Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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Vorbemerkung vor 8/8.7

Der Umgang mit brennbaren Stoffen sollte so erfolgen, dass mögliche Freisetzungen auf ein Minimum begrenzt werden. Zum Umgang gehören Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Vernichtung, Lagerung, Bereitstellung und Umschlag sowie Beförderung mit Fahrzeugen, in Rohrleitungen oder mit anderen Hilfsmitteln. Durch die Begrenzung der Freisetzung brennbarer Stoffe soll die Größe der gefährdeten Bereiche sowohl bei Normalbetrieb als auch bei betriebsüblichen Störungen sowie menschlichem Fehlverhalten bezüglich der Häufigkeit, der Dauer und der Menge so weit wie möglich eingeschränkt werden. Diese Überlegungen sind bereits bei der Planung, vor Errichtung neuer bzw. Veränderung bestehender Anlagen anzustellen, da sie eine direkte Auswirkung auf die Zoneneinteilung besitzen. Die Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen stellt die wesentliche Forderung des § 6 Abs. 9 der GefStoffV dar. Aus dem Explosionsschutzdokument müssen insbesondere hervorgehen:

  1. 1.

    dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,

  2. 2.

    dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen (Darlegung eines Explosionsschutzkonzeptes),

  3. 3.

    ob und welche Bereiche entsprechend Anhang I Nummer 1.7 in Zonen eingeteilt wurden,

  4. 4.

    für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen nach § 11 »Explosionsgefährdungen« und Anhang I Nummer 1 getroffen wurden,

  5. 5.

    wie die Vorgaben nach § 15 »Zusammenarbeit verschiedener Firmen« umgesetzt werden und

  6. 6.

    welche Überprüfungen nach § 7 Absatz 7 und welche Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 2 Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen sind.

Während die Punkte 1, 2 und 4 von den Betreibern als lösbare Aufgabe angesehen werden, ergeben sich bei der Zonenfestlegung oftmals grundlegende Probleme und Fragen.

Hinzu kommen die rechtlichen Konsequenzen und aus heutiger Sicht hohe finanzielle Aufwendungen durch die überzogenen Zonenausdehnungen in der Vergangenheit.

Liegt im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung eine explosionsfähige Atmosphäre vor, muss

  1. 1.

    die Zündquelle beseitigt oder unwirksam gemacht werden oder

  2. 2.

    die Wahrscheinlichkeit, dass sich um eine Zündquelle die explosionsfähige Atmosphäre bildet, ausgeschlossen werden. Gelingt dies nicht, Vorbemerkung vor 8/8.7 – Seite 2 – 01.12.2015müssen die Schutzmaßnahmen, Anlagen und Verfahren so ausgewählt und ausgeführt werden, dass die Wahrscheinlichkeit des Zusammentreffens von eins und zwei so niedrig wie möglich ist.

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© (Quelle: Dyrba, Praxishandbuch Zoneneinteilung)
Abb. 1: Beispiel für Zoneneinteilung

Werden die Maßnahmen als hochzuverlässig eingeschätzt, können sie einzeln ansonsten auch in Kombination angewandt werden, um ein entsprechendes Sicherheitsniveau zu erreichen.

Ziele der Zoneneinteilung

Die Zoneneinteilung gilt für Bereiche, in denen Vorkehrungen auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung zu den Anforderungen an die Bereitstellung und Nutzung der Arbeitsmittel sowie zum Explosionsschutzdokument getroffen werden müssen. Die Zoneneinteilung selbst ist ein Verfahren zur Einteilung der Umgebung oder des Inneren von Anlagen oder Anlagenteilen, in denen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, um auf diese Weise den Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, die durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können, zu erleichtern.