VkVO M-V,MV - Verkaufsstättenverordnung

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§ 30 VkVO M-V - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    Rettungswege entgegen § 13 Absatz 5 einengt oder einengen lässt,

  2. 2.

    Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 15 Absatz 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt,

  3. 3.

    in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 24 Absatz 2 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,

  4. 4.

    auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 24 Absatz 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,

  5. 5.

    Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 25 Absatz 3 nicht freihält oder freihalten lässt,

  6. 6.

    als Betreiberin oder Betreiber oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung entgegen § 26 Absatz 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,

  7. 7.

    als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 26 Absatz 2 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,

  8. 8.

    als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 26 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind.