DGUV Information 211-042 - Sicherheitsbeauftragte

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Unterweisungen, Betriebsanweisungen

Unterweisung

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu gewährleisten, erfordert von den Beschäftigten ein umfangreiches Wissen in Bezug auf die notwendigen Sicherheitsaspekte im Betrieb und gegebenenfalls in Bezug auf die Bewältigung kritischer Situationen. Dies trifft besonders auf alle Arbeitsabläufe zu, die ein höheres Gefahrenpotential beinhalten. Es ist daher äußerst wichtig, dass der Unternehmer/die Unternehmerin alle Beschäftigten intensiv über die Risiken ihrer Arbeit informiert und in das richtige Verhalten in kritischen Situationen mindestens jährlich unterweist. Auszubildende sind abweichend davon einmal im halben Jahr zu unterweisen. Eine geeignete Dokumentation der Unterweisung ist verpflichtend.

ccc_3527_right.jpgPraxis-Check
Beobachten Sicherheitsbeauftragte Arbeitsweisen, die der betrieblichen Unterweisung widersprechen, wird der/die Beschäftigte darauf angesprochen. Bei regelmäßigen Abweichungen durch dieselbe Person muss eine Meldung an den Vorgesetzten/die Vorgesetzte erfolgen, der/die dann eine erneute Unterweisung durchführen kann. Bei regelmäßigen Abweichungen durch mehrere Beschäftigte muss auch darüber nachgedacht werden, ob die aktuelle Form der Unterweisung verbesserungsbedürftig ist.

Betriebsanweisung

Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung werden vom Unternehmer/von der Unternehmerin erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen für den konkreten Einzelfall festgelegt und gegebenenfalls in Betriebsanweisungen zusammengefasst. Betriebsanweisungen bedürfen der Schriftform und sind in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen. Sie sind den Beschäftigten bekannt zu machen und müssen von ihnen eingehalten werden. Betriebsanweisungen, die jederzeit zugänglich sind, ermöglichen es den Beschäftigten, sich selbst zu kontrollieren und zu korrigieren. Sie stellen insoweit ein wertvolles Hilfsmittel für den Unternehmer/die Unternehmerin und für die Beschäftigten dar. Nicht zu verwechseln mit Betriebsanweisungen sind Betriebsanleitungen für Maschinen oder Geräte. In jeder Herstellfirma und im Handel ist man verpflichtet, Maschinen mit einer Bedienungsanleitung in der Sprache des Verwenderlands auszuliefern. Eine Bedienungsanleitung enthält Informationen zur sicheren, bestimmungsgemäßen Verwendung einer Maschine.

ccc_3527_09.jpg

Abb. 9: Persönliche Schutzausrüstung am Beispiel der Forstarbeiten

ccc_3527_right.jpgPraxis-Check
Sicherheitsbeauftragte stellen häufig fest, dass vorhandene Betriebsanweisungen nicht mehr aktuell sind. Eine Überarbeitung sollte über den Vorgesetzten initiiert werden.