Abschnitt 1.2 - 1.2 Schutzmaßnahmen nach branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen
Die Vorgaben zum staubarmen Arbeiten des Anhang I Nr. 2 "partikelförmige Gefahrstoffe" der Gefahrstoffverordnung [6] werden umgesetzt.
Maßnahmen und Hinweise für staubarmes Arbeiten enthält die Branchenlösung "Staub bei Elektroinstallationsarbeiten" der BG ETEM in der Fassung 12/2014. Dies sind insbesondere:
Staubarme Gerätesysteme
Für die aufgeführten Tätigkeiten werden ausschließlich abgestimmte, geprüfte Gerätesysteme eingesetzt. Solche Gerätesysteme bestehen aus einem Elektrowerkzeug, einem für das Elektrowerkzeug vom Hersteller empfohlenen Entstauber mit Absaugung an der Entstehungsstelle mindestens der Staubklasse M und vom Hersteller empfohlenen Werkzeugen bzw. Zubehörteilen in den entsprechenden Konfigurationen.
Lüftung, Luftreinigung und Abgrenzung
Arbeitsbereiche sind gut zu durchlüften. Dies ist mit technischen Einrichtungen oder durch natürliche Lüftung möglich. Bei starker Staubfreisetzung in die Arbeitsumgebung kann zusätzlich zur Benutzung eines staubarmen Bearbeitungssystems die Staubexposition durch den Betrieb eines Luftreinigers minimiert werden. Durch staubdichte Abgrenzungen bzw. Einhausungen kann eine Staubausbreitung auf andere Bereiche verhindert werden.
Reinigung
Für die Beseitigung abgelagerter Stäube ist eine Befeuchtung und vorsichtiges zeitnahes Aufnehmen bzw. ein trockenes Aufsaugen mit dem Entstauber des Gerätesystems möglich.
Entsorgung
Abgeschiedene Stäube aus den Sammelbehältern der Entstauber sind staubarm mit den eingelegten Staubbeuteln/-säcken zu entnehmen. Dazu werden die Staubbeutel/-säcke verschlossen und in die entsprechenden Entsorgungsbehälter/-container verbracht. Ablagerungen/Verunreinigungen an den Geräten werden durch Absaugen oder Feuchtreinigen entfernt.
Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
Liegen auf Baustellen ungünstige Bedingungen vor, kann eine erhöhte Staubfreisetzung trotz Anwendung technischer und organisatorischer Maßnahmen die Benutzung von geeigneter PSA (siehe DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten") erforderlich machen. Dabei können Halbmasken mit Partikelfilter (mindestens P2), partikelfiltrierende Halbmasken (mindestens FFP2) oder gebläseunterstützte Atemschutzgeräte (Helm oder Haube mit Gebläse und Filter; mindestens TH2P) verwendet werden. Letztere bieten insbesondere bei längeren Tragezeiten einen deutlich höheren Schutzfaktor und einen besseren Tragekomfort.