DGUV Grundsatz 309-012 - Prüfgrundsatz für die staubtechnische Prüfung von Luftreinigern

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Abschnitt 3.11 - 11 Gerätekennzeichnung

Auf dem Gerät muss die maximale Fläche des Raumes angegeben werden, der bei Ansprechen der Volumenstromkontrolleinrichtung noch abgesaugt werden kann. Der Volumenstrom entspricht dann rechnerisch einem 15-fachen Luftwechsel für diesen Raum. Die Angabe hat in [m2] zu erfolgen.

Bei Geräten mit verschiedenen Leistungsstufen, die z. B. über einen Leistungsstufenschalter angewählt werden können, sind die Raumgrößen für die einzelnen Stufen anzugeben.

Sofern Leistungsstufen/-bereiche vorhanden sind, bei deren bestimmungsgemäßem Betrieb ein Aufenthalt von Personen im belasteten Raum nicht vorgesehen ist, ist ein Warnhinweis in Bezug zu diesen Leistungsstufen/-bereichen anzubringen, z. B.:

"Ein Aufenthalt von Personen im belasteten Raum ist in den Stufen 1 und 2 nicht erlaubt. Diese Stufen dienen nur zur Nachbelüftung".

Bei stufenlos einstellbaren Geräten mit permanenter Anzeige des Volumenstroms sind die Raumgrößen in Bezug auf die Volumenströme in mindestens drei Einstellungen anzugeben.

Die Angaben sind in der Nähe der Bedienelemente mit einer Schriftgröße von mindestens 10 mm Höhe bei Großbuchstaben anzubringen. Auf eine ausreichende Haltbarkeit der Beschriftung beim Einsatz auf Baustellen ist zu achten. Insbesondere darf eine wiederkehrende Reinigung des Gehäuses die Beschriftung nicht beschädigen.

Eine Kennzeichnung zur möglichen Nutzung der Geräte bei explosionsfähiger Atmosphäre muss erfolgen.

Sofern bei bestimmungsgemäßem Betrieb Arbeiten erforderlich werden, bei denen persönliche Schutzausrüstung benutzt werden muss (z. B. bei Wechsel der Filterelemente), sind Warnhinweise auf den hierbei zu demontierenden Gehäuseteilen (bzw. im unmittelbaren Sichtbereich) anzubringen.

Sind an dem Gerät Tragegriffe oder sonstige Halterungen angebracht, die nicht für das Befestigen von Anschlagmitteln (z. B. für den Krantransport) geeignet sind, sind entsprechende Warnhinweise anzubringen.

Weitere erforderliche Angaben auf dem Gerät können sich aus der bestimmungsgemäßen Verwendung ergeben.

Die Geräte können mit dem DGUV-Test-Zeichen mit Angabe des Prüfgrundsatzes und der erreichten Staubklasse gekennzeichnet werden. (Dieser Absatz gilt nur, wenn die Prüfung durch DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) erfolgt.)

In Abhängigkeit vom erreichten Durchlassgrad ist auf dem Gerät anzugeben:

"Luftreiniger mit M-Filter"

"Luftreiniger mit H-Filter"

Bei Luftreinigern, die von der Herstellfirma bestimmungsgemäß mit Hauptfiltern verschiedener Abscheidegrade bestückt werden können, muss der niedrigste Abscheidegrad auf dem Gerät angegeben sein; der höhere Abscheidegrad kann mit angegeben sein, wenn auf die Möglichkeit unterschiedlicher Filterbestückung hingewiesen und angegeben wird, wie dies am Einsatzort feststellbar ist:

"Luftreiniger mit M-Filter oder H-Filter, siehe Kennzeichnung am Hauptfilter"