DGUV Grundsatz 309-012 - Prüfgrundsatz für die staubtechnische Prüfung von Luftreinigern

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Abschnitt 3.6 - 6 Volumenstromkontrolleinrichtung

Luftreiniger müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die das Unterschreiten des Mindestvolumenstroms anzeigt - z. B. infolge der Filterbelegung mit Staub.

Bei Geräten mit schaltbaren Leistungsstufen oder stufenlos regelbarer Leistung ist das Ansprechen der Volumenstromkontrolleinrichtung in jeder Schaltstufe zu prüfen, die für den Betriebszustand "Aufenthalt von Personen im belasteten Raum" vorgesehen ist. Ist die Leistungsstufe nur zur Reinigung der Raumluft vorgesehen, wenn sich keine Personen im Raum aufhalten, entfällt diese Prüfung.

Die Anzeige kann optisch (z. B. Differenzdruckanzeige mit Angabe des "roten Bereichs", gelbe oder rote Warnlampe, permanente Anzeige des Volumenstroms) oder akustisch (z. B. Hupe) erfolgen.

Bei Luftreinigern, die optional mit nachgeschalteten Filterstufen ausgerüstet werden können, darf die Volumenstromkontrolleinrichtung in ihrer Funktion durch die nachgeschalteten Filterstufen nicht beeinträchtigt werden. Alternativ sind die nachgeschalteten Filterstufen mit einer separaten Kontrolleinrichtung zu versehen.

Bei Unterschreitung des Mindestluftvolumenstromes darf der Luftreiniger nicht abschalten.

Prüfung:

Die Prüfung erfolgt als Sichtprüfung in Rahmen der Prüfung nach Abschnitt 9 "Luftvolumenstrom".