Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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8.10.1 Grundlagen

Gefährdungsermittlungen sind ein wirksames Mittel für den Unternehmer, Gefahren bereits im Vorfeld des Entstehens einer Explosionsgefährdung zu erkennen. Damit kann er tätig werden, bevor sich eine Betriebsstörung ereignet oder sogar eine Anlage durch Explosion zerstört und Menschenleben beklagt werden müssen. Gefährdungsbeurteilungen können somit dazu beitragen, Wirtschaftlichkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Unternehmensimage durch verantwortliches Handeln für die Mitarbeiter zu verbessern. Gesetze und Verordnungen regeln nicht im Detail, wie der Unternehmer die Beurteilung vorzunehmen hat. Der Gesetzgeber hat den Betrieben bewusst einen breiten Spielraum für die Gefährdungsbeurteilung gelassen.

Arbeitsschutzgesetz

§ 5

Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen

§ 3

Wirksamkeitsprüfung der Arbeitsschutzmaßnahmen

GefStoffV

§ 6 Abs. 9

Ausweisung der Gefährdungen im Explosionsschutzdokument

§ 11

Schutz vor Explosionsgefahren

Anhang I Nr. 1

Zonen im Explosionsschutzdokument ausweisen

BetrSichV

§ 9

Dokumentation im Explosionsschutzdokument

Anhang 2, Abschnitt 3

Bei Prüfung Zonen im Explosionsschutzdokument berücksichtigen (Punkt 4.1)

BGV A1

§ 3

Gefährdungsermittlung und Dokumentationspflicht

TRBS 2152 Teil 1

Beurteilung der Explosionsgefahr

EX-RL (DGUV Regel 113-001) E 6

Explosionsschutzdokument

Abb. 1: Gefährdungsbeurteilung als Basis für das Explosionsschutzdokument

Grundlage für die umfassende Gefährdungsbeurteilung sind das Arbeitsschutzgesetz und die Gefahrstoffverordnung. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, Gefährdungen zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzulegen. Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Nach § 3 hat der Arbeitgeber für eine geeignete Organisation zu sorgen, die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie Vorkehrungen zu treffen, dass die 8.10.1 Grundlagen – Seite 2 – 01.09.2016Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten beachtet werden und die Beschäftigten ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen können. Kann nach den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen:

  • die Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

  • die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen

  • das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen

In der Unfallverhütungsvorschrift »Grundsätze der Prävention« (BGV A 1) wird insbesondere auf die Dokumentationspflicht des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung hingewiesen. Eine Beurteilung der Explosionsgefahr kann nach TRBS 2152 Teil 1 erfolgen. Die Schwerpunkte zur Erstellung des Explosionsschutzdokumentes finden sich in der EX-RL (BGR 104) Abschnitt EG. Dieser Abschnitt wird zurzeit überarbeitet und soll in eine DGUV Information überführt werden.