ihrer Auftraggeberin oder den Gerüstersteller zur Beseitigung der Mängel. Bis die Mängel beseitigt sind, sollte der Bereich kenntlich gemacht bzw. abgesperrt werden.

Durchstiegsklappen
Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten, dass die Durchstiegsklappen am Leitergang, nach dem Durchstieg zu schließen sind. Vorteilhafter ist ein separat vor das Gerüst gestelltes Gerüstfeld als Treppen- oder Leiteraufgang. Damit können die Arbeiten auf der jeweiligen Gerüstebene ungestört und sicherer ablaufen.

ccc_3531_83.jpg

Abb. 52 Warnhinweise zum Gerüst

Schutz vor herabfallenden Gegenständen
Sorgen Sie dafür, dass auf den Gerüstlagen in einem Gerüstfeld nicht gleichzeitig übereinander gearbeitet wird und dass die Zugänge/Verkehrswege gesichert sind, z.B. durch Absperrungen oder mit einem Schuzdach.

Gerüstbeläge
Stellen Sie sicher, dass die Gerüstbeläge sicher begangen werden können. Dazu müssen die Gerüstbeläge so ausgebildet sein, dass sie dicht aneinander verlegt sind und weder wippen noch ausweichen oder sich verschieben können. Gerüstbeläge sind von Eis und Schnee vor der Verwendung zu beräumen. Achten Sie darauf, dass Material auf dem Gerüstbelag nur so abgelegt werden darf, dass ein ausreichend breiter Durchgang erhalten bleibt.

ccc_3531_36.jpgUnterweisen Sie insbesondere, dass es verboten ist auf Gerüstbeläge zu springen oder etwas auf sie zu werfen.

Lastklasse
Vergewissern Sie sich vor der Gerüstnutzung, dass die Lastklasse des Gerüstes für Ihre auszuführenden Tätigkeiten ausreichend ist. Beachten Sie dabei, dass die Summe der Lasten auf den einzelnen Gerüstlagen innerhalb eines Gerüstfeldes den Wert der maximal zulässigen Belastung (Lastklasse) nicht überschreiten darf.

Standsicherheit
Achten Sie darauf, dass am Gerüst keine eigenmächtigen Veränderungen vorgenommen werden, wie z.B.:

  • Entfernen von Verankerungen

  • Ausbau von Gerüstbelägen, Seitenschutzbauteilen

  • Anbau von Aufzügen, Schuttrutschen, Netzen oder Planen

Werden Veränderungen am Gerüst erforderlich, so ist der Gerüstersteller zu kontaktieren. Grundsätzlich darf nur er Veränderungen vornehmen.

Zugänge
Vergewissern Sie sich vor der Gerüstnutzung, dass jede Gerüstlage über einen sicheren Zugang, z.B. Treppen- oder Leitergang, erreichbar ist. Achten Sie darauf, dass Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen als Zugang vorhanden sind, wenn:

  • über den Zugang umfangreiche Materialien transportiert werden

  • die Aufstiegshöhe mehr als 10 m beträgt

ccc_3531_36.jpgFür ein schnelleres, wirtschaftlicheres und ergonomischeres Arbeiten hat es sich bewährt Gerüstreppen statt Leitergänge zu verwenden.

Außergewöhnliche Ereignisse
Sorgen Sie dafür, dass nach außergewöhnlichen Ereignissen wie z.B. Unfällen, Naturereignissen (Stürme, starke Regenfälle, Vereisungen, starke Schneefälle usw.) oder auch längere Zeiträume der Nichtbenutzung das Gerüst vor der erneuten Benutzung durch eine zur Prüfung befähigten Person geprüft wird. Bestehen Zweifel an der sicheren Funktion des Gerüstes, kontaktieren Sie den Gerüstersteller.

ccc_3531_84.jpg

Abb. 53 Fachgerechter Zugang zum Gerüst

3.2.4 Gleit- und Kletterschalungen

Die Errichtung von Türmen, Schornsteinen oder Pfeilern mit Gleit- und Kletterschalungen ist ein spezielles Arbeitsverfahren, welches bis in große Höhen durchgeführt werden kann. Dabei ergeben sich verschiedenste Gefährdungen während der Baudurchführung wie z.B. durch Absturz, herabfallende Gegenstände oder mangelhafte Standsicherheit von Baugeräten. Die Verwendung von Bauaufzügen mit Personenbeförderung zur Erreichung der hochgelegenen Arbeitsplätze reduziert die körperliche Belastung Ihrer Beschäftigten.

ccc_3531_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • Lastenhandhabungsverordnung

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten" (bisher BGV C22 und GUV-V C22)

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit

    • TRBS 2121 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen"

    • TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

  • DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (bisher BGR 500)

ccc_3531_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-055 "Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau"

  • Baustein-Merkheft der BG BAU, Abrufnr. 411: Hochbauarbeiten

  • BG BAU Info CD "Informationen für Ihr Gewerk" unter ccc_3531_arrow.jpgwww.bgbau-medien.de

  • WINGIS-Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU unter ccc_3531_arrow.jpgwww.wingis-online.de

  • GefKomm-Bau-Gefahrstoffkommunikation in der Lieferkette der Bauwirtschaft unter ccc_3531_arrow.jpgwww.gefkomm-bau.de

ccc_3531_32.jpgGefährdungen

Achten Sie beim Gleit- und Kletterschalungsbau insbesondere auf folgende Gefährdungen:

  • Mängel in der betrieblichen Organisation sowie unzureichende Qualifikation der Beschäftigten

  • Absturz von Personen bei der Montage der Schalung oder bei deren Benutzung

  • herabfallende Gegenstände durch

    • ungenügende Sicherung von Schalungsmaterial, Kleinteilen und Werkzeug auf den Arbeitsbühnen

    • unsachgemäßes Anschlagen von Lasten

  • mangelhafte Standsicherheit der Schalungskonstruktion und der Baugeräte

  • Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems und Belastung des Herz- Kreislaufsystems durch die Benutzung nicht ergonomischer Aufstiege in große Arbeitshöhen

ccc_3531_33.jpgMaßnahmen

Gegen diese und weitere Gefährdungen sind, abhängig von Ihrer Gefährdungsbeurteilung, folgende Maßnahmen zu treffen:

Organisation
Legen Sie die Verantwortung und Aufgaben Ihrer Beschäftigten für die Baustelle fest und sorgen Sie für deren Qualifikation (z.B. fachkundige Person für Gleit- und Kletterschalungsarbeiten, zur Prüfung befähigte Person für die fertiggestellte Gleit- und Kletterschalung, Bedienpersonal von Bauaufzügen und Hebezeugen). Stellen Sie sicher, dass die erforderlichen Unterlagen (z.B. Aufbau- und Verwendungsanleitung für die Schalung, Betriebsanleitung, Montageanweisung) auf der Baustelle vorhanden sind.

Unterweisen Sie die Beschäftigten in den sicheren Auf-, Um- und Abbau der Schalungen.

Absturzsicherung
Sorgen Sie dafür, dass an den Außenseiten der Arbeitsbühnen der Seitenschutz vollständig vorhanden ist. An den Innenseiten der Arbeitsbühnen ist Seitenschutz anzubringen, wenn es nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist.

ccc_3531_85.jpg

Abb. 54 Kletterschalung an turmartigem Bauwerk

ccc_3531_86.jpg

Abb. 55 Wandschalungssystem mit Seitenschutz

Ebenso sind Betoniergerüste und Flechterbühnen mit den notwendigen Absturzsicherungen (Seitenschutz) zu versehen.

Gewährleisten Sie, dass Förderöffnungen, Aussparungen und Wandöffnungen gegen Absturz gesichert sind.

Durchstiege zu Nacharbeitsbühnen sind mit selbsttätig schließenden Klappen auszurüsten, um ein unbeabsichtigtes Hineintreten zu verhindern.

Die Beläge der Arbeitsbühnen müssen dicht und lückenlos verlegt sein.

Für den Auf- und Abbau der Schalungen kann zusätzlich die Bereitstellung und Benutzung von PSAgA erforderlich sein.

Schutz vor herabfallenden Gegenständen
Vermeiden Sie, dass sich im Gefahrenbereich Arbeitsplätze und Verkehrswege befinden. Ist dies nicht möglich, stellen Sie sicher, dass die folgenden Maßnahmen gegen herabfallende Gegenstände ergriffen werden:

  • Sorgen Sie dafür, dass Arbeits- und Nacharbeitsbühnen zusätzlich mit Schutznetzen zum Schutz gegen Herabfallen von Bau- und Schalungsmaterial, Kleinteilen und Werkzeug verkleidet werden. Vermeiden Sie möglichst die Verwendung von Planen wegen der erhöhten Windlasten.

  • Bilden Sie gegebenenfalls den Seitenschutz als geschlossene Schutzwand aus und lassen Sie Schutzdächer errichten.

  • Verwenden Sie Schutznetze mit 2 cm Maschenweite nur als Auflegenetze. Unter diesen Auflegenetzen müssen Auffangnetze mit max. 10 cm Maschenweite vorhanden sein.

  • Führen Sie die Schutznetze an der Innenseite der Arbeitsbühnen so dicht wie möglich (ca. 5 cm) an das Bauwerk heran.

  • Ermitteln Sie den Gefahrenbereich am Fuß des Bauwerks. Sperren Sie diesen Bereich ab und kennzeichnen Sie ihn mit dem Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" (D-P006).

  • Sehen Sie einen höher ausgebildeten Seitenschutz an den Arbeitsbühnen vor, um das Herabfallen von aufgestellter Bewehrung zu vermeiden.

  • Stellen Sie geeignete Anschlag- und Lastaufnahmemittel zur Verfügung, die das sichere Heben und Transportieren von Lasten gewährleisten. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten darin, wie Lasten ordnungsgemäß anzuschlagen sind.

Radius des Gefahrbereichs um das Bauwerk mit den hochgelegenen Arbeitsplätzen gemäß der DGUV Information 201-055 "Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau"

jeweilige Höhe h der baul. Anlage (m)erforderlicher Radius abhängig von herforderlicher Mindestradius (m)
h bis 100h/512,50
h > 100 bis 150h/620,00
h > 150 bis 200h/725,00
h > 200h/830,00

Beispiel: Bei einer Bauwerkshöhe von 102 m beträgt der erforderliche Radius h/6 = 17 m. Es ist jedoch der Mindestradius von 20 m einzuhalten.

