DGUV Regel 105-002 - Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

1.1
Diese DGUV Regel findet Anwendung auf den Taucheinsatz in Hilfeleistungsunternehmen bis zu einer Tauchtiefe von 20 m - in Ausnahmefällen bis 30 m - bei denen Haltezeiten nicht erreicht werden (Tauchen innerhalb der Nullzeit).

1.2
Diese Regel findet insbesondere keine Anwendung:

  • In Bereichen der Feuerwehren, THW und der Polizei

  • Bei gewerblichen Taucharbeiten

  • Bei Taucheinsätzen von Forschungstauchern oder Forschungstaucherinnen