Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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8.11.1 Grundlagen

»Bei der Unterweisung der Beschäftigten nach § 81 des Betriebsverfassungsgesetzes und § 14 des Arbeitsschutzgesetzes, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten

  1. 1.

    angemessene Informationen, insbesondere zu den sie betreffenden Gefahren, die sich aus den in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmitteln ergeben, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht selbst benutzen, und

  2. 2.

    soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel

in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen. Die Betriebsanweisungen müssen mindestens Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten.

Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit

  1. 1.

    die Beschäftigten, die Arbeitsmittel benutzen, eine angemessene Unterweisung, insbesondere über die mit der Benutzung verbundenen Gefahren erhalten und

  2. 2.

    die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs- und Umbauarbeiten beauftragten Beschäftigten eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten« (BetrSichV § 12 und GefStoffV § 14).

Die Unterweisung der Beschäftigten besitzt einen so hohen Stellenwert, dass die Grundsätze der Unterweisung bereits im Arbeitsschutzgesetz (§ 12) formuliert werden.

Auch die Unfallversicherungsträger regeln auf der Basis des Arbeitsschutzgesetzes die Unterweisung ihrer Versicherten mit der Ergänzung der regelmäßigen, aber mindestens einmal jährlichen Unterweisung und der Pflicht zur Dokumentation.

Nicht ordnungsgemäß durchgeführte oder unterlassene Unterweisungen können arbeitsrechtliche, zivilrechtliche oder gar strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Die Unterweisung ist die Anweisung und Erläuterung der Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, die auf den konkreten Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich ausgerichtet ist. Sie muss von den Vorgesetzten bei der Einstellung, bei Veränderungen der Aufgabenbereiche, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer 8.11.1 Grundlagen – Seite 2 – 01.09.2016neuen Technologie vor der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie ist an die Gefährdungen anzupassen und regelmäßig zu wiederholen.

Arbeitsschutzunterweisungen sind durchzuführen:

  • bei Neueinstellungen

  • bei Versetzungen

  • bei Änderungen an den Arbeitsplätzen und der Arbeitsumgebung

  • bei Änderungen von Vorschriften und Anweisungen

  • als Wiederholungsunterweisung in mindestens jährlichen Zeitabständen (bei Auszubildenden, z.B. halbjährlich)

Der Arbeitgeber kann die Pflicht der Unterweisung delegieren. Empfehlenswert ist die Delegation auf Führungskräfte und Vorgesetzte.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen die Vorbereitung der Unterweisung unter anderem durch Information der Vorgesetzten über Arbeits- und Gesundheitsgefahren.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Unterweisung der Arbeitnehmer über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mitzubestimmen.

Für ausländische Arbeitnehmer, soweit sie nicht hinreichend deutsch sprechen und verstehen sind die Unterweisungsinhalte in ihrer Landessprache zu vermitteln. Die Auszüge der unterwiesenen Inhalte aus dem Unterweisungsbuch sind in der Landessprache abzufassen.

Die erfolgte Unterweisung ist mit Inhalt und Zeitpunkt festzuhalten und von den Unterwiesenen zu unterschreiben.

Zum Nachweis durchgeführter Unterweisungen dient das Unterweisungsbuch.