Standsicherheit
Lassen Sie die Standsicherheit der Schalungskonstruktion statisch nachweisen. Sorgen Sie dafür, dass Arbeitsbühnen beispielsweise durch Materialanhäufungen nicht überlastet werden. Die entsprechenden Vorgaben in den Aufbau- und Verwendungsanleitungen der Hersteller sind zu beachten. Wählen Sie ausreichend dimensionierte Hebezeuge aus und stellen Sie diese standsicher auf.

Ergonomie
Schaffen Sie sichere und ergonomische Verkehrswege zu den hochgelegenen Arbeitsplätzen, wie z.B. mit Aufzügen, Transportbühnen oder Treppen.

ccc_3531_36.jpgAuch bei geringen Höhen hat sich an Bauwerken sowie an Gleit- und Kletterschalungen der Einsatz von Aufzügen für die Personenbeförderung aus ergonomischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewährt.

3.2.5 Montage von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen

Schutznetze (Sicherheitsnetze) zur horizontalen Verwendung auf Baustellen können, wenn der Einsatz von Seitenschutzsystemen nicht möglich ist, als zweckmäßige Lösung zum Auffangen von abstürzenden Personen eingesetzt werden. Arbeitsplattformnetze sind aufgrund ihrer hohen Steifigkeit und horizontalen Ausrichtung besondere Arbeitsplätze, von denen Montagearbeiten in größeren Höhen ausgeführt werden können. Die Netzmontagearbeiten werden in der Regel auf der Baustelle von hochgelegenen Arbeitsplätzen ausgeführt. Dabei sind insbesondere Maßnahmen gegen die Gefährdung durch Absturz festzulegen.

ccc_3531_87.jpg

Abb. 56 Arbeitsplattformnetz im Einsatz

ccc_3531_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Arbeitsstättenverordnung

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten" (bisher BGV C22 und GUV-V C22)

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit

    • TRBS 2121 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen"

    • TRBS 2121-3 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen"

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

  • DGUV Regel 101-011 "Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)" (bisher BGR/GUV-R 179)

  • DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (bisher BGR/GUV-R 198)

ccc_3531_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-010 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeitsplattformnetzen" (bisher BGI 662)

  • DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen" (bisher BGI 720)

  • DGUV Information 212-001 "Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren"

ccc_3531_32.jpgGefährdungen

Achten Sie bei den Netzmontagearbeiten auf Baustellen insbesondere auf folgende Gefährdungen:

  • Fehler bei der Montage bzw. Demontage durch unzureichende betriebliche Organisation und durch mangelhaft oder nicht unterwiesene Beschäftigte

  • Absturz von z.B. Deckenkanten, Boden- und Wandöffnungen, unvollständigen Gerüsten oder Tragkonstruktionen im Hallenbau

  • Durchsturz durch nicht tragfähige Dachbaustoffe, z.B. Faserzement- bzw. Asbestfaser-Wellplatten, Lichtbänder

  • Absturz infolge nicht tragfähiger oder fehlender Anschlageinrichtungen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA)

  • Umsturz von Hubarbeitsbühnen aufgrund nicht bestimmungsgemäßer Verwendung, z.B. durch unkontrollierte Lastbewegungen bei der Netzaufhängung und unsachgemäßes Transportieren der Last (z.B. durch aus dem Arbeitskorb hängende Netze)

  • Umsturz von Tragkonstruktionen aufgrund der eingeleiteten Kräfte aus der Netzmontage

  • alte Mineralwolle, Taubenkot, Asbest oder Faserdämmstoffe

  • schweres, wiederholtes Heben und Tragen sowie Arbeiten in Zwangshaltungen (kann z.B. zur Erkrankungen des Muskel-Skelettsystems führen)

ccc_3531_33.jpgMaßnahmen

Gegen diese und weitere Gefährdungen sind, abhängig von Ihrer Gefährdungsbeurteilung, folgende Maßnahmen zu treffen:

Organisation
Sorgen Sie dafür, dass die Netzmontage von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet und von einer hierzu befähigten Person beaufsichtigt wird. Erfolgt die Netzmontage durch Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen gelten gesonderte Regelungen. Stellen Sie sicher, dass die notwendigen Unterlagen (z.B. baustellenbezogene Montageanweisungen, Betriebsanleitungen von Hubarbeitsbühnen) auf der Baustelle vorhanden sind und die Beschäftigten eine baustellenspezifische Unterweisung erhalten.

ccc_3531_11.jpgMuster einer Montageanweisung finden Sie in der DGUV Regel 101-011 "Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)".

Stellen Sie sicher, dass die bedienenden Personen von Hubarbeitsbühnen theoretische und praktische Kenntnisse über den sicheren Umgang mit der Hubarbeitsbühne besitzen.

Absturzsicherung
Sorgen Sie durch technische (t) oder nachrangig personenbezogene (p) Schutzmaßnahmen dafür, dass die Gefährdung durch Absturz von Personen bei der Netzmontage so gering wie möglich gehalten wird. Zum Beispiel:

  1. (t)

    Hubarbeitsbühne, Arbeits-und Schutzgerüste und lastverteilende Beläge. Kontrollieren Sie die Gerüste vor deren Nutzung auf Betriebssicherheit (z.B. dreiteiliger Seitenschutz). Eine Leiter ist kein geeigneter Arbeitsplatz bei der Montage von Netzen.

  2. (p)

    PSA gegen Absturz. Beachten Sie, dass bei der Verwendung von PSAgA weiterführende Maßnahmen (z.B. gesonderte Gefährdungsbeurteilung, spezielle Unterweisung, geeignete Anschlageinrichtungen, Rettungskonzept) notwendig sind.

ccc_3531_88.jpg

Abb. 57 Montage von Schutznetzen mit Hubarbeitsbühnen

Maschineneinsatz
Sorgen Sie dafür, dass die Sicherheitseinrichtungen, wie z.B. Lastmesseinrichtungen, wirksam sind, um ein Umkippen der Hubarbeitsbühne zu verhindern. Halten Sie die vom Hersteller angegebene maximale Korblast ein. Stellen Sie sicher, dass keine Lasten außerhalb des Arbeitskorbes angebracht sind.

ccc_3531_11.jpgHinweise zum sicheren Umgang mit Hubarbeitsbühnen finden Sie im Baustein B 212 der BG BAU.

Standsicherheit
Stellen Sie sicher, dass alle in die Aufhängepunkte der Netze eingeleiteten Kräfte von den Bauteilen aufgenommen und abgeleitet werden können.

ccc_3531_11.jpgBaustein B 102 der BG BAU enthält wichtige Hinweise zur Aufhängung von Schutznetzen.

Sichere Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Informieren Sie sich bei Ihrem Aufraggeber, Ihrer Auftraggeberin ob gesundheitsschädigende Stoffe am Einsatzort vorhanden sind und sorgen Sie für die Umsetzung der notwendigen Schutzmaßnahmen. Bedenken Sie, dass Ihre Netze durch die durchgeführten Arbeiten kontaminiert sein können und treffen Sie vor deren Demontage entsprechende Maßnahmen.

ccc_3531_11.jpgInformationen zu Asbestzementprodukten, alten Mineralwolle-Dämmstoffen und Verunreinigung durch Tauben finden Sie in den Bausteinen C311, C320 und C324 der BG BAU.

Ergonomie
Stellen Sie Ihren Beschäftigten entsprechende Geräte für den Transport und die Montage der Netze zur Verfügung, um damit die körperliche Beanspruchung zu minimieren, z.B. Hebezeuge, Teleskopstapler, Montagelift. Beachten Sie, dass Netze, die der Feuchtigkeit ausgesetzt werden, ein erheblich größeres Gewicht aufweisen.

3.2.6 Schutznetze

Unternehmerinnen und Unternehmer, die Schutznetze zur Verwendung als horizontale Auffangeinrichtung einsetzen lassen, tragen Verantwortung dafür, dass sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind. Stellen Sie sicher, dass Schutznetze insbesondere vor der ersten Benutzung auf deren sichere Funktion überprüft werden.

ccc_3531_89.jpg

Abb. 58 Schutznetz im Einsatz

ccc_3531_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsstättenverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten" (bisher BGV C22 und GUV-V C22)

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

  • DGUV Regel 101-011 "Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)" (bisher BGR/GUV-R 179)

ccc_3531_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-023 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" (bisher BGI 807)

ccc_3531_32.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Schutznetznutzung insbesondere auf die folgenden Gefährdungen:

  • Mängel in der betrieblichen Organisation sowie unzureichende Qualifikation der Beschäftigten

  • Absturz von Personen an den Außenseiten des Schutznetzes oder infolge mangelhafter oder nicht dem Arbeitsumfang entsprechender Zugänge zu den Arbeitsplätzen über dem Schutznetz

  • Herabfallende Gegenstände bei Hebe- und Transportvorgängen

  • Verlust der Stand- oder Betriebssicherheit durch herabfallende Gegenstände oder Beschädigungen sowie durch eigenmächtige Veränderungen am Schutznetz sowie infolge außergewöhnlicher Ereignisse, die schädigende Auswirkungen auf das Schutznetz haben können

ccc_3531_33.jpgMaßnahmen

Gegen diese und weitere Gefährdungen sind, abhängig von Ihrer Gefährdungsbeurteilung, folgende Maßnahmen zu treffen:

Organisation
Legen Sie Verantwortung und Aufgaben Ihrer Beschäftigten für die Baustelle fest und sorgen Sie für deren Qualifikation (z.B. aufsichtführende Person). Stellen Sie sicher, dass das Schutznetz vor der Benutzung durch eine hierfür befähigte Person auf sichere Funktion geprüft wird. Sorgen Sie dafür, dass die notwendigen Unterlagen für die Schutznetzbenutzung (z.B. Kennzeichnung des Schutznetzes, Plan für die Benutzung) auf der Baustelle vorhanden sind. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten über die sichere Benutzung von Schutznetzen.

ccc_3531_90.jpg

Abb. 59 Schutznetz bei Trapezblechmontage

ccc_3531_91.jpg

Abb. 60 Beispiel einer Kennzeichnung des Schutznetzes nach EN 1263-1

Achten Sie insbesondere darauf, dass die Schutznetze so ausgebildet sind, dass:

  • die verwendeten Netze eine Maschenweite nicht größer als 100 mm aufweisen

  • der horizontale Abstand zwischen Netz und Absturzkante nicht größer als 30 cm sein darf

  • die Netze mit z.B. Aufhängeseilen, Karabinerhaken oder Schäkeln an den Aufhängepunkten befestigt sind. Der Abstand zwischen den Aufhängepunkten darf nicht mehr als 2,5 m betragen.

  • die Schutznetze, die miteinander mit Kopplungsseilen verbunden sind, keine Zwischenräume von mehr als 10 cm aufweisen oder wenn die Schutznetze überlappend ohne Kopplungsseil verwendet werden, die Überlappung der Netze mindestens 2,0 m beträgt

  • die Schutznetze möglichst dicht unterhalb der zu sichernden Arbeitsplätze montiert sind. Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen und baulichen Gegebenheiten Schutznetze nicht unmittelbar unter dem Arbeitsplatz montieren, sind Absturzhöhen in Netze entsprechend der DGUV Regel 101-011 "Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)" möglich.

ccc_3531_11.jpgZur Ausbildung Ihrer befähigten Personen hat sich das Seminar 703 / BGG 965 Ausbildung von Netzmonteuren für die Montage von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen der BG BAU bewährt. Im Anhang der DGUV Regel 101-011 ist ein Muster eines Prüfprotokolls vor der ersten Benutzung enthalten.

Absturzsicherung
Stellen Sie sicher, dass die Randbereiche des Schutznetzes durch technische Maßnahmen wie z.B. Seitenschutz, Gerüste, Randsicherungen gesichert sind. Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz sind dann nicht erforderlich, wenn die Arbeits- und Zugangsbereiche höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen entfernt liegen. Lassen sich keine technische Maßnahmen einrichten, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden. Die geeignete PSAgA muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.

ccc_3531_11.jpgIm Baustein B100 bzw. C 342 der BG BAU finden Sie Hinweise zu Seitenschutz bzw. Randsicherungen. Informationen zu PSAgA finden Sie im Baustein E 601 der BG BAU.

Schutz vor herabfallenden Gegenständen
Sorgen Sie dafür, dass bei den Arbeiten oberhalb von Schutznetzen keine Gegenstände auf tiefer liegende Arbeitsplätze herabfallen. Verwenden Sie z.B. Auflegenetze mit einer Maschenweite 2 cm. Schutznetze sind von hinabgefallenen Gegenständen zu beräumen.

Standsicherheit
Sorgen Sie dafür, dass die Schutznetze tragfähig sind und nicht beschädigt werden können. Beachten Sie, dass:

  • durch Ihre Kontrolle der Kennzeichnung des Netzes gewährleistet ist, dass das Schutznetz noch weiter benutzt werden kann (siehe Abbildung 60: nächste Prüfung 4/2018)

  • die Schutznetze System S an tragfähigen Konstruktionen befestigt sind, die im Falle eines Absturzes in das Netz mindestens 6 KN aufnehmen können

  • Sie den Nachweis der Bruchkräfte der Seile bei einsträngiger Aufhängung von = 30 kN und bei zweisträngiger Aufhängung von = 15 kN von der Netzmontagefirma erhalten

  • am Schutznetz keine eigenmächtigen Veränderungen vorgenommen werden dürfen. Das darf grundsätzlich nur das Montagepersonal der Schutznetze

  • die Schutznetze nicht begangen werden dürfen, außer zur Bergung von Personen und zum Entfernen von hineingefallenen Gegenständen

  • die Prüfung der Beschädigung aufgrund von z.B. hineingefallenen Personen oder Gegenständen von der Netzmontagefirma durchgeführt werden muss, bevor über dem Netz weitergearbeitet wird

Verkehrswege
Sorgen Sie dafür, dass die Arbeitsplätze oberhalb der Schutznetze über einen sicheren Zugang erreichbar sind, z.B. Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen.

Außergewöhnliche Ereignisse
Sorgen Sie dafür, dass das Schutznetz nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Unfällen, längere Zeiträume der Nichtbenutzung oder Naturereignisse (Stürme, starke Regenfälle, Vereisungen, starke Schneefälle usw.) vor der erneuten Benutzung durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft wird. Bestehen Zweifel an der sicheren Funktion des Schutznetzes, kontaktieren Sie den Ersteller des Schutznetzes.

3.2.7 Arbeitsplattformnetze

Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplattformnetze benutzen lassen, tragen Verantwortung dafür, dass sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind. Vor der ersten Verwendung hat jedes Unternehmen das Arbeitsplattformnetz auf dessen sichere Funktion zu überprüfen.

ccc_3531_92.jpg

Abb. 61 Prinzip eines Arbeitsplattformnetzes

ccc_3531_93.jpg

Abb. 62 Arbeitsplattformnetz in einer Stahlkonstruktion

ccc_3531_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsstättenverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten" (bisher BGV C22 und GUV-V C22)

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

  • DGUV Regel 101-011 "Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)" (bisher BGR/GUV-R 179)

ccc_3531_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-010 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeitsplattformen" (bisher BGI 662)

  • DGUV Information 201-023 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als bei Bauarbeiten" (bisher BGI 807)

ccc_3531_32.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Nutzung von Arbeitsplattformnetzen insbesondere auf die folgenden Gefährdungen:

  • Mängel in der betrieblichen Organisation sowie unzureichende Qualifikation der Beschäftigten

  • Absturz von Personen an den Außenseiten des Schutznetzes oder infolge mangelhafter oder nicht dem Arbeitsumfang entsprechender Zugänge zu den Arbeitsplätzen auf dem Schutznetz

  • Herabfallende Gegenstände bei Hebe- und Transportvorgängen

  • Verletzungen von Personen infolge von Stolpern und Rutschen bei unebenen oder glatten Laufflächen

  • Verlust der Stand- oder Betriebssicherheit durch herabfallende Gegenstände oder Beschädigungen oder durch eigenmächtige Veränderungen am Arbeitsplattformnetz sowie infolge außergewöhnlicher Ereignisse, die schädigende Auswirkungen auf das Arbeitsplattformnetz haben können

ccc_3531_33.jpgMaßnahmen

Gegen diese und weitere Gefährdungen sind, abhängig von Ihrer Gefährdungsbeurteilung, folgende Maßnahmen zu treffen:

Organisation
Legen Sie Verantwortung und Aufgaben Ihrer Beschäftigten für die Baustelle fest und sorgen Sie für deren Qualifikation (z.B. aufsichtführende Person). Stellen Sie sicher, dass das Arbeitsplattformnetz vor der Benutzung durch eine hierfür befähigte Person auf sichere Funktion geprüft wird. Sorgen Sie dafür, dass die notwendigen Unterlagen für die Nutzung des Arbeitsplattformnetzes (z.B. Kennzeichnung des Arbeitsplattformnetzes, Plan für die Benutzung) auf der Baustelle vorhanden sind. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten über die sichere Benutzung von Arbeitsplattformnetzen.

ccc_3531_94.jpg

Abb. 63 Spanngurt- Randbefestigung am Holzbalken

ccc_3531_95.jpg

Abb. 64 Durchstich Traversengurte mindestens alle 10 Maschen

ccc_3531_11.jpgZur Ausbildung Ihrer befähigten Personen hat sich das Seminar 703 / BGG 965 Ausbildung von Netzmonteuren für die Montage von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen der BG BAU bewährt. Im Anhang der DGUV Information 201-010 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeitsplattformen" (bisher BGI 662) ist ein Muster eines Prüfprotokolls vor der ersten Benutzung enthalten.

Absturzsicherung
Stellen Sie sicher, dass die Randbereiche des Arbeitsplattformnetzes durch technische Maßnahmen, wie z.B. Seitenschutz, Randsicherungen gesichert sind. Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz sind nicht erforderlich, wenn die Arbeits- und Zugangsbereiche höchstens 0,15 m von anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen entfernt liegen. Lassen sich keine technischen Maßnahmen einrichten, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden. Die geeignete PSAgA muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.

ccc_3531_11.jpgIm Baustein B 100 bzw. C 342 der BG BAU finden Sie Hinweise zu Seitenschutz bzw. Randsicherungen. Informationen zu PSAgA finden Sie im Baustein E 601 der BG BAU.

Schutz vor herabfallenden Gegenständen
Sorgen Sie dafür, dass auf den Arbeitsplattformnetzen, auf denen gearbeitet wird, nicht Gegenstände von höher liegenden Arbeitsplätzen herabfallen können.

Verkehrswege
Stellen Sie sicher, dass die Arbeitsplattformnetze sicher benutzt werden können. Achten Sie insbesondere darauf, dass die Arbeitsplattformnetze so ausgebildet sind, dass:

  • das verwendete Netzmaterial eine Maschenweite nicht größer als 45 mm aufweist

  • die Neigung des eingebauten Netzes nicht mehr als 22,5 Grad beträgt

  • die Befestigung der Arbeitsplattformnetze mit Seilen oder Gurten im Abstand von maximal 50 cm erfolgt

  • der maximale Durchhang des Netzes bei Belastung mit einer Person an der ungünstigsten Stelle nicht mehr als 30 cm beträgt (gegebenenfalls sind die Spann- und Traversengurte durch das Netzmontagepersonal nach zu spannen)

  • der Aufstieg über einen sicheren Zugang erreichbar ist, z.B. Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen

Arbeitsplattformnetze sind von Eis und Schnee zu beräumen.

Standsicherheit
Sorgen Sie dafür, dass die Arbeitsplattformnetze tragfähig sind und nicht beschädigt werden können. Achten Sie darauf, dass:

  • die Netze ohne Prüfung der Prüfmasche gemäß der DGUV Regel 101-011 "Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)" nur innerhalb der ersten 12 Monate nach Herstellung benutzt werden dürfen

  • die Prüfung der Alterung, der Beschädigung und des Abriebes regelmäßig durchgeführt wird und der Prüfnachweis dokumentiert ist

  • am Arbeitsplattformnetz keine eigenmächtigen Veränderungen, wie z.B. Entfernen von Befestigungen, Spanngurten und Randsicherungen vorgenommen werden dürfen. Das darf grundsätzlich nur das Montagepersonal der Arbeitsplattformnetze.

  • es z.B. ein Verwendungsverbot gibt für chemische Stoffe und den Umgang mit Feuer, offenen Flammen oder heißen Stoffen, die zu einer Zerstörung des Netzes oder seiner Befestigungsmittel führen können

  • das Arbeitsverfahren einschließlich Arbeitsmittel und verwendete Baustoffe und Bauteile nicht zu einer Zerstörung des Netze führen dürfen, z.B. Schweißen, Schneiden, scharfe Kanten

  • bei der Benutzung des Arbeitsplattformnetzes eine maximale Belastung von 6 KN in die Tragkonstruktion eingeleitet werden darf

Außergewöhnliche Ereignisse
Sorgen Sie dafür, dass das Arbeitsplattformnetz nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Unfälle, längere Zeiträume der Nichtbenutzung oder Naturereignisse (Stürme, starke Regenfälle, Vereisungen, starke Schneefälle usw.) vor der erneuten Benutzung durch eine befähigte Person geprüft wird. Bestehen Zweifel an der sicheren Funktion des Arbeitsplattformnetzes, kontaktieren Sie den Arbeitsplattformnetzersteller.

3.2.8 Schweiß- und Schneidgeräte

Auf Baustellen werden Stähle durch thermisches Schweißen oder Brennschneiden verbunden bzw. getrennt. Zum Verbinden von metallischen Werkstoffen werden hierbei überwiegend Autogen- sowie Lichtbogenschweißverfahren eingesetzt. Je nach Einsatzort und gewähltem Schweißverfahren können Gefährdungen, z.B. durch Stromschlag, Brand, Explosion, optische Strahlung, Verbrennung und einatembare Schadstoffe entstehen. Wechselnde Einsatzorte verlangen eine besondere Sorgfalt bei der Vorbereitung und Ausführung der Schweißarbeiten.

ccc_3531_96.jpg

Abb. 65 Schweißen nur mit Schutzausrüstungen

ccc_3531_97.jpg

Abb. 66 Selbstabdunkelnder Schweißer-Schutzschirm

ccc_3531_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • PSA Benutzungsverordnung

  • Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 79 und 80 "Verwendung von Flüssiggas" (bisher BGV D34 und GUV-V D34)

  • Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"

  • Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS Inkohärente Optische Strahlung - TROS IOS)

  • Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten

  • DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (bisher BGR 500)

ccc_3531_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-010 " Lichtbogenschweißer" (bisher BGI 553)

  • DGUV Information 209-011 " Gasschweißer" (bisher BGI 554)

  • DGUV Information 209-016 "Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren" (bisher BGI 593)

  • DGUV Information 205-002 "Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten" (bisher BGI 653)

ccc_3531_32.jpgGefährdungen

Bei Schweiß- und Brennschneidearbeiten auf Baustellen ist mit den nachfolgend aufgeführten besonderen Gefährdungen zu rechnen:

  • Brände, Verpuffungen oder Explosionen durch austretendes Brenngas oder Sauerstoff sowie durch entzündliche Materialien im Arbeitsbereich

  • Flammenrückschlag aufgrund mangelhafter oder fehlender Schutzeinrichtungen

  • Verbrennungen durch heiße Werkstücke, Schlackespritzer und Schweißelektroden

  • Haut- und Augenschäden durch nicht sichtbare Infrarot- und Ultraviolettstrahlung und Blendung durch intensive sichtbare Strahlung

  • einatembare Schadstoffe wie Gase, Rauche, Stäube

  • Stromschlag durch das Berühren von spannungsführenden Teilen

  • Lärm

ccc_3531_98.jpg

Abb. 67 Schutzausrüstung beim Gasschweißen

ccc_3531_99.jpg

Abb. 68 Schutz weiterer Personen durch Abschirmung beim Lichtbogenschweißen

ccc_3531_33.jpgMaßnahmen

Sorgen Sie für die erforderliche Qualifikation Ihrer Beschäftigten. Erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung und die für die Schweißverfahren notwendigen Betriebsanweisungen. Legen Sie die entsprechenden Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik fest und unterweisen Sie Ihre Mitarbeiter.

Brand- und Explosionsschutz
Sorgen Sie dafür, dass die allgemeinen Maßnahmen zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefährdungen eingehalten werden. Insbesondere sind bei Schweißarbeiten folgende Maßnahmen zu beachten:

  • Entfernen Sie möglichst brennbare und entzündliche Stoffe im Arbeitsbereich.

  • Treffen Sie ggf. weitere Maßnahmen, um das Entzünden von Stoffen durch offene Flammen, Schlackespritzer oder Elektrodenreste zu vermeiden.

  • Betreiben Sie Autogeneinrichtungen nur mit den erforderlichen Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Druckminderer, Entnahmestellen- oder Einzelflaschensicherungen.

  • Sorgen Sie dafür, dass sich Ihre schweißtechnische Ausrüstung in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.

  • Schützen Sie Ihre schweißtechnische Ausrüstung auf Baustellen vor Beschädigungen durch druckfeste Überdeckungen von Gas-Schläuchen, Netzanschluss- und Schweißstromleitungen im Bereich von Verkehrswegen.

  • Halten Sie geeignete Feuerlöscheinrichtungen bereit.

Schutz vor Verbrennungen und optischer Strahlung
Stellen Sie, je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung geeignete PSA zur Verfügung. Zum Schutz des Körpers werden u.a. Schweißerschürzen, Schutzanzüge, Lederstulpenhandschuhe, Nackenleder verwendet. Augenschutzgeräte wie z.B. Schutzschilde, Schutzschirme und Schutzbrillen müssen die entsprechend dem Schweißverfahren erforderliche Schutzstufe aufweisen.

ccc_3531_36.jpgBei Lichtbogenverfahren haben sich Schutzschirme mit Schweißerschutzfiltern, die sich selbsttätig mit dem Zünden des Lichtbogens verdunkeln, besonders bewährt.

Schirmen Sie Arbeitsplätze beim Lichtbogenschweißen z.B. durch Stellwände oder Vorhänge so ab, dass weitere Personen gegen die Einwirkung der Strahlung geschützt sind (siehe Abbildung 68).

Schutz vor einatembaren Schadstoffen
In Abhängigkeit von den Werkstoffen, den Schweißzusatzstoffen und dem angewandten Schweißverfahren können unterschiedliche gas- und partikelförmige Schadstoffe in unterschiedlichen Konzentrationen freigesetzt werden. Wählen Sie vorrangig emissionsarme Schweißverfahren aus. Kann die Exposition von Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen nicht vermieden werden, sind lüftungstechnische, organisatorische und gegebenenfalls personenbezogene Schutzmaßnahmen erforderlich. Beachten Sie Beschäftigungsbeschränkungen beim Auftreten bestimmter Gefahrstoffe.

ccc_3531_11.jpgZu Schutzalterbestimmungen finden Sie Informationen im Baustein H 900 der BG BAU.

Schutz vor Stromschlag
Verwenden Sie zum Betrieb Ihrer elektrischen Arbeitsmittel nur Anschlusspunkte mit entsprechenden Fehlerstromschutzeinrichtungen.

Arbeitsmittel müssen für den gewerblichen Einsatz und dem Einsatz auf Baustellen geeignet sein.

Stellen Sie sicher, dass schweißtechnische Ausrüstungen wie z.B. Schweißstromquelle, Schweißstromleitungen, Elektrodenhalter sowie Schweißerschutzkleidung unbeschädigt und funktionsfähig sind. Beachten Sie die für die verschiedenen Einsatzbereiche zulässigen Höchstwerte der Leerlaufspannung der Schweißstromquelle. Bei Arbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung sind hierfür geeignete und als solche gekennzeichnete Schweißstromquellen zu verwenden.

Schutz vor Lärm
Beachten Sie, dass bei der Verwendung von Schweiß- und Schneidbrennern Grenz- und Orientierungswerte überschritten werden können. Prüfen Sie, ob durch Auswahl geeigneter Brenner eine Lärmreduzierung möglich ist und stellen Sie gegebenenfalls geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung.

ccc_3531_11.jpgZur Auswahl von Gehörschutz finden Sie Informationen im Baustein E 609 der BG BAU.

3.2.9 Arbeiten mit Maschinen im Rohbau

Maschinen im Rohbau erleichtern und beschleunigen die Arbeiten beim Errichten von Gebäuden. Sie werden überwiegend zum Transportieren, Fördern, Heben von Material und Personen und zum Verarbeiten von Baustoffen eingesetzt. Gefährdungen können z.B. durch das Herabfallen von gehobenen Lasten, durch Abstürze oder durch Stromschlag verursacht werden. Die wechselnden Einsatzorte sowie die Vielzahl der verschiedenen auszuführenden Arbeiten verlangen eine besondere Sorgfalt bei der Planung und Vorbereitung des Maschineneinsatzes.

ccc_3531_100.jpg

Abb. 69 Kleiner Trommelmischer im Einsatz auf der Baustelle

ccc_3531_101.jpg

Abb. 70 Baustellenkeissäge

ccc_3531_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung

  • PSA Benutzungsverordnung

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit

    • TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"

    • TRBS 1151 "Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel - Ergonomische und menschliche Faktoren, Arbeitssystem"

    • TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"

    • TRBS 1203 "Befähigte Personen"

    • TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen"

  • DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (bisher BGR 500)

ccc_3531_04.jpgWeitere Informationen
  • Bekanntmachung zur Betriebssicherheit 1114 "Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" (BekBS 1114)

ccc_3531_32.jpgGefährdungen

Bei der Verwendung von Maschinen im Rohbau ist mit den nachfolgend aufgeführten besonderen Gefährdungen zu rechnen, die unmittelbar in Abhängigkeit zum jeweiligen Verwendungszweck stehen.

  • Nicht bestimmungsgemäße Verwendung aufgrund fehlender oder mangelhafter Unterweisung und Einweisung

  • herabfallende oder unkontrolliert bewegte Gegenstände

  • Unterschreitung der Sicherheitsabstände

  • Verlust der Standsicherheit von Baumaschinen

  • Stromschlag

  • Staub, Lärm und Vibrationen bei der Arbeit

  • mangelhafte Instandhaltung und fehlende Prüfungen

ccc_3531_33.jpgMaßnahmen

Bestimmungsgemäße Verwendung
Sorgen Sie dafür, dass Maschinen ausschließlich nach der in der Betriebsanleitung angegebenen bestimmungsgemäßen Verwendung betrieben werden. Machen Sie Ihren Beschäftigten deutlich, dass bei einem Abweichen von der bestimmungsgemäßen Verwendung gravierende Gefährdungen auftreten können.

Erwerben und verwenden Sie ausschließlich Maschinen, die CE-gekennzeichnet sind. Für einige Maschinenarten, z. B. Maschinen zum Heben von Personen, können EG-Baumusterprüfungen durch den Hersteller erforderlich sein. Entsprechende Nachweise finden Sie in den Unterlagen zur Maschine.

Bei der Verwendung von Maschinen sind die körperlichen Voraussetzungen und Kompetenzen der Beschäftigten zu berücksichtigen.

Berücksichtigen Sie die örtlichen Bedingungen, an dem die Maschine verwendet werden sollen, wie z.B. öffentlicher Verkehrsraum, Nähe zu Freileitungen, Gräben und Böschungen oder beengte Platzverhältnisse. Berücksichtigen Sie auch Einflüsse der möglichen Arbeitsumgebungen wie z.B.:

  • Wettererscheinungen wie Sturm, Regen, Schnee, Hagel, Frost

  • Feuchte oder Nässe

  • unzureichende Beleuchtung

Maschinen müssen für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein. Bei deren Verwendung müssen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz entsprechend dem Stand der Technik gewährleistet sein. Legen Sie gegebenenfalls geeignete technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen fest, damit die Maschinen sicher verwendet werden können.

ccc_3531_11.jpgAktuelle Hinweise zum Stand der Technik finden Sie u.a. auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizinccc_3531_arrow.jpgwww.baua.de (Suchbegriff: BekBS).

ccc_3531_36.jpgVerwenden Sie bei der Baustellenkreissäge die Anschläge und prüfen Sie die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen (z.B. Schutzhaube).

Unterweisung und Einweisung
Sorgen Sie dafür, dass Beschäftigte die Eignung und Befähigung zum sicheren Bedienen von Maschinen besitzen. Dies kann durch eine Ausbildung oder geeignete Qualifikationsmaßnahmen sichergestellt werden.

Stellen Sie fest, ob eine Verwendungseinschränkung für bestimmte Personengruppen besteht, z.B. Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Für diese Personengruppe gelten besondere Bestimmungen.

ccc_3531_102.jpg

Abb. 71 Stationärer und mobiler Kran

Stellen Sie den Beschäftigten die Betriebsanleitung des Herstellers und Ihre Betriebsanweisung zur Verfügung und ermöglichen Sie ihnen, diese zu lesen und zu verstehen.

Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten vor der Bedienung von Maschinen auf der Grundlage der Betriebsanleitung des Herstellers. Weisen Sie sie auf der Grundlage der von Ihnen erstellten Betriebsanweisung in die örtlichen Gegebenheiten ein. Dokumentieren Sie die Unterweisung. Beauftragen Sie Führer von Turmdrehkranen schriftlich. Unterweisen Sie auch weitere Beschäftigte im Umfeld der Maschinen wie z.B. Anschläger.

ccc_3531_36.jpgBeispielsweise gelten Führer von Teleskopmaschinen und Turmdrehkranen als qualifiziert, wenn sie an einer zugelassenen Prüfungsstätte die Prüfung bestanden haben. Weitere Informationenccc_3531_arrow.jpgwww.zumbau.org

ccc_3531_103.jpg

Schutz vor herabfallenden Gegenständen
Vermeiden Sie den Transport von Lasten über Personen. Stellen Sie geeignete Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel zur Verfügung, z.B.: geeignete Behälter für Kleinteile, Steinkörbe, Steingabeln.

Standsicherheit und Sicherheitsabstände
Sorgen Sie für ausreichende Standsicherheit von Maschinen, Bauteilen und Baumaterial. Informieren Sie sich, wenn erforderlich, vor der Aufstellung über die Tragfähigkeit der Aufstandsfläche und halten Sie die Sicherheitsabstände zu Baugruben und Gräben ein.

Kennzeichnen Sie Gefahrbereiche und sperren Sie diese möglichst ab. Vermeiden Sie beengte Verhältnisse an Arbeitsplätzen. Gewährleisten Sie, dass sich keine anderen Beschäftigten im Gefahrenbereich der Maschinen aufhalten.

Schutz vor Stromschlag
Verwenden Sie zum Betrieb für Ihre elektrischen Arbeitsmittel nur Anschlusspunkte mit entsprechenden Fehlerstromschutzeinrichtungen.

Benutzen Sie nur Arbeitsmittel, die für den gewerblichen Einsatz und auf Baustellen geeignet sind.

Kennzeichnung:

ccc_3531_104.jpg rauer Betrieb

Verwenden Sie vorzugsweise Handgeräte der Schutzklasse II, welche einen erforderlichen Nässeschutz aufweisen.

Kennzeichnung:

ccc_3531_105.jpg Spritzwasserschutz

Schutz vor Staub, Lärm und Vibration
Wählen Sie Maschinen, Baustoffe und Arbeitsverfahren aus, welche möglichst geringe Belastungen durch Lärm, Staub und Vibrationen verursachen.

Stellen Sie geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung, wenn verfahrensbedingt Grenz- und Orientierungswerte überschritten werden oder die Benutzung einer solchen vom Hersteller in der Betriebsanleitung gefordert wird, z.B. Atem- und Gehörschutz.

Instandhaltung und Prüfung
Gewährleisten Sie, dass eine regelmäßige Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers durchgeführt wird.

Sorgen Sie dafür, dass Ersatz- und Verschleißteile den in der Betriebsanleitung beschriebenen technischen Spezifikationen entsprechen z.B. durch die Verwendung von Originalteilen.

Stellen Sie sicher, dass die Instandhaltung ausschließlich durch dafür qualifizierte Beschäftigte durchgeführt wird. Informieren Sie sich bei Reparaturen über die speziellen Anforderungen z.B. bei Schweiß- und Elektroarbeiten.

ccc_3531_106.jpg

Abb. 72 Teleskopradlader beim Transport von Material

Prüfen Sie oder Ihre Beschäftigten die Maschine vor jedem Einsatz auf augenfällige Mängel und stellen Sie sicher, dass sicherheitstechnische Einrichtungen funktionsfähig sind.

Bestimmen Sie die Prüffristen mittels Ihrer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Hersteller bzw. des Regelwerkes und den Einsatzbedingungen.

Sorgen Sie dafür, dass Prüfungen ausschließlich von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden. Erstellen Sie Aufzeichnungen als Nachweis über die von Ihnen veranlassten Prüfungen.

ccc_3531_11.jpgHinweise zu Prüfungen finden Sie zum Beispiel in der DGUV Information 203-071 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer" (bisher BGI/GUV-I 5190).

ccc_3531_107.jpg

Abb. 73 Prüfplakette

ccc_3531_108.jpg

Abb. 74 Steinversetzkran zum Mauern großformatiger Steine

3.2.10 Maschinen zum Heben von Personen

Maschinen zum Heben von Personen erleichtern und beschleunigen die Arbeiten beim Errichten und Instandhalten von Gebäuden. Sie dienen beispielsweise als Verkehrsmittel zum Befördern von Personen zu hochgelegenen Arbeitsplätzen (Bauaufzüge mit Personenbeförderung) sowie als Arbeitsplätze zur Ausführung der verschiedensten Tätigkeiten wie Montage und Reinigung. Die wechselnden Einsatzorte sowie die Vielzahl der verschiedenen auszuführenden Arbeiten verlangen eine besondere Sorgfalt bei Planung und Vorbereitung des Maschineneinsatzes.

ccc_3531_109.jpg

Abb. 75 Fahrbare Hubarbeitsbühne

ccc_3531_110.jpg

Abb. 76 Arbeiten an Betonfertigteilen

ccc_3531_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung

  • PSA- Benutzungsverordnung

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit

    • TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"

    • TRBS 1151 "Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel - Ergonomische und menschliche Faktoren"

    • TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"

    • TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen"

    • TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen"

    • TRBS 2111 - Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln"

  • DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (bisher BGR 500)

  • DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (bisher BGR 159)

ccc_3531_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-029 "Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern" (bisher BGI 872)

  • DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen" (bisher BGI 720)

  • Bekanntmachung zur Betriebssicherheit 1114 "Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" (BekBS 1114)

  • DIN EN 280 "Fahrbare Hubarbeitsbühnen -Berechnung - Standsicherheit - Bau - Sicherheit - Prüfungen"

  • DIN EN 1808 "Sicherheitsanforderungen an hängende Personenaufnahmemittel - Berechnung, Standsicherheit, Bau - Prüfungen"

ccc_3531_32.jpgGefährdungen

Bei der Verwendung von Maschinen zum Heben von Personen ist mit den nachfolgend aufgeführten besonderen Gefährdungen zu rechnen, die unmittelbar in Abhängigkeit zum jeweiligen Verwendungszweck stehen:

  • Nicht bestimmungsgemäße Verwendung aufgrund fehlender oder mangelhafter Unterweisung

  • Absturz an der Ladestelle bzw. aus der angehobenen Arbeitsbühne

  • herabfallende oder sich unkontrolliert bewegende Gegenstände

  • Unterschreitung der Sicherheitsabstände, Verlust der Standsicherheit

  • mangelhafte Instandhaltung und fehlende Prüfungen

ccc_3531_111.jpg

Abb. 77 Befahranlage im Einsatz

ccc_3531_33.jpgMaßnahmen

Bestimmungsgemäße Verwendung
Sorgen Sie dafür, dass die Maschinen zum Heben von Personen ausschließlich nach der in der Betriebsanleitung angegebenen bestimmungsgemäßen Verwendung betrieben werden.

Stellen Sie sicher, dass Beschäftigte die Eignung und Befähigung zum sicheren Bedienen besitzen. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten auf der Grundlage der Betriebsanleitung des Herstellers. Dies kann durch eine Ausbildung oder geeignete Qualifikationsmaßnahme sichergestellt werden. Lassen Sie den Notablass üben.

Stellen Sie den Beschäftigten die Betriebsanleitung des Herstellers und Ihre Betriebsanweisung zur Verfügung und ermöglichen Sie Ihnen, diese zu lesen und zu verstehen.

Erwerben und verwenden Sie ausschließlich Maschinen, die CE-gekennzeichnet sind. Für einige Maschinen kann eine EG-Baumusterprüfung durch den Hersteller erforderlich sein.

Berücksichtigen Sie die örtlichen Bedingungen, an denen Sie die Maschinen verwenden wollen, wie z.B. öffentlicher Verkehrsraum, Nähe zu Freileitungen, beengte Platzverhältnisse. Achten Sie auch auf Einflüsse der möglichen Arbeitsumgebungen wie z.B. Wettererscheinungen und Beleuchtung.

ccc_3531_11.jpgAktuelle Hinweise zum Stand der Technik finden Sie u.a. auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizinccc_3531_arrow.jpgwww.baua.de (Suchbegriff: BekBS).

Beachten Sie, dass die Personenbeförderung mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln (z.B. Krane) nur ausnahmsweise und nur unter Ergreifung einer Vielzahl von besonderen Maßnahmen zulässig ist.

Absturzsicherung
Sorgen Sie beispielsweise dafür, dass die Montage und Demontage von Bauaufzügen oder auch von Befahranlagen unter Verwendung geeigneter Absturzsicherungen geschieht.

Hochgelegene Lade- bzw. Haltestellen sind immer gegen Absturz zu sichern, wenn sich der Lastträger nicht an ihnen befindet. Lassen Sie sichere Übergänge zwischen den Lade- bzw. Haltestellen und den Lastträgern vorsehen.

Beachten Sie, dass bei dem Risiko des Herauskatapultierens aus einer Arbeitsbühne spezielle PSAgA zur Verfügung zu stellen ist, die u.a. nicht länger als 1,80 m ist. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten über die erforderliche und richtige Verwendung von PSA gegen Absturz in den Arbeitsbühnen. Lassen Sie nur die Nutzung von in der Betriebsanleitung vorgesehenen Anschlagpunkten zu. Sorgen Sie dafür, dass nur Arbeitsbühnen eingesetzt werden, die für die Benutzung von Auffangsystemen ausgelegt sind.

ccc_3531_112.jpg

Abb. 78 Haltestelle mit Übergang

Schutz vor herabfallenden Gegenständen
Sichern Sie die unteren Zugänge oder Haltestellen vor herabfallenden Gegenständen mit einem Schutzdach bzw. sperren Sie den Gefahrenbereich am Boden ausreichend und wirkungsvoll ab.

Stellen Sie sicher, dass Werkzeug und Kleinmaterial in geeigneten Behältern mitgeführt wird.

Bei Beschleunigungs- und Bremsbewegungen muss sichergestellt sein, dass die Beschäftigten durch umkippende oder wegrollende Gegenstände nicht verletzt werden. Gegebenenfalls sind die Gegenstände zu sichern.

Sicherheitsabstände und Standsicherheit
Sorgen Sie für ausreichende Standsicherheit der Maschinen. Informieren Sie sich, wenn erforderlich, vor der Aufstellung über die Tragfähigkeit der Aufstandsfläche und halten Sie die Sicherheitsabstände zu Baugruben und Gräben ein.

Montage, Betrieb und Demontage müssen nach der Betriebsanleitung erfolgen. Insbesondere betrifft dies beispielsweise die vorgeschriebenen Verankerungen am Bauwerk, die Ballastierung der Auslegerkonstruktionen, das Ausfahren der Abstützungen und die Einhaltung der zulässigen Tragfähigkeit (Nutzlast).

Instandhaltung und Prüfung
Gewährleisten Sie, dass eine regelmäßige Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers durchgeführt wird. Sorgen Sie dafür, dass Ersatz- und Verschleißteile den in der Betriebsanleitung beschriebenen technischen Spezifikationen entsprechen z.B. durch die Verwendung von Originalteilen.

Stellen Sie sicher, dass die Instandhaltung ausschließlich durch dafür qualifizierte Beschäftigte durchgeführt wird. Informieren Sie sich bei Reparaturen über spezielle Anforderungen z.B. bei Schweiß- und Elektroarbeiten. Prüfen Sie oder Ihre Beschäftigten die Maschine vor jedem Einsatz auf augenfällige Mängel und sicherheitsrelevante Funktionen. Bestimmen Sie die Prüffristen mittels Ihrer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Hersteller und den Einsatzbedingungen. Sorgen Sie dafür, dass Prüfungen ausschließlich von zur Prüfung befähigten Personen oder ggf. durch Prüfsachverständige durchgeführt werden. Erstellen Sie Aufzeichnungen als Nachweis über die von Ihnen veranlassten Prüfungen.

ccc_3531_36.jpgBedenken Sie, dass bei dem Anbau einer Arbeitsbühne als auswechselbare Ausrüstung an ein Grundgerät (Lader, Stapler) u. U. eine nach Maschinenrichtlinie prüfpflichtige Maschine zum Heben von Personen entstanden ist. Weiterhin können für Baustellenaufzüge mit Personenbeförderung und Befahranlagen Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen erforderlich sein.

3.2.11 Maschinen zum Heben von Lasten

Durch den Einsatz von Maschinen zum Heben von Lasten wird den Beschäftigten schwere körperliche Arbeit erspart. Bei unsachgemäßer Bedienung können gehobene Lasten unkontrolliert frei werden. Lasten können sowohl geführt z.B. mit Zahnstangenaufzügen oder ungeführt und frei hängend wie z.B. am Kran gehoben werden. Die wechselnden Einsatzorte und die damit verbundene Aufstellung und Montage der Hebezeuge sowie die Vielzahl der verschiedenen auszuführenden Arbeiten verlangen eine besondere Sorgfalt bei Planung, Vorbereitung und Betrieb.

ccc_3531_113.jpg

Abb. 79 Turmdrehkrane

ccc_3531_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  • PSA-Benutzungsverordnung

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"



  • Technische Regeln für Betriebssicherheit

    • TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"

    • TRBS 1151 "Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel - Ergonomische und menschliche Faktoren"

    • TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen"

  • DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (bisher BGR 500)

ccc_3531_32.jpgGefährdungen

Beim Heben von Lasten auf Baustellen mit Maschinen ist mit den nachfolgend aufgeführten besonderen Gefährdungen zu rechnen, die unmittelbar in Abhängigkeit zum jeweiligen Verwendungszweck stehen.

  • Nicht bestimmungsgemäße Verwendung aufgrund mangelhafter Unterweisung und Einweisung

  • herabfallende und unkontrolliert bewegte Gegenstände

  • Unterschreitung der Sicherheitsabstände

  • Verlust der Standsicherheit von Baumaschinen

  • unergonomische Steuerstände und Fahrersitze sowie ungeeignete klimatische Bedingungen

  • mangelhafte Instandhaltung und fehlende Prüfungen

ccc_3531_33.jpgMaßnahmen

Bestimmungsgemäße Verwendung
Planen Sie Ihren Maschineneinsatz unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeitsverfahren, der individuellen Leistungsfähigkeit Ihrer Beschäftigten und der Einflüsse aus dem Umfeld der Baustelle. Erwerben und verwenden Sie ausschließlich Maschinen, die CE-gekennzeichnet sind.

ccc_3531_36.jpgDie erforderlichen Informationen zur bestimmungsgemäßen Verwendung und zum sicheren Betrieb finden Sie in der Betriebsanleitung des Herstellers.

Beurteilen Sie die persönlichen Voraussetzungen Ihrer Beschäftigten wie z.B. Qualifikation, Erfahrung, Belastbarkeit und Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Machen Sie sich ein Bild von den örtlichen Bedingungen am Arbeitsplatz, an dem Sie die Maschine verwenden wollen, z.B. öffentlicher Verkehrsraum, Nähe zu Freileitungen oder Bahnlinien. Beachten Sie auch Einflüsse der möglichen Arbeitsumgebungen, z.B.:

  • Wetter: Wind, Regen, Schnee, Hagel, Frost

  • Tragfähigkeit des Untergrundes

  • Wasserzutritt im Bereich von Böschungen

Überprüfen Sie, ob Ihr Arbeitsverfahren mit der eingesetzten Maschine dem Stand der Technik entspricht. Legen Sie gegebenenfalls geeignete technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen fest, damit die Maschinen sicher verwendet werden können.

ccc_3531_36.jpgAktuelle Hinweise zum Stand der Technik finden Sie u.a. auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizinccc_3531_arrow.jpgwww.baua.de (Suchbegriff: BekBS).

ccc_3531_114.jpg

Abb. 80 Lastenaufzug

ccc_3531_115.jpg

Abb. 81 Mobilkran

ccc_3531_116.jpg

Abb. 82 Mobiler Lastenaufzug

Einweisung und Unterweisung
Sorgen Sie dafür, dass Beschäftigte die Eignung und Befähigung zum sicheren Bedienen von Maschinen besitzen. Dies kann durch eine Ausbildung oder geeignete Qualifikationsmaßnahmen sichergestellt werden.

ccc_3531_36.jpgEin Formular zur Beauftragung eines Kranführers bzw. einer Kranführerin finden Sie im Baustein F 701, Bausteinordner der BG BAU.

Stellen Sie fest, ob eine Verwendungseinschränkung für bestimmte Personengruppen besteht, z.B. Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Für diese Personengruppen gelten besondere Bestimmungen.

Stellen Sie den Beschäftigten die Betriebsanleitung des Herstellers und Ihre Betriebsanweisung zur Verfügung und ermöglichen Sie Ihnen, diese zu lesen und zu verstehen.

Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten vor der Bedienung von Maschinen auf der Grundlage der Betriebsanleitung des Herstellers. Weisen Sie auf der Grundlage der von Ihnen erstellten Betriebsanweisung in die örtlichen Gegebenheiten ein. Dokumentieren Sie die Unterweisung und die Einweisung. Beauftragen Sie die Maschinenführer schriftlich. Unterweisen Sie auch weitere Beschäftigte im Umfeld der Maschinen wie z.B. Anschläger.

ccc_3531_36.jpgFührer von Teleskopmaschinen und Turmdrehkranen gelten als qualifiziert, wenn sie an einer zugelassenen Prüfungsstätte die Prüfung zum/zur Maschinenführer/in bestanden haben. Weitere Informationenccc_3531_arrow.jpgwww.zumbau.org

ccc_3531_117.jpg

Abb. 83 ZUMBau Logo

Schutz vor herabfallenden Gegenständen
Vermeiden Sie den Transport von Lasten über Personen. Stellen Sie geeignete Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel zur Verfügung, z.B. geeignete Behälter für Kleinteile, Steinkörbe, Krangabeln. Verwenden Sie Leitseile zur Positionierung von ungeführten Lasten.

ccc_3531_118.jpg

Abb. 84 Verwendung von Leitseilen beim Transport von Fertigteilen

Standsicherheit und Sicherheitsabstände
Sorgen Sie für ausreichende Standsicherheit von Maschinen, Bauteilen und Baumaterial. Informieren Sie sich, wenn erforderlich, vor der Aufstellung über die Tragfähigkeit der Aufstandsfläche und halten Sie die Sicherheitsabstände zu Baugruben und Gräben ein. Gewährleisten Sie, dass Lastbegrenzungs-, Brems- und Schutzeinrichtungen funktionsfähig sind und niemals manipuliert oder demontiert werden.

ccc_3531_119.jpg

Abb. 85 Fachgerechte Abstützung

Kennzeichnen Sie Gefahrbereiche und sperren Sie diese möglichst ab, z.B. Schwenkbereich der Ballastierung am Untendreherkran. Vermeiden Sie beengte Verhältnisse an Arbeitsplätzen. Gewährleisten Sie, dass sich keine anderen Beschäftigten im Gefahrenbereich der Maschinen aufhalten.

Ergonomie und ungeeignete klimatische Bedingungen
Wählen Sie Maschinen, die den Bedienern ein ergonomisches Sitzen ermöglichen. Sorgen Sie an den Steuerständen für angemessene Arbeitsbedingungen, z.B. durch Möglichkeiten der Beschattung, Kühlung oder Heizung.

Instandhaltung und Prüfung
Gewährleisten Sie, dass eine regelmäßige Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers durchgeführt wird.

Sorgen Sie dafür, dass Ersatz- und Verschleißteile den in der Betriebsanleitung beschriebenen technischen Spezifikationen entsprechen z.B. durch die Verwendung von Originalteilen. Stellen Sie sicher, dass die Instandhaltung ausschließlich durch dafür qualifizierte Beschäftigte durchgeführt wird. Informieren Sie sich bei Reparaturen über die speziellen Anforderungen, z.B. bei Schweiß- und Elektroarbeiten. Prüfen Sie oder Ihre Beschäftigten die Maschine vor jedem Einsatz auf augenfällige Mängel und stellen Sie sicher, dass sicherheitstechnische Einrichtungen funktionsfähig sind. Bestimmen Sie die Prüffristen mittels Ihrer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Hersteller, den Einsatzbedingungen und unter Einhaltung der Mindestprüffristen, z.B. bei Kranen.

Sorgen Sie dafür, dass Prüfungen ausschließlich von zur Prüfung befähigten Personen oder ggf. durch Prüfsachverständige durchgeführt werden. Erstellen Sie Aufzeichnungen als Nachweis über die von Ihnen veranlassten Prüfungen.

ccc_3531_11.jpgHinweise zur Prüfung finden Sie in der Betriebssicherheitsverordnung. Im Anhang III werden Angaben zur Prüfung von Kranen und zu den jeweiligen Prüffristen gemacht. Ein Formular zur Bestellung einer zur Prüfung befähigten Person finden Sie im Baustein F 704 der BG BAU.

3.2.12 Anschlag- und Lastaufnahmemittel

Die richtige Auswahl und Verwendung von Anschlag- und Lastaufnahmemitteln als Bindeglied zwischen den zu hebenden Lasten und dem Hebezeug, wie z.B. Krane oder Winden, sind eine wichtige Voraussetzung für sichere Hebe- und Transportvorgänge. Beide sind nicht zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, unterliegen jedoch aufgrund ihrer besonderen Beanspruchungen einem hohen Verschleiß. Der Lagerung, Prüfung und Instandsetzung dieser Arbeitsmittel kommt deswegen eine große Bedeutung zu.

ccc_3531_120.jpg

Abb. 86 Lasthaken mit Sicherungsfalle

ccc_3531_121.jpg

Abb. 87 Kennzeichnung eines Anschlagkettengehänges

ccc_3531_122.jpg

Abb. 88 Kugelkopfanker mit zugehörigem Abheber

ccc_3531_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Arbeitsstättenverordnung

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten" (bisher BGV C22 und GUV-V C22)

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit

    • TRBS 2121 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen"

    • TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen"

  • DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (bisher BGR 500)

  • DGUV Regel 101-001 "Sicherheitsregeln für Transportanker und -systeme von Betonfertigteilen" (bisher BGR 106)

  • DGUV Regel 109-005 "Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen" (bisher BGR/GUV-R 151)

ccc_3531_04.jpgWeitere Informationen
  • Baustein-Merkheft der BG BAU, Abrufnr. 411: Hochbauarbeiten

  • DGUV Information 209-061 "Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern" (bisher BGI 873)

  • DIN EN 13155 "Krane - Sicherheit - Lose Lastaufnahmemittel"

ccc_3531_32.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Verwendung von Anschlag- und Lastaufnahmemitteln auf Baustellen insbesondere auf folgende Gefährdungen:

  • Absturz von Lasten durch unzureichende Organisation (z.B. durch beschädigte, nicht ausreichend tragfähige oder ungeeignete Anschlag- und Lastaufnahmemittel, unsachgemäßes Anschlagen, ungenügende Qualifikation der Anschläger)

  • Absturz der Beschäftigten von

    • Leitern beim Anschlagen von Lasten,

    • Lastaufnahmemitteln durch unerlaubtes Mitfahren auf und in diesen.

  • Herabfallende Gegenstände bei Hebe- und Transportvorgängen z.B. durch

    • unzureichende Sicherung lose transportierter Lasten

    • über die Ladekante hinaus beladene Lastaufnahmemittel

    • die Verwendung ausschließlich kraftschlüssig wirkender Lastaufnahmemittel ohne formschlüssige Halteeinrichtung

  • Stromschlag bei Arbeiten in der Nähe von elektrischen Freileitungen

ccc_3531_33.jpgMaßnahmen

Organisation
Sorgen Sie dafür, dass entsprechend den zu hebenden Lasten und deren Abmessungen geeignete Anschlag- und Lastaufnahmemittel verwendet werden.

Wählen Sie die Anschlagmittel wie Seile, Ketten und Hebebänder nach der Form und den Abmessungen der Last, den Greifpunkten, den Einhakvorrichtungen, der Art und Weise des Anschlagens, dem Neigungswinkel und den Witterungsbedingungen (Temperaturen, Nässe) aus.

Anschlag- und Lastaufnahmemittel dürfen über ihre zulässige Tragfähigkeit hinaus nicht belastet werden. Die Tragfähigkeit ist, neben weiteren wichtigen Informationen, der Kennzeichnung zu entnehmen.

Lassen Sie die Lasten nur an nachgewiesenen und gekennzeichneten Anschlagpunkten anschlagen. Beachten Sie bei der Verwendung/Inverkehrbringung von selbst hergestellten

ccc_3531_123.jpg

Abb. 89 Lastaufnahmemittel mit Sicherungsbügel für großformatige Steine

ccc_3531_124.jpg

Abb. 90 Krangabel mit Sicherungskette

ccc_3531_125.jpg

Abb. 91 Beispiele für Ablegekriterien von Drahtseilen

Lastaufnahmemitteln (z.B. Transportankern, Anschlagösen, Klemmen) die einschlägigen europäischen und nationalen Vorgaben, wie beispielsweise die Anbringung der Kennzeichnung und die Erstellung einer Betriebsanleitung.

Beachten Sie, dass bei der Verwendung mehrsträngiger Gehänge nur zwei Stränge als tragend angenommen werden dürfen, wenn keine Ausgleichseinrichtungen vorhanden sind. Der maximale Neigungswinkel des Anschlagmittels darf 60 Grad nicht überschreiten.

Sorgen Sie dafür, dass lange stabförmige Lasten nicht in Einzelschlingen angeschlagen, sondern mit beispielsweise Traversen gehoben werden, damit sie nicht durchbiegen, brechen oder herausrutschen können.

Lassen Sie nur Anschlagmittel verwenden, die mit Sicherheitshaken ausgerüstet sind.

Müssen Lasten mit scharfen Kanten gehoben werden, sind die verwendeten Anschlagmittel durch Kantenschoner oder Schläuche zu schützen.

Verwenden Sie auf Baustellen nur formschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel. Gewährleisten Sie, dass Lasten mit kraftschlüssig wirkenden Lastaufnahmemitteln nicht über Beschäftigte gehoben werden. Auf Baustellen eingesetzte Klemmen müssen formschlüssig wirken oder mit einer zusätzlichen formschlüssigen Halteeinrichtung (z.B. Netze, Käfige, Ketten) ausgerüstet sein.

Bei der Verwendung von Transportankersystemen (Transportanker und zugehöriger Abheber) muss die bestimmungsgemäße Zuordnung durch deren Bauart sichergestellt sein.

ccc_3531_11.jpgInformationen zum Anschlagen von Lasten und Anschlagmittel finden Sie zudem im Baustein B 164 der BG BAU.

Bewahren Sie Anschlag- und Lastaufnahmemittel geschützt vor Witterungseinflüssen und aggressiven Stoffen auf, damit ihre Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. Unterweisen Sie die an den Hebevorgängen beteiligten Beschäftigten (Kranführende, Anschläger) in die bestimmungsgemäße Verwendung von Anschlag- und Lastaufnahmemitteln, in die richtige Auswahl der Anschlagart und -weise und in die Erkennung von sicherheitsrelevanten Mängeln an Anschlag- und Lastaufnahmemitteln.

Entziehen Sie Anschlag- und Lastaufnahmemittel der weiteren Benutzung, wenn Mängel festgestellt werden, die die Sicherheit beeinträchtigen. Ablegekriterien von Drahtseile zeigt Abbildung 94.

ccc_3531_11.jpgAblegekriterien für Anschlagmittel enthält die DGUV Regel 100-500 (bisher BGR 500), Kapitel 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb".

Absturzsicherung
Prüfen Sie die Möglichkeit der Verwendung von fernauslösbaren Lastaufnahmemitteln, Entladesysteme oder Hubarbeitsbühnen, um den Einsatz von Leitern zum Erreichen hochgelegener Arbeitsplätze für das An- und Abschlagen der Lasten zu minimieren.

Stellen Sie sicher, dass sich die Beschäftigten während der Hebe- und Transportvorgänge nicht auf den Lastaufnahmemitteln, wie z.B. Traversen oder Krangabeln, oder auf der Last selbst aufhalten.

Schutz vor herabfallenden Gegenständen
Sorgen Sie dafür, dass lose Einzelteile nicht ungesichert auf palettierten Ladeeinheiten transportiert werden.

ccc_3531_36.jpgAls Foliendicke zur Transportsicherung von palettierten Ladeeinheiten (z.B. Steinpakete) haben sich 90 µm bewährt.

Stellen Sie sicher, dass die Sicherungskette an der Krangabel um das Steinpaket gelegt und geschlossen wird, um ein Herabfallen der kompletten Last zu vermeiden.

Lastaufnahmemittel dürfen nicht über deren Rand hinaus beladen werden. Herausragende Lasten sind gegebenenfalls gegen Herabfallen gesondert zu sichern.

Verzichten Sie bei der Montage von Fertigteilen gleich welcher Art auf die Verwendung von Klemmen ohne formschlüssige Halteeinrichtung wie z.B. Netze, Planen, Sicherungsbügel. Bei einem unvermeidbaren Aufenthalt von Beschäftigten im Gefahrenbereich (bedingt durch das manuelle Führen der Last) ist ein ausschließlich kraftschlüssiges Heben von Lasten nicht zulässig.

Schutz vor Stromschlag
Klären Sie mit Ihrem Auftraggeber, Ihrer Auftraggeberin bzw. dem Versorgungsunternehmen ab, welche Maßnahmen bei Unterschreitung der vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zu elektrischen Freileitungen zu ergreifen sind. Beachten Sie dabei die Abmessungen der zu hebenden Lasten, die Länge der Anschlagmittel, die konstruktive Gestaltung der Lastaufnahmemittel sowie ein mögliches Pendeln der hängenden Last.

ccc_3531_11.jpgInformationen zu elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie Wiederholungsprüfungen finden Sie in den Bausteinen B171 und B172 der BG BAU.

3.2.13 Mobile Holzbearbeitungsmaschinen

Maschinen zur Holzbearbeitung erleichtern und beschleunigen die Arbeit beim Errichten von Gebäuden. Zum Einsatz kommen überwiegend Baustellenkreissägen, Handkreissägen, Kettensägen und Pendelsäbelsägen. Verfahrensabhängig können die unterschiedlichsten Gefährdungen auftreten; die häufigste sind Schnittverletzungen. Die wechselnden Einsatzorte sowie die Vielzahl der auszuführenden Arbeiten verlangen eine besondere Sorgfalt bei der Planung und Vorbereitung des Maschineneinsatzes.

ccc_3531_126.jpg

Abb. 92 Baustellenkreissäge

ccc_3531_127.jpg

Abb. 93 Handkreissäge

ccc_3531_128.jpg

Abb. 94 Elektrischer Fuchsschwanz

ccc_3531_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Jugendarbeitsschutzgesetz

  • Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung

  • PSA- Benutzungsverordnung

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit

    • TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"

    • TRBS 1151 "Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel - Ergonomische und menschliche Faktoren"

    • TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"

    • TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen"

    • TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen"

  • DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (bisher BGR 500)

  • DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (bisher BGR 192)

  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz" (bisher BGR/GUV-R 194)

ccc_3531_32.jpgGefährdungen

Bei der Verwendung von Holzbearbeitungsmaschinen ist mit den nachfolgend aufgeführten besonderen Gefährdungen zu rechnen, z.B. durch:

  • nicht bestimmungsgemäße Verwendung

  • Schneiden, Rückschlag

  • Lärm, Vibration

  • Abgase, Holzstaub oder

  • mangelhafte Instandhaltung und fehlende Prüfungen

ccc_3531_33.jpgMaßnahmen

Bestimmungsgemäße Verwendung
Erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maschine, dem Arbeitsverfahren und der Arbeitsumgebung.

Erwerben und verwenden Sie ausschließlich Maschinen, die CE-gekennzeichnet und für den Einsatzzweck geeignet sind. Stellen Sie sicher, dass die von Ihnen ausgewählte Maschine für das von Ihnen bestimmte Arbeitsverfahren geeignet ist. Sie erlangen die erforderlichen Kenntnisse aus der Betriebsanleitung des Herstellers, für welche Verwendungsarten und an welchen Arbeitsplätzen die von Ihnen ausgewählte Maschine eingesetzt werden kann.

ccc_3531_129.jpg

Abb. 95 Rückschlag der Kettensäge

ccc_3531_130.jpg

Abb. 96 Lärmarmes Sägeblatt für Baustellenkreissäge

Berücksichtigen Sie bei Ihrer Beurteilung die örtlichen Bedingungen am Arbeitsplatz, an dem Sie die Maschine verwenden wollen, wie z.B. hochgelegene Arbeitsplätze, Zugänglichkeit oder enge Räume. Weitere Einflussmöglichkeiten für die Arbeitsumgebung ergeben sich z.B. aus:

  • Witterungsbedingungen

  • Feuchte oder Nässe

  • Beengte Arbeitsverhältnisse

Stellen Sie sicher, dass die vom Hersteller bestimmten Verwendungsarten berücksichtigt werden und sorgen Sie dafür, dass sich keine anderen Beschäftigten im Gefahrenbereich aufhalten.

Legen Sie die geeigneten technischen, organisatorischen und personenbezogene Schutzmaßnahmen fest.

ccc_3531_36.jpgMachen Sie Ihren Beschäftigten deutlich, dass bei einem Abweichen von der bestimmungsgemäßen Verwendung gravierende Gefährdungen (z.B. Verstümmelung) die Folge sein kann.

Unterweisung
Sorgen Sie dafür, dass Beschäftigte die Eignung und Befähigung dazu haben, die Maschinen sicher zu bedienen.

Erstellen Sie eine Betriebsanweisung unter Berücksichtigung Ihrer Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanleitung des Herstellers. Somit bestimmen Sie den Umgang und die sichere Verwendung. Weisen Sie Ihre Beschäftigten vor der erstmaligen Verwendung auf die vorhandenen Gefahren und die sichere Verwendung der Maschine hin.

Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten regelmäßig auf der Grundlage Ihrer Betriebsanweisung und erstellen Sie einen schriftlichen Nachweis. Ermöglichen Sie Ihren Beschäftigten, die Betriebsanleitung des Herstellers lesen und verstehen zu können.

Beachten Sie, dass es Beschäftigungsbeschränkungen für gewisse Personengruppen gibt, z.B. für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres.

ccc_3531_11.jpgZu Schutzalterbestimmungen finden Sie Informationen im Baustein H 900 im Bausteinordner der BG BAU.

Schutz vor mechanischen Gefahren
Minimieren Sie gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers die mechanischen Gefährdungen der Maschine.

ccc_3531_131.jpgBeim Umgang mit Kettensägen nicht mit der Schienenspitze sägen, Rückschlaggefahr (siehe Abbildung 95)!

Gewährleisten Sie, dass Start-, Brems- und Schutzeinrichtungen niemals manipuliert oder demontiert werden und die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen (Schnittschutz) verwendet werden. Stellen sie sicher, dass die zu bearbeitenden Werkstücke sicher geführt bzw. fixiert werden können.

ccc_3531_36.jpgFür die Baustellenkreissäge eignen sich für die Werkstückauflage seitlich aufgestellte Böcke. Für das Arbeiten mit Handmaschinen sind die Werkstücke festzuspannen.

Der Gefahrenbereich um die Maschine ist freizuhalten. Achten Sie darauf, dass die Arbeitsbereiche gut begehbar und frei von Stolpergefahren (z.B. Materialreste) sind. Sind für den Einsatz der Maschine elektrische Leitungen erforderlich, sorgen Sie dafür, dass diese keine Stolperstellen bilden.

Schutz vor physikalischen Gefahren
Verwenden Sie Elektromaschinen, die von sicheren Anschlusspunkten, z. B. PRCD-S, betrieben werden und für den rauen Baustellenbetrieb geeignet sind.

Gewährleisten Sie, dass sich keine anderen Beschäftigten ungeschützt im Lärmbereich der Maschine aufhalten. Reduzieren Sie nach Möglichkeit die Lärmexposition am Arbeitsplatz, z.B. durch die Verwendung schallreduzierter Arbeitsmittel und Werkzeuge. Erwerben Sie ausschließlich vibrationsarme Hand(gehaltene)-Maschinen.

Stellen Sie geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung, wenn verfahrensbedingt physikalische Grenzwerte überschritten oder vom Hersteller in der Betriebsanleitung gefordert werden, z.B. Gehörschutz.

Schutz vor Gefahrstoffen
Bestimmen Sie den gefahrfreien Einsatz von Maschinen, die bauartbedingt gesundheitsschädigende Emissionen durch ihren Antrieb oder den Arbeitsprozess freisetzen, z.B. Abgase oder Holzstaub.

Instandhaltung und Prüfung
Gewährleisten Sie, dass eine regelmäßige Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) gemäß den Vorgaben aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung durch hierzu beauftragte Personen durchgeführt wird. Stellen Sie sicher, dass Ersatz- und Verschleißteile den in der Betriebsanleitung beschriebenen technischen Bestimmungen entsprechen.

ccc_3531_36.jpgVor jeder Verwendung ist die Maschine auf augenfällige Mängel zu prüfen und die sicherheitsrelevanten Funktionen sind zu testen.

Erstellen Sie Aufzeichnungen als Nachweis über die von Ihnen veranlassten Prüfungen.