DGUV Grundsatz 309-012 - Prüfgrundsatz für die staubtechnische Prüfung von Luftreinigern

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.8 - 8 Filterabreinigung/Staubentnahme

(nur bei Geräten mit Filterabreinigung)

Bei Geräten mit geräteinterner Filterabreinigung darf das Abreinigen der Filter nicht zu einem Austreten von Staub aus dem Gerät (z. B. Ansaugstutzen) führen.

Filter, die beim Abreinigen eine mechanische Belastung ihrer Oberfläche erfahren (z. B. bei der Bewegung von Filterfalten/-taschen durch Bürstleisten) sind nur bis zur Staubklasse M zulässig.

Innerhalb des Geräts muss der abgereinigte Staub in Staubsammeleinrichtungen (z. B. Entnahmebeutel aus Kunststoff) gesammelt werden. Die Sammeleinrichtungen sind im Gerät so anzubringen, dass ihre Außenseite nicht verschmutzt wird.

Die Staubentnahme aus dem Luftreiniger muss staubarm erfolgen können.

Prüfung:

Der Luftreiniger wird bis zum Ansprechen der Volumenstromkontrolleinrichtung bestaubt. Anschließend wird das Filter entsprechend den Hinweisen des Geräteherstellers abgereinigt und die teilgefüllte Sammeleinrichtung wird dem Gerät entnommen. Durch Sichtprüfung wird überprüft, ob durch das Abreinigen des Filters Staub aus dem Luftreiniger austritt, oder ob bei der Entnahme/Entsorgung der Staubsammeleinrichtung Staub freigesetzt wird.