Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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8.12.1 Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung

Der Betrieb von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen stellt seit dem Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung an alle Beteiligten hohe Anforderungen. Die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen sowie die Qualifikation der Personen, die sich mit diesen Prüfungen auseinandersetzen müssen, wie z.B. die »Zugelassenen Überwachungsstellen« oder die »zur Prüfung befähigten Personen«, sind ein wichtiger Bestandteil innerhalb der Betreiberpflichten. Aufgrund der einschneidenden Veränderungen, die die Betriebssicherheitsverordnung in diesem Bereich herbeigeführt hat, sollen diese Punkte nunmehr vertieft betrachtet werden.

Überwachungsbedürftige Anlagen

Zunächst erhebt sich die Frage: Was sind überwachungsbedürftige Anlagen?

Überwachungsbedürftige Anlagen sind:

  • Dampfkesselanlagen

  • Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln

  • Füllanlagen

  • Leitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leicht entzündliche, hochentzündliche, ätzende, giftige oder sehr giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten unter festgeschriebenen Bedingungen

  • Aufzugsanlagen

  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2014/34/EU sind oder beinhalten, und

  • Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 l

  • Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 l/Stunde

  • Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen sowie

  • Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 l/Stunde

soweit entzündliche, leicht entzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden.

Der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen umfasst die Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen oder durch befähigte Personen und die Benutzung. Die Benutzung umfasst alle an Arbeitsmitteln betreffenden Maßnahmen, wie Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörungen, Um- und Abbau sowie Transport.

 8.12.1 Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung – Seite 2 – 01.09.2016>>

TRBS 1201

Unter Prüfung versteht man nach TRBS 1201 »Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen«

  • die Ermittlung des Istzustandes eines Arbeitsmittels, einer überwachungsbedürftigen Anlage oder eines Arbeitsplatzes in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang IV, Abschnitt A. Nr. 3.8 Betriebssicherheitsverordnung,

  • den Vergleich des Istzustandes mit dem Sollzustand sowie

  • die Bewertung der Abweichung des Istzustandes vom Sollzustand.

Istzustand umfasst den durch die Prüfung festgestellten Zustand des Prüfgegenstandes. Sollzustand ist bei Arbeitsmitteln, der durch die Gefährdungsbeurteilung festgelegte sichere Zustand für die weitere Benutzung und bei überwachungsbedürftigen Anlagen der durch die sicherheitstechnische Bewertung festgelegte, ordnungsgemäße Zustand für den weiteren Betrieb.

Zur Prüfung befähigte Person

Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.

Qualifizierungsanforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person im Explosionsschutz

Eine zur Prüfung befähigte Person muss über die in § 2 Absatz 6 BetrSichV genannte Qualifikation hinaus

  1. a)

    über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen,

  2. b)

    über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinnes dieses Abschnitts verfügen und

  3. c)

    ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand halten.

Qualifizierungsanforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person für die Prüfung zum Explosionsschutz nach Instandsetzung

Zur Durchführung von Prüfungen nach Instandsetzung müssen die zur Prüfung befähigten Personen zusätzlich zu Frage 10.1.2 über eine behördliche Anerkennung einer der Prüfaufgabe entsprechenden Qualifikation und über die für die Prüfung erforderlichen Prüfeinrichtungen verfügen.

 8.12.1 Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung – Seite 3 – 01.09.2016<<>>

Satz 1 gilt nicht, wenn Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen werden und der Hersteller bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

Qualifizierungsanforderungen an eine Person für die Prüfung zum Explosionsschutz bei Prüfung vor Inbetriebnahmen nach prüfpflichtigen Änderungen und nach wiederkehrenden Prüfungen von Anlagen mindestens alle 6 Jahre

Abweichend von Nummer 3.1 muss eine zur Prüfung befähigte Person, die Prüfungen nach den Nummern 4.1 und 5.1 durchführt,

  1. a)

    über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus, eine der folgenden Qualifikationen besitzen:

    • ein einschlägiges Studium,

    • eine einschlägige Berufsausbildung,

    • eine vergleichbare technische Qualifikation oder

    • eine andere technische Qualifikation mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik,

  2. b)

    umfassende Kenntnisse des Explosionsschutzes einschließlich des zugehörigen Regelwerkes besitzen,

  3. c)

    eine einschlägige Berufserfahrung aus einer zeitnahen Tätigkeiten nachweisen können,

  4. d)

    ihre Kenntnisse zum Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten und

  5. e)

    sich regelmäßig durch Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes fortbilden.

Zugelassene Überwachungsstelle

Eine zugelassene Überwachungsstelle kann die Prüfungen nach Anhang 2 Nr. 4 BetrSichV »Prüfungen vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung« sowie nach Nr. 5 »Wiederkehrende Prüfungen« durchführen.

Führt eine für die Prüfung in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassene Überwachungsstelle Prüfungen nach den Nummern 4 und 5 durch, die auch von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden dürfen, hat sie dem Arbeitgeber abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 anstelle einer Prüfbescheinigung eine Aufzeichnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 auszuhändigen.

 8.12.1 Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung – Seite 4 – 01.09.2016<<>>

Beauftragung einer zur Prüfung befähigten Person

Die Unternehmensleitung muss eine zur Prüfung befähigte Person mit der Prüfung von Arbeitsmitteln auf der Grundlage von § 15 und § 16 Betriebssicherheitsverordnung beauftragen, wenn zutreffende Bestimmungen des Anhangs 2 Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung zur Anwendung kommen, d.h.:

  • Prüfung von Anlagen im explosionsgefährdeten Bereich vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4 Betriebssicherheitsverordnung

  • Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen im explosionsgefährdeten Bereich nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5 Betriebssicherheitsverordnung

Mit den Prüfungen können auch zugelassene Überwachungsstellen betraut werden. Nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, kann auch der Hersteller oder die Herstellerin die erforderliche Prüfung durchführen.

Anforderungen zur Prüfung vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung dargelegte Explosionsschutzkonzept und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob

  1. a)

    die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind,

  2. b)

    die Anlage entsprechend dieser Verordnung errichtet und in einem sicheren Zustand ist und

  3. c)

    die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind.

Zusätzlich ist bei Anlagen nach § 18 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.

Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 dürfen die Prüfungen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden.

Geräte, Schutzsysteme und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU dürfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich des Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem eine zur Prüfung befähigte Person nach Nummer 3.2 festgestellt hat, dass das Teil in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den gestellten Anforderungen entspricht.

 8.12.1 Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung – Seite 5 – 01.09.2016<<>>

Prüffristen

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das Explosionsschutzdokument und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob

  1. a)

    die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,

  2. b)

    die Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 vollständig durchgeführt wurden,

  3. c)

    sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann,

  4. d)

    die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind und

  5. e)

    das Instandhaltungskonzept nach Nummer 5.4 wirksam ist.

Zusätzlich dürfen bei Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 8 die Prüfungen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden.

Prüffristen bei Geräten und Schutzsystemen

Zusätzlich zur Prüfung nach Nummer 5.1 Satz 1 sind Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen als Bestandteil einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich und deren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.

Prüffristen bei Lüftungs-, Gaswarn- und Inertisierungsanlagen

Zusätzlich zu den Prüfungen nach Nummer 5.1 Satz 1 und Nummer 5.2 sind Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen wiederkehrend jährlich zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.

Wiederkehrende Prüfungen

Auf die wiederkehrende Prüfung bei Geräten und Schutzsystemen sowie Lüftungs-, Gaswarn- und Inertisierungsanlagen kann verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept festgelegt hat, das gleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand der Anlagen aufrechterhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist. Die Wirksamkeit des Instandhaltungskonzepts ist im Rahmen der Prüfung nach Nummer 4.1 zu bewerten. Die im Rahmen des Änderungs- und Instandsetzungskonzepts durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen an der Anlage sind zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen darzulegen.

 8.12.1 Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung – Seite 6 – 01.09.2016<<