Abschnitt 4.3. - 4.3. Dauer der Qualifizierung
Die Dauer der theoretischen und praktischen Qualifizierung ist mit mindestens 16 Lehreinheiten (à 45 Min.) zu bemessen.
Die Dauer der theoretischen und praktischen Qualifizierung ist mit mindestens 16 Lehreinheiten (à 45 Min.) zu bemessen